Hat der Verurteilte mehrere Verteidiger wie hier, so gilt § 145 a Abs. 1 StPO für jeden von ihnen. Die Wirksamkeit der Zustellung wird weder davon berührt, dass nur an einen von ihnen zugestellt wird, noch dadurch, dass die anderen von der Zustellung nicht unterrichtet worden sind.
Gegenvorstellungen haben im Strafverfahren nur in den Fällen Bedeutung, in denen das Gericht befugt ist, die getroffene Entscheidung selbst wieder aufzuheben, abzuändern oder eine entsprechende Anordnung zu treffen.
1. Nach Verwerfung der Revision durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO kommt ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33 a StPO nur in Bezug auf den Vortrag von Verfahrensrügen in Betracht.
2. Stellt ein derartiger Antrag sich bei ausschließlich erhobenen Sachrügen inhaltlich als bloße Erhebung von Gegenvorstellungen gegen den Verwerfungsbeschluss dar, so ist in dem Nachverfahren eine Ablehnung der an der angegriffenen Entscheidung beteiligt gewesenen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen.