1. § 68 ArbGG ist lex specialis zu § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, lässt die übrigen Zurückverweisungstatbestände des § 538 Abs. 2 ZPO, insbesondere § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO, aber unberührt.
2. Ein Klageantrag, Gehaltsabrechnungen "unter Berücksichtigung eines Bruttoeinkommens von 5.000,-- ¤" zu erteilen, ist hinsichtlich des vorgegebenen Betrages nicht teilbar. Eine Gehaltsabrechnung über einen Betrag von 2.000,-- ¤ brutto stellt im Vergleich dazu nicht lediglich ein Minus, sondern ein Aliud dar. Es kann dabei dahinstehen, ob ein Klagebegehren solchen Inhalts überhaupt zulässig ist.
1) Maschinell erstellte Gehaltsabrechnungen ohne eigenhändige Unterschrift, die ein Minussaldo aufweisen, erfüllen nicht das Schriftformerfordernis des § 70 BAT-O.
2) Eine Berufung auf die Anschlussfrist des § 70 BAT-O ist in diesen Fällen nicht rechtsmissbräuchlich, wenn nicht besondere Anhaltspunkte dafür vorliegen.