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Gegenstandswert eines Auflösungsantrages nach § 9 KSchG

Entscheidungen der Gerichte




LAG-BRANDENBURG – Beschluss, 6 Ta 62/03 vom 17.04.2003

Rechtsgebiete:ArbGG
Schlagworte:Gegenstandswert eines Auflösungsantrages nach § 9 KSchG
Stichwort:Gegenstandswert eines Auflösungsantrages nach § 9 KSchG
Leitsatz:Der Gegenstandswert kann nicht über die in § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG festgelegte Höchstgrenze hinaus festgesetzt werden, wenn neben dem Kündigungsschutzantrag nach § 4 KSchG auch der Auflösungsantrag nach § 9 KSchG gestellt wird.
Volltext: LAG-BRANDENBURG - Beschluss, 6 Ta 62/03




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