Der Gegenstandswert für ein Zwangsvollstreckungsverfahren, mit dem wegen Verstoßes gegen einen Unterlassungstitel nach § 890 ZPO ein Ordnungsgeld festgesetzt werden soll, ist auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren regelmäßig nicht in Höhe des festzusetzenden Ordnungsgeldes zu bewerten. Lediglich in einem Beschwerdeverfahren, mit dem der Schuldner sich dem Grunde und der Höhe nach gegen ein bereits festgesetztes Ordnungsgeld wendet, kann der Gegenstandswert sich nach der Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes richten.
Macht der Betriebsrat die Überlassung bestimmter Räumlichkeiten zur Erledigung der Betriebsratstätigkeiten geltend und verlangt der Arbeitgeber im gleichen Verfahren die Räumung der gleichen Räumlichkeiten, handelt es sich um identische Streitgegenstände; eine Erhöhung des Gegenstandswerts für die anwaltlichen Gebühren kommt nicht in Betracht.
Macht der Betriebsrat die Überlassung bestimmter Räumlichkeiten zur Erledigung der Betriebsratstätigkeiten geltend und verlangt der Arbeitgeber im gleichen Verfahren die Räumung der gleichen Räumlichkeiten, handelt es sich um identische Streitgegenstände; eine Erhöhung des Gegenstandswerts für die anwaltlichen Gebühren kommt nicht in Betracht.
Macht der Betriebsrat die Überlassung bestimmter Räumlichkeiten zur Erledigung der Betriebsratstätigkeiten geltend und verlangt der Arbeitgeber im gleichen Verfahren die Räumung der gleichen Räumlichkeiten, handelt es sich um identische Streitgegenstände; eine Erhöhung des Gegenstandswerts für die anwaltlichen Gebühren kommt nicht in Betracht.
Seit dem 01.01.2007 ist die erfolglose Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in arbeitsgerichtlichen Beschwerdeverfahren kostenpflichtig zurückzuweisen. Dies folgt aus § 1 S. 2 GKG idF des 2. JuMoG vom 22.12.2006 - BGBl. I 2006, 3416 -. Die Kostenfreiheit des § 2 Abs. 2 GKG für arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren steht dem nicht mehr entgegen.
In einem Beschlussverfahren, in dem über das Zutrittsrecht des Betriebsratsvorsitzenden zum Betrieb gestritten wird, ist für den Gegenstandswert regelmäßig der Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG, nicht das dreifache Bruttomonatseinkommen des Betriebsratsvorsitzenden, zugrunde zu legen.
Die Wertfestsetzung für ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren, in dem im Wege der einstweiligen Verfügung in erster Linie die Zulassung einer Wahlvorschlagsliste für eine Betriebsratswahl und hilfsweise der Abbruch der Betriebsratswahl begehrt wird, kann der Festsetzungspraxis in Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG folgen.
Dies gilt auch dann, wenn über den Hilfsantrag nicht entschieden wurde, weil bereits dem Hauptantrag stattgegeben worden ist. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG steht dem nicht entgegen, weil die Wertfestsetzung nach § 23 Abs. 3 RVG sich nach der tatsächlich erbrachten anwaltlichen Leistung richtet.
Macht der Betriebsrat in einem Beschlussverfahren geltend, eine auslaufende Betriebsvereinbarung habe Nachwirkung nach § 77 Abs. 6 BetrVG, handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit können in einem derartigen Fall die wirtschaftliche Bedeutung und die Auswirkungen auf die Belegschaft und auf den Arbeitgeber nicht außer Betracht bleiben.
Streiten Betriebsrat und Arbeitgeber um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts, erscheint es regelmäßig angemessen, sich für die Festsetzung des Gegenstandswertes an der Staffel des § 9 BetrVG zu orientieren (im Anschluss an LAG Hamm, Beschluss vom 02.08.2005 - 13 TaBV 10/05 -)
Streiten Arbeitgeber und Betriebsrat in einem Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG lediglich über die Anzahl der Beisitzer, ist der Gegenstandswert regelmäßig mit der Hälfte des Ausgangswertes des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG angemessen bewertet.