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Gegenstandswert in Beschlussverfahren Anfechtung eines Einigungsstellenspruches Zuständigkeit der Einigungsstelle über Sozialplan

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMM – Beschluss, 10 Ta 522/06 vom 11.10.2006

Rechtsgebiete:RVG, BetrVG, ArbGG
Schlagworte:Gegenstandswert in Beschlussverfahren Anfechtung eines Einigungsstellenspruches Zuständigkeit der Einigungsstelle über Sozialplan
Stichwort:Gegenstandswert in Beschlussverfahren Anfechtung eines Einigungsstellenspruches Zuständigkeit der Einigungsstelle über Sozialplan
Leitsatz:Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes für ein Beschlussverfahren, in dem um die Zuständigkeit einer bereits gebildeten Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplans gestritten wird, kann von einem Bruchteil des umstrittenen Sozialplanvolumens ausgegangen werden.

Ein Beschlussverfahren, das die Zuständigkeit oder Unzuständigkeit einer Einigungsstelle verbindlich feststellt, muss angesichts der weitreichenden Rechtskraftwirkung im Rahmen des § 23 Abs. 3 RVG höher bewertet werden als ein Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG.
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 10 Ta 522/06




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