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Entscheidungen der Gerichte

BAG – Urteil, 5 AZR 436/08 vom 22.04.2009

Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht.

BAG – Urteil, 3 AZR 640/07 vom 21.04.2009

Versorgungsordnungen, die für Entgeltbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze West höhere Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als für Bestandteile bis zu dieser Grenze vorsehen, tragen dem unterschiedlichen Versorgungsbedarf Rechnung. Sie sind für Fälle, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich auch unter Geltung der Beitragsbemessungsgrenze Ost arbeitet, ergänzend auszulegen. Es ist dann bei Anwendung der Rentenformel statt der Beitragsbemessungsgrenze West ein nach zeitlichen Anteilen gewichteter Wert zwischen den beiden Beitragsbemessungsgrenzen zugrunde zu legen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10516/07.OVG vom 10.08.2007

1. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Ergebnisse von Tarifverhandlungen für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes spiegelbildlich auf die Beamtenbesoldung zu übertragen (im Anschluss an BVerwGE 117, 305).

2. Ob die Besoldung der Beamten im jeweiligen Kalenderjahr dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entspricht, beurteilt sich nicht nach den Bruttobezügen, sondern ausschließlich nach dem in diesem Zeitraum erzielten Nettoeinkommen.

3. Durch die gegenüber dem Tarifbereich im öffentlichen Dienst um fünf Monate verschobene Erhöhung der Bezüge wurden Besoldungs- und Versorgungsempfänger im Jahre 2000 nicht von der Teilhabe an der allgemeinen Wirtschafts- und Einkommensentwicklung abgekoppelt.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 5.05 vom 27.01.2006

Der auf die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gestützte Anspruch des Dienstherrn auf Erstattung überzahlter Bestandteile von Gehältern, Löhnen oder Bezügen ist kein Ersatzanspruch im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG; seine Geltendmachung unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrates.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 1 B 2117/03 vom 16.12.2003

Einzelfall eines erfolgreichen einstweiligen Rechtsschutzantrages auf vorläufige Freihaltung einer Beförderungsstelle, weil das für diesen Dienstposten erstellte Anforderungsprofil gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) verstößt und die über den nicht ausgewählten Bewerber abgegebene dienstliche Beurteilung wegen Rechtsfehlern neu erstellt werden muss.

BAG – Urteil, 5 AZR 117/99 vom 30.08.2000

Leitsätze:

§ 17 des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Niedersachsen - ohne Ostfriesische Nordseeinseln und den ehemaligen Verwaltungsbezirk Oldenburg - vom 28. August 1991 enthält keine konstitutive Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und begründet keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe von 100 %.

Aktenzeichen: 5 AZR 117/99
Bundesarbeitsgericht 5. Senat
Urteil vom 30. August 2000
- 5 AZR 117/99 -

I. Arbeitsgericht
Urteil vom 16. Juli 1997
Hannover
- 2 Ca 213/97 -

II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 14. Januar 1999
Niedersachsen
- 10 Sa 1817/97 -

BAG – Urteil, 5 AZR 19/99 vom 30.08.2000

Leitsätze:

§ 13 des Rahmentarifvertrags für den Hamburger Groß- und Außenhandel vom 15. Mai 1991 enthält keine konstitutive Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und begründet keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe von 100 %.

Aktenzeichen: 5 AZR 19/99
Bundesarbeitsgericht 5. Senat
Urteil vom 30. August 2000
- 5 AZR 19/99 -

I. Arbeitsgericht
Urteil vom 12. Januar 1998
Hameln
- 21 Ca 371/97 -

II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 24. September 1998
Hamburg
- 2 Sa 26/98 -

BAG – Urteil, 5 AZR 806/98 vom 21.06.2000

Leitsätze:

Der Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" ist in der deutschen Rechtsordnung keine allgemeingültige Anspruchsgrundlage, sondern bedarf der Umsetzung in Anspruchsgrundlagen wie § 612 Abs. 3 BGB.

Aktenzeichen: 5 AZR 806/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 21. Juni 2000
- 5 AZR 806/98 -

I. Arbeitsgericht
Hannover
- 5 Ca 205/94 -
Urteil vom 26. Juni 1996

II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 13 Sa 2362/97 -
Urteil vom 25. August 1998

BAG – Urteil, 2 AZR 207/99 vom 08.06.2000

Leitsätze:

Wird ein in leitender Position beschäftigter Arbeitnehmer zum Geschäftsführer einer neu gegründeten GmbH bestellt, die wesentliche Teilaufgaben des Betriebes seines bisherigen Arbeitgebers übernimmt (Ausgliederung einer Bauträger-GmbH aus einem Architekturbüro), so wird im Zweifel mit Abschluß des Geschäftsführerdienstvertrages das bisherige Arbeitsverhältnis aufgehoben (teilweise Korrektur der Rechtsprechung im Senatsurteil vom 9. Mai 1985 - 2 AZR 330/84 - BAGE 49, 81).

Aktenzeichen: 2 AZR 207/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 8. Juni 2000
- 2 AZR 207/99 -

I. Arbeitsgericht
Oldenburg
- 4 Ca 365/97 -
Urteil vom 10. Februar 1998

II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 13 Sa 633/98 -
Urteil vom 19. Januar 1999

BAG – Urteil, 4 AZR 124/99 vom 26.04.2000

Leitsätze:

Die Ausschlußfrist des § 21 BAT-O wird in Lauf gesetzt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Zuge des Antrags auf Anerkennung von Beschäftigungszeiten iSd. § 19 BAT-O unter Hinweis auf § 21 BAT-O auffordert, den beruflichen Werdegang einschließlich Ausbildung lückenlos darzustellen und als richtig zu versichern.

Hinweise des Senats:

Eingruppierung: Wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Lehraufgaben an der Universität Leipzig nach BAT-O; Beschäftigungszeiten, Bewährungszeiten

Aktenzeichen: 4 AZR 124/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 26. April 2000
- 4 AZR 124/99 -

I. Arbeitsgericht
Leipzig
- 17 Ca 4119/96 -
Urteil vom 4. Juni 1997

II. Landesarbeitsgericht
Sächsisches
- 7 Sa 711/97 -
Urteil vom 29. Oktober 1998

BAG – Urteil, 4 AZR 177/99 vom 26.04.2000

Leitsätze:

Eine tarifliche Regelung, die Arbeitnehmer von einer neu eingeführten Leistungszulage ausschließt, wenn sie sich schon vorher in der tariflichen Verdienstsicherung wegen Alters befunden haben, ist zulässig und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Hinweise des Senats:

1. Einseitige teilweise Erledigungserklärung in der Revisionsinstanz.

2. Der Senat hat offengelassen, inwieweit Tarifverträge dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG genügen müssen (im Anschluß an Senat 5. Oktober 1999 - 4 AZR 668/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

Aktenzeichen: 4 AZR 177/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 26. April 2000
- 4 AZR 177/99 -

I. Arbeitsgericht
Kiel
- 4 Ca 2000 a/97 -
Urteil vom 13. März 1998

II. Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
- 1 Sa 230/98 -
Urteil vom 18. Februar 1999

BAG – Urteil, 5 AZR 372/98 vom 12.04.2000

Leitsätze:

1. Der Manteltarifvertrag für die Berliner Holzindustrie vom 12. März 1984 enthält keine konstitutive Regelung der Höhe des im Krankheitsfall fortzuzahlenden Entgelts und des Beginns des Entgeltfortzahlungsanspruchs in neubegründeten Arbeitsverhältnissen.

2. Der Manteltarifvertrag für die Angestellten in Betrieben der holzverarbeitenden Industrie und der Polstermöbelindustrie Berlin vom 12. März 1984 (MTV Angestellte) enthält keine konstitutive Regelung der Höhe des im Krankheitsfall fortzuzahlenden Entgelts und des Beginns des Entgeltfortzahlungsanspruchs in neubegründeten Arbeitsverhältnissen.

Aktenzeichen: 5 AZR 372/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 12. April 2000
- 5 AZR 372/98 -

I. Arbeitsgericht
Berlin
- 34 Ca 2548/97 -
Urteil vom 15. April 1997

II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 11 Sa 91 + 133/97 -
Urteil vom 20. Januar 1998

BAG – Urteil, 5 AZR 704/98 vom 12.04.2000

Leitsätze:

Nach § 16 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern vom 2. September 1996 hat ein Beschäftigter bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung seines Entgelts in Höhe von 100 %.

Aktenzeichen: 5 AZR 704/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 12. April 2000
- 5 AZR 704/98 -

I. Arbeitsgericht
Frankfurt (Oder)
- 8 Ca 1007/97 -
Urteil vom 10. Juli 1997

II. Landesarbeitsgericht
Brandenburg
- 6 Sa 636/97 -
Urteil vom 1. April 1998

BAG – Urteil, 2 AZR 138/99 vom 16.03.2000

Leitsätze:

Der Ausschluß jeglicher Beteiligung des Personalrats bei Kündigungen gegenüber Angestellten auf mit Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts vergleichbaren Stellen in § 68 Nr. 4 PersVG LSA und anderen Personalvertretungsgesetzen verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Aktenzeichen: 2 AZR 138/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 16. März 2000
- 2 AZR 138/99 -

I. Arbeitsgericht
Stendal
- 7 Ca 414/97 -
Urteil vom 18. März 1998

II. Landesarbeitsgericht
Sachsen-Anhalt
- 10 Sa 429/98 -
Urteil vom 3. Dezember 1998

BAG – Urteil, 2 AZR 828/98 vom 16.03.2000

Leitsätze:

Die gemäß § 67 Abs. 2 PersVG LSA vor einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit gebotene Anhörung des Personalrats ist gemäß § 108 Abs. 2 BPersVG Wirksamkeitsvoraussetzung für eine entsprechende Kündigung.

Aktenzeichen: 2 AZR 828/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 16. März 2000
- 2 AZR 828/98 -

I. Arbeitsgericht
Magdeburg
- 10 Ca 3091/97 -
Urteil vom 30. Oktober 1997

II. Landesarbeitsgericht
Sachsen-Anhalt
- 10 Sa 1224/97 -
Urteil vom 28. September 1998

BAG – Urteil, 5 AZR 557/98 vom 15.03.2000

Leitsätze:

Eine arbeitsvertragliche Abrede über die Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf eine übertarifliche Zulage berechtigt den Arbeitgeber auch gegenüber Stundenlohnempfängern nicht, den Lohnausgleich für eine tarifliche Arbeitszeitverkürzung auf die Zulage anzurechnen (Fortführung von BAG 3. Juni 1998 - 5 AZR 616/97 - AP TVG § 4 Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung Nr. 34).

Aktenzeichen: 5 AZR 557/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 15. März 2000
- 5 AZR 557/98 -

I. Arbeitsgericht
Gießen
- 2 Ca 236/95 -
Urteil vom 19. Dezember 1996

II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 3 Sa 538/97 -
Urteil vom 30. April 1998

BAG – Urteil, 4 AZR 814/98 vom 19.01.2000

Leitsätze:

Wenn arbeitsvertraglich neben einer festen untertariflichen Vergütung auch Provisionszahlungen vereinbart sind, führt die Sicherung eines monatlichen festen Betrages (sog. "Fixum") in Höhe des tariflichen Gehalts durch § 5 Nr. 6 MTV für den Hessischen Einzelhandel nur dazu, daß monatlich unter Einbeziehung der Provisionszahlungen mindestens das tarifliche Gehalt, nicht aber, daß zusätzlich zu den Provisionen eine feste Vergütung in Höhe des Tarifgehaltes gezahlt werden muß.

Aktenzeichen: 4 AZR 814/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 19. Januar 2000
- 4 AZR 814/98 -

I. Arbeitsgericht Urteil vom 16. Juli 1996
Darmstadt - 3 Ca 494/95 -

II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 24. Juni 1998
Hessisches - 8 Sa 521/97 -

BAG – Urteil, 4 AZR 666/98 vom 24.11.1999

Leitsätze:

Nach Ablauf eines eine dynamische Verweisung enthaltenden Tarifvertrages gelten die in Bezug genommenen Normen in der bei Ablauf der Verweisungsnorm geltenden Fassung weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (§ 4 Abs. 5 TVG). Dies gilt auch bei einer solchen Verweisung auf eine gesetzliche Berechnungsgröße (Fortführung der Rechtsprechung des Senats 10. November 1982 - 4 AZR 1203/79 - BAGE 40, 327).

Aktenzeichen: 4 AZR 666/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 24. November 1999
- 4 AZR 666/98 -

I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 10 Ca 603/96 -
Urteil vom 5. Juni 1997

II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 2 Sa 98/97 -
Urteil vom 31. März 1998

BAG – Urteil, 3 AZR 502/98 vom 09.11.1999

Leitsätze:

Haben die Arbeitsvertragsparteien zur Vermeidung einer zusätzlichen Überversorgung vereinbart, daß eine neu gewährte übertarifliche Zulage abweichend von der Versorgungsordnung nicht zum ruhegeldfähigen Gehalt zählt, so steht dem Arbeitgeber nur noch wegen der verbleibenden Überversorgung ein Anpassungsrecht zu. Wenn er später die Überversorgung durch Absenkung der Gesamtversorgungsobergrenze vollständig abbaut und bei der Festsetzung der neuen Prozentsätze die bereits vereinbarte Eindämmung der Überversorgung unberücksichtigt läßt, muß er auch die übertarifliche Zulage wieder zum pensionsfähigen Gehalt rechnen.

Aktenzeichen: 3 AZR 502/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 9. November 1999
- 3 AZR 502/98 -

I. Arbeitsgericht
Köln
- 10 Ca 7950/95 -
Urteil vom 30. Oktober 1996

II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 9 Sa 233/97 -
Urteil vom 28. April 1998

BAG – Urteil, 2 AZR 437/98 vom 28.10.1999

Leitsätze:

Wird eine Betriebsabteilung stillgelegt und kann ein dort beschäftigtes Betriebsratsmitglied nach entsprechender Änderungskündigung zu im übrigen unveränderten Bedingungen auf einem freien Arbeitsplatz in einer anderen Betriebsabteilung weiterbeschäftigt werden, so ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, einen örtlich näher gelegenen und deshalb das Betriebsratsmitglied weniger belastenden Arbeitsplatz freizukündigen.

Aktenzeichen: 2 AZR 437/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 28. Oktober 1999
- 2 AZR 437/98 -

I. Arbeitsgericht
Trier
- 1 Ca 2261/96 -
Urteil vom 14. Mai 1997

II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
- 5 Sa 793/97 -
Urteil vom 29. Januar 1998

BAG – Urteil, 3 AZR 655/98 vom 14.09.1999

Leitsätze:

Ein Arbeitnehmer, der vor dem 31. Dezember 1991 betriebsbedingt aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und Vorruhestandsgeld nach der Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 (GBl. I DDR Nr. 7 S. 42) bezogen hat, hat einen Anspruch auf Zusatzrente nach der Anordnung über die Einführung einer Zusatzrente für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. März 1954 (GBl. I DDR 1954 S. 301) nicht, wenn er erst nach dem 31. De-zember 1991 in den gesetzlichen Ruhestand gewechselt ist.

Aktenzeichen: 3 AZR 655/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 14. September 1999
- 3 AZR 655/98 -

I. Arbeitsgericht
Eberswalde
- 2 Ca 2164/96 -
Urteil vom 17. Oktober 1997

II. Landesarbeitsgericht
Brandenburg
- 2 Sa 861/97 -
Urteil vom 12. Mai 1998

BAG – Urteil, 5 AZR 451/98 vom 08.09.1999

Leitsätze:

1. §§ 12, 15 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie in der Bundesrepublik Deutschland vom 27. Mai 1991 enthalten keine konstitutive Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und begründen keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe von 100 %.

2. Tarifwerke verschiedener Tarifvertragsparteien unterliegen nicht der Beurteilung anhand von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (im Anschluß an Bundesverfassungsgericht Beschluß vom 12. Dezember 1990 - 1 BvR 633/89 - ZTR 1991, 159; BAG Urteil vom 26. März 1998 - 6 AZR 550/96 - AP BAT-O § 1 Nr. 9).

Aktenzeichen: 5 AZR 451/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 08. September 1999
- 5 AZR 451/98 -

I. Arbeitsgericht
Berlin
- 40 Ca 48550/96 -
Urteil vom 21. Mai 1997

II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 5 Sa 101/97 -
Urteil vom 25. November 1997

BAG – Urteil, 5 AZR 671/98 vom 08.09.1999

Leitsätze:

Nach Nrn. 80, 81 des Manteltarifvertrages der Holzbearbeitungs- und Sägeindustrie, Holzhandlungen und verwandter Industriezweige sowie der Möbelindustrie, der Unternehmen der holzverarbeitenden Industrie einschließlich Kunststoffverarbeitung sowie verwandter Industriezweige in Bayern vom 17. Januar/9. März 1992, zuletzt geändert am 12. April 1995 hat ein Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Fortzahlung seines Lohns in Höhe von 100 %.

Aktenzeichen: 5 AZR 671/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 8. September 1999
- 5 AZR 671/98 -

I. Arbeitsgericht
Nürnberg
- 3 Ca 1213/97 A -
Urteil vom 23. September 1997

II. Landesarbeitsgericht
Nürnberg
- 3 Sa 943/97 -
Urteil vom 24. Juni 1998

BAG – Urteil, 4 AZR 247/98 vom 18.08.1999

Leitsätze:

1. Wer einen Anspruch auf eine infolge beiderseitiger Tarifgebundenheit zwingend anzuwendende Inhaltsnorm eines Tarifvertrages stützt, muß darlegen und ggf. beweisen, daß im Anspruchszeitraum Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1 TVG) bestanden hat. Die bloße Erklärung, einer Tarifvertragspartei (Gewerkschaft oder Arbeitgeberverband) anzugehören, besagt für sich allein nicht, seit wann Tarifgebundenheit vorliegen soll.

2. Die Einholung einer richterlichen Auskunft bei den Tarifvertragsparteien darf nicht auf die Beantwortung der prozeßentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein. Die Einholung einer Auskunft über das tatsächliche Tarifgeschehen oder einvernehmlich tarifliche Übungen (§ 273 Abs. 2 Nr. 2, § 293 ZPO) unterliegt dem pflichtgemäßen, revisionsgerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessen der Tatsachengerichte. Eine solche Auskunft muß von allen beteiligten Tarifvertragsparteien, auch dem Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist, gleichermaßen eingeholt werden (Weiterführung von BAG Urteil vom 16. Oktober 1985 - 4 AZR 149/84 - BAGE 50, 9, 21 = AP Nr. 108 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

3. Der persönliche Geltungsbereich der Gehaltstarifverträge zwischen dem Reichsbund der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten, Sozialrentner und Hinterbliebenen e.V. (nunmehr: Sozialverband Reichsbund e.V.) und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen sowie der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft vom 9. April 1992 (GTV 1992) - dto. vom 1. September 1994 (GTV 1994) - erstreckt sich nicht auf die Beschäftigten in Erholungsheimen.

Aktenzeichen: 4 AZR 247/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 18. August 1999
- 4 AZR 247/98 -

I. Arbeitsgericht
Arnsberg
- 3 Ca 1166/96 O -
Urteil vom 12. Juni 1997

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 15 Sa 1467/97 -
Urteil vom 9. Januar 1998

BAG – Urteil, 2 AZR 748/98 vom 12.08.1999

Leitsätze:

Der Arbeitgeber kann die außerordentliche Kündigung gegenüber einem Schwerbehinderten nach § 21 Abs. 5 SchwbG schon dann erklären, wenn ihm die Hauptfürsorgestelle ihre Zustimmungsentscheidung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 21 Abs. 3 SchwbG mündlich oder fernmündlich bekanntgegeben hat; einer vorherigen Zustellung der Entscheidung der Hauptfürsorgestelle bedarf es nicht (st. Rechtsprechung Senatsurteil vom 9. Februar 1994 - 2 AZR 720/93 - BAGE 75, 358 = AP Nr. 3 zu § 21 SchwbG 1986, m.w.N.).

Dies gilt auch im Fall einer außerordentlichen Kündigung unter Gewährung einer Auslauffrist gegenüber einem ordentlich unkündbaren, schwerbehinderten Arbeitnehmer.

Aktenzeichen: 2 AZR 748/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 12. August 1999
- 2 AZR 748/98 -

I. Arbeitsgericht
Hannover
- 1 Ca 187/96 -
Urteil vom 15. November 1996

II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 7 Sa 239/97 -
Urteil vom 21. Juli 1998

BAG – Urteil, 2 AZR 923/98 vom 12.08.1999

Leitsätze:

1. Der dringende Verdacht eines Diebstahls bzw. einer Unterschlagung auch geringwertiger Gegenstände aus dem Eigentum des Arbeitgebers stellt an sich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar (Prüfung auf der ersten Stufe des § 626 Abs. 1 BGB). Erst die Würdigung, ob dem Arbeitgeber deshalb außerdem die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. der vertragsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar ist (Prüfung auf der zweiten Stufe des § 626 Abs. 1 BGB), kann zur Feststellung der Nichtberechtigung der außerordentlichen Kündigung führen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, u.a. im sog. Bienenstichurteil vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 3/83 - AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).

2. Zur Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) bei Taschenkontrollen innerhalb einer Gruppe von Arbeitnehmern.

Aktenzeichen: 2 AZR 923/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 12. August 1999
- 2 AZR 923/98 -

I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 13 Ca 521/96 -
Urteil vom 26. März 1997

II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 4 Sa 38/97 -
Urteil vom 8. Juli 1998

BAG – Beschluss, 1 ABR 66/98 vom 20.07.1999

Leitsätze:

Der Betriebsrat kann den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs in zulässiger Weise darauf stützen, daß die Einigungsstelle zu Unrecht vom Bestehen eines Mitbestimmungsrechts ausgegangen sei.

Aktenzeichen: 1 ABR 66/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 20. Juli 1999
- 1 ABR 66/98 -

I. Arbeitsgericht
Köln
- 12 BV 237/96 -
Beschluß vom 30. September 1997

II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 3 TaBV 100/97 -
Beschluß vom 27. Juli 1998

BAG – Urteil, 2 AZR 826/98 vom 01.07.1999

Leitsätze:

Dem Arbeitgeber, der mit einzelnen Arbeitnehmern einzelvertraglich eine höhere Vergütung vereinbart hat, als sie dem betrieblichen Niveau entspricht, ist es verwehrt, unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz diese Vergütung dem Lohn der übrigen Arbeitnehmer anzupassen, mit denen er eine solche höhere Lohnvereinbarung nicht getroffen hat.

Zur Darlegungslast des Arbeitgebers bei einer Änderungskündigung mit dem Ziel, das Entgelt höherbezahlter Arbeitnehmer auf das Niveau der mit der Mehrzahl der Arbeitnehmer des Betriebes vereinbarten Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (BAT) abzusenken.

Hinweis des Senats: Fortsetzung der Senatsrechtsprechung zur Änderungskündigung (zuletzt Senatsurteile vom 20. August 1998 - 2 AZR 84/98 - EzA § 2 KSchG Nr. 31 = RzK I 7 b Nr. 33 und vom 12. November 1998 - 2 AZR 91/98 - EzA § 2 KSchG Nr. 33 = RzK I 7 b Nr. 39).

Aktenzeichen: 2 AZR 826/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 01. Juli 1999
- 2 AZR 826/98 -

I. Arbeitsgericht
Berlin
- 81 Ca 42513/97 -
Urteil vom 06. Februar 1998

II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 2 Sa 18/98 -
Urteil vom 21. August 1998

BAG – Urteil, 2 AZR 608/98 vom 17.06.1999

Leitsätze:

1. Für einen ordnungsgemäßen Widerspruch des Betriebsrats nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG gegen eine ordentliche Kündigung reicht es zur Begründung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG nicht aus, wenn der Betriebsrat nur allgemein auf eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens verweist; dem Betriebsrat ist vielmehr ein Mindestmaß an konkreter Argumentation abzuverlangen, d.h. der Arbeitsplatz, auf dem der zu kündigende Arbeitnehmer eingesetzt werden kann, ist in bestimmbarer Weise anzugeben (im Anschluß an BAG Urteil vom 24. März 1988 - 2 AZR 680/87 - RzK I 5 i Nr. 35).

2. Es bleibt offen, ob das Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist geltend gemacht werden muß (a.A. BAG Urteil vom 31. August 1978 - 3 AZR 989/77 - AP Nr. 1 zu § 102 BetrVG 1972 Weiterbeschäftigung).

Aktenzeichen: 2 AZR 608/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 17. Juni 1999
- 2 AZR 608/98 -

I. Arbeitsgericht
Lörrach
- 3 Ca 188/96 -
Urteil vom 08. Juli 1996

II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 9 Sa 106/96 -
Urteil vom 17. Juni 1998

BAG – Urteil, 5 AZR 284/98 vom 16.06.1999

Leitsatz:

§ 5 Nr. 2 des Rahmentarifvertrages für die Poliere des Baugewerbes vom 19. Mai 1992 stellt eine konstitutive Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dar und begründet einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe von 100 %.

Aktenzeichen: 5 AZR 284/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 16. Juni 1999
- 5 AZR 284/98 -

I. Arbeitsgericht
München
- 17 Ca 2749/97 -
Urteil vom 04. Juli 1997

II. Landesarbeitsgericht
München
- 9 Sa 791/97 -
Urteil vom 11. Februar 1998

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