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Gegenstandswert

Entscheidungen der Gerichte

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 13/17 Ta 142/06 vom 28.04.2006

Bei einer gegen eine Kündigung gerichteten Feststellungsklage, die sich nur auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für einen begrenzten Zeitraum bezieht, drückt sich der Wert regelmäßig in dem Betrag der Bruttovergütung für diesen Zeitraum aus (begrenzt durch § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG). (Anschluss an Hess. LAG vom 21. Januar 1999 - 15/6 Ta 699/98 -, NZA - RR 1999, 159).

Dies gilt entsprechend für die Kostenfestsetzung zu Lasten der Staatskasse, wenn bei einem auf den unbegrenzten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zielenden Klageantrag nur für einen begrenzten Zeitraum Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.

BSG – Beschluss, B 3 KR 36/05 B vom 10.11.2005

In nach dem 1.1.2002 rechtshängig gewordenen Streitigkeiten über die Zulassung von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und nichtärztlichen Leistungserbringern zur Versorgung der Versicherten der Krankenkassen richten sich der Streitwert und der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Regelfall nach dem Gewinn, den der Kläger in drei Jahren aus der Behandlung der Versicherten erzielen könnte (Änderung der bisherigen Rechtsprechung im Anschluss an den Beschluss des 6. Senats vom 1.9.2005 - B 6 KA 41/04 R - zum Vertragsarztrecht).

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 9.05 vom 29.09.2005

In Rechtsbeschwerdeverfahren in Personalvertretungssachen entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, als Gegenstandswert den Auffangwert von 4 000 ¤ festzusetzen. Mögliche Folgewirkungen der erstrebten Entscheidung bleiben bei der Wertfestsetzung außer Betracht.

LAG-HAMM – Beschluss, 13 TaBV 10/05 vom 02.08.2005

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist in Streitigkeiten um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Gewährung von Zulagen anhand der in § 9 BetrVG festgelegten Staffel zu bemessen.

Für den Grundfall von bis zu 20 betroffenen Arbeitnehmern sind 4.000,00 ¤ in Ansatz zu bringen und für jede weitere der in § 9 BetrVG vorgesehenen Stufungen zusätzlich 4.000,00 ¤.

LAG-HAMM – Beschluss, 13 TaBV 17/05 vom 02.08.2005

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist in Streitigkeiten um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Gewährung von Zulagen anhand der in § 9 BetrVG festgelegten Staffel zu bemessen.

Für den Grundfall von bis zu 20 betroffenen Arbeitnehmern sind 4.000,00 ¤ in Ansatz zu bringen und für jede weitere der in § 9 BetrVG vorgesehenen Stufungen zusätzlich 4.000,00 ¤.

Im Beschwerdeverfahren nach § 33 RVG gilt das Verbot der reformatio in peius.

OLG-HAMM – Beschluss, 9 W 20/05 vom 03.05.2005

Die Festsetzung des Gegenstandswertes im selbständigen Beweisverfahren orientiert sich an dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der beabsichtigten späteren Rechtsverfolgung und insoweit an der Höhe der berühmten Ansprüche; mögliche Erweiterungen der Begehrensvorstellungen bleiben außer Betracht.

Übersetzte Schmerzensgeldvorstellungen sind soweit zu reduzieren, wie ein entsprechendes Prozesskostenhilfegesuch vermutlich Erfolg gehabt hätte.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 1 W 29/05 vom 18.04.2005

1. Begehrt ein Nachbar von einem Gewässerunterhaltspflichtigen die Beseitigung einer von diesem angelegten Fischaufstiegshilfe, handelt es sich um einen Anspruch auf Folgenbeseitigung für hoheitliches Handeln des Unterhaltspflichtigen; für einen derartigen Anspruch ist nicht der ordentliche Rechtsweg, sondern der Verwaltungsweg eröffnet.

2. Eine vom Kläger geltend gemachte Vereinbarung mit der gewässerunterhaltspflichtigen Gemeinde auf Beseitigung der Fischaufstiegshilfe unterliegt dem öffentlichen Recht und ist daher vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen.

3. Eine Beschwerde gegen die Verweisung auf einen anderen Rechtsweg ist jedenfalls dann trotz § 17 b II GVG mit einer Kostenentscheidung zu versehen, wenn die Beschwerde im Hinblick auf eine objektive Klagehäufung nur teilweise Erfolg hat.

4. Der Gegenstandswert für eine Beschwerde gegen die Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist nach dem Interesse des Klägers auf 1/3 des Hauptsachewerts festzusetzen.

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 1 Ta 85/04 vom 12.04.2005

Bei einer auf einen Betriebsübergang gestützten Kündigungsschutzklage gegen den bisherigen Arbeitgeber und einer damit verbundenen Feststellungsklage gegen den Betriebsnachfolger ist der Streitwert gem. § 42 Abs. 4 GKG lediglich einmal festzusetzen, da beide Verfahren das Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand haben (gegen LAG Köln, Beschluss vom 16.12.1993 - 12 Ta 204/93 -).

LAG-HAMM – Beschluss, 13 TaBV 139/04 vom 07.03.2005

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist bei einstweiligen Verfügungen, gerichtet auf die Unterlassung einer Betriebsänderung in Gestalt des Abbaus von Personal, nach den Zahlenwerten des § 17 Abs. 1 KSchG zu bemessen.

Für den Grundfall einer Entlassung von sechs Arbeitnehmern sind 4.000,00 ¤ in Ansatz zu bringen und für jeden weiteren betroffenen Mitarbeiter 666,67 ¤.

LAG-HAMM – Beschluss, 13 TaBV 119/04 vom 22.02.2005

Bei mehreren personellen Einzelmaßnahmen, die auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruhen und keine Besonderheiten aufweisen, ist bei der Festsetzung des Gegenstandswertes ab der zweiten Maßnahme ein prozentualer Abschlag wie folgt vorzunehmen:

Maßnahmen 2 - 20 = 75 % Abschlag;

Maßnahmen 21 - 50 = 87,5 % Abschlag;

Maßnahmen 51 - 100 = 90 % Abschlag;

Maßnahmen 101 - 200 = 92,5 % Abschlag;

Maßnahmen 201 - 400 = 95 % Abschlag.

LAG-HAMM – Beschluss, 13 TaBV 100/04 vom 10.01.2005

Bei mehreren personellen Einzelmaßnahmen, die auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruhen und keine Besonderheiten aufweisen, ist bei der Festsetzung des Gegenstandswertes ab der zweiten Maßnahme ein prozentualer Abschlag wie folgt vorzunehmen:

Maßnahmen 2 - 20 = 75 % Abschlag;

Maßnahmen 21 - 50 = 87,5 % Abschlag;

Maßnahmen 51 - 100 = 90 % Abschlag;

Maßnahmen 101 - 200 = 92,5 % Abschlag;

Maßnahmen 201 - 400 = 95 % Abschlag.

LAG-MUENCHEN – Beschluss, 8 Ta 454/04 vom 22.12.2004

1. Beim Streit über den Freistellungsanspruch eines Betriebsratsmitglieds zur Teilnahme an einer Schulung gem. § 37 Abs. 6 BetrVG handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit.

2. Die verlangte Freistellung eines Betriebsratsmitglieds von der Arbeit gem. § 37 Abs. 6 i. V. mit Abs. 2 BetrVG hat zwar durchaus grundsätzlich Folgen für dessen individualrechtlichen Entgeltanspruch, den die genannte Norm auch zu seinen Gunsten aufrechterhält. Dies ändert jedoch nichts daran, dass mit der Freistellung dieses Betriebsratsmitglieds prinzipiell ein ganz bestimmter weitergehender Zweck verfolgt wird, nämlich das vom Gesetzgeber anerkannte Schulungsinteresse des § 37 Abs. 6 BetrVG, d. h. die Vermittlung von Kenntnissen, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind, zu gewährleisten. Gerade dieses anerkannte Informationsinteresse des Betriebsrats ist nichtvermögensrechtlicher Natur.

3. Liegt weder ein besonderer Umfang noch eine besondere Bedeutung der Sache für die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Verfahrensbeteiligten vor noch ist eine besondere Bedeutung oder ein besonderer Umfang der Angelegenheit oder eine besondere Schwierigkeit der anwaltschaftlichen Tätigkeit erkennbar, besteht kein Anlass, für die Bewertung des Gegenstandswerts einer Streitigkeit über einen Freistellungsanspruch eines Betriebsratsmitglieds für eine Schulung gem. § 37 Abs. 6 i. V. mit § 37 Abs. 2 BetrVG vom Orientierungswert des § 23 Abs. 3 S. 2, 2. Hs. RVG in Höhe von ¤ 4.000,-- auszugehen.

4. Der Wert des Informationsinteresses des Betriebsrats, den der Freistellungsanspruch des § 37 Abs. 6 i. V. mit Abs. 2 BetrVG gewährleisten soll, ist dessen obere Grenze und einzelfallbezogen zu ermitteln. In der Formulierung des § 37 Abs. 6 i. V. mit Abs. 2 BetrVG, dass der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied in dem Umfang von seiner beruflichen Tätigkeit zu befreien hat, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist, kommt allerdings eine Bewertung i. S. einer Begrenzung des Informationsinteresses zum Ausdruck. Es darf nicht höher angenommen werden, als der Arbeitgeber dafür keine Gegenleistung für die ausgefallene Arbeitsleistung des Betriebsratsmitglieds erhält. Deshalb ist die Bewertung des Freistellungsanspruchs eines Betriebsratsmitglieds für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung gem. § 37 Abs. 6 i. V. mit Abs. 2 BetrVG in Höhe des Werts der dadurch ausgefallenen Arbeitsleistung in Gestalt der entsprechenden Vergütung durch das Arbeitsgericht nicht zu beanstanden.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11440/04.OVG vom 04.11.2004

Der Gegenstandswert der Anfechtung einer Vernichtungsanordnung für ein Radarwarngerät ist regelmäßig mit dem halben Auffangwert zu bemessen.

LAG-MUENCHEN – Beschluss, 8 Ta 164/03 vom 07.07.2004

1. Bei Rechtsstreitigkeiten darüber, ob eine Arbeitgeberin verpflichtet ist, mit ihrem Arbeitnehmer einen Vertrag über Altersteilzeit abzuschließen, handelt es sich nicht um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten sind solche, die nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet sind und nicht aus vermögensrechtlichen Verhältnissen entspringen, wobei es dafür auf die Rechtsnatur des Anspruchs, der geltend gemacht wird, ankommt (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn. 3385 und Ersterer noch in Anmerkung zu EzA § 64 ArbGG Nr. 28, jeweils m. w. N.). Hier begehrt der Kläger zwar sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer Willenserklärung, doch bedeutet dies nicht zugleich, dass schon deshalb eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt. Letztlich geht es darum, welche Auswirkungen diese Willenserklärungen haben und ob diese vermögensrechtlicher oder nichtvermögensrechtlicher Natur sind.

2. Die Auswirkungen der Willenerklärungen der Beklagten, die der Kläger hier anstrebt, sind vermögensrechtlicher Natur. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, dass der Kläger eine Altersteilzeitregelung anstrebt, die sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag letztlich unmittelbare finanzielle Auswirkungen bei der Beklagten hat.

3. Deshalb ist der Wert des Interesses des Klägers an der antragsgemäßen Abgabe der Willenserklärung gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen (s. a. LAG Köln vom 25. Juli 2003 - 6 Ta 183/03).

4. Es geht letztlich um die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses, das in seiner Wertigkeit nicht höher angesetzt werden kann als die Gefährdung des alten z. B. durch eine Kündigung gem. § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG. Die zuletzt genannte Norm muss daher zu einer Begrenzung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers führen, denn der Streit über ein noch zu begründendes Arbeitsverhältnis kann nicht höher bewertet werden als derjenige über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

5. Der Gegenstandswert ist nicht auf die bei der Beklagten anfallenden Gesamtaufwendungen für die begehrte Altersteilzeit in Höhe von ¤ 24.079,20 zu schätzen, sondern wird analog § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG beschränkt auf den Vierteljahreslohn, also drei Monate à ¤ 2.000,-- = ¤ 6.000,--.

OVG-BREMEN – Beschluss, 2 S 169/04 vom 10.06.2004

Bei der Anfechtung einer Anspruchsüberleitung auf den Sozialhilfeträger ist der Gegenstandswert mit dem Auffangwert zu bemessen, es sei denn, die Überleitung betrifft bezifferte wiederkehrende Leistungen. In diesem Fall ist der Gegenstandswert entsprechend § 17 Abs. 1 GKG auf den Jahreswert zu begrenzen.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 22 TL 1372/02 vom 25.03.2004

Der Gegenstandswert für eine personalvertretungsrechtliche Wahlanfechtung ist unabhängig von der Anzahl der Personalratsmitglieder in Höhe des Auffangwertes festzusetzen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Fachsenats für Personalvertretungssachen <Land>).

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 7 LB 112/03 vom 18.03.2004

Bei der Festsetzung der Gebühr aus dem Gebührenrahmen sind nach § 9 Abs. 1 NVwKostG das Maß des Verwaltungsaufwandes für die einzelne Amtshandlung und der Wert des Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zu berücksichtigen. Damit ist es unvereinbar, Gebührenanteile für den Verwaltungsaufwand einerseits und den Gegenstandswert andererseits zu ermitteln und sodann die Gebühr durch eine Zusammenrechnung der Teilbeträge zu bilden.

LAG-KOELN – Beschluss, 6 Ta 183/03 vom 25.07.2003

Bewertung des Freistellungsinteresses analog § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 9 S 795/03 vom 27.05.2003

1. Der Gegenstandswert für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Jugendhilfeträger die vorläufige Übernahme von Kosten einer Maßnahme der Eingliederungshilfe aufgegeben werden soll, beträgt ein Viertel des Gegenstandswerts der Hauptsache, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung nicht einer Vorwegnahme der Hauptsache gleich- oder nahekommt.

2. Der Gegenstandswert der Hauptsache bemisst sich im Regelfall nach dem Wert der begehrten Hilfe für den Zeitraum, für den der Träger der Jugendhilfe den Hilfefall geregelt hat. Ist ein das Verwaltungsverfahren abschließender Bescheid noch nicht ergangen und auch Klage noch nicht erhoben, so muss deren Wert gleichwohl unter Wahrung des Charakters der Jugendhilfe als einer Hilfe in konkreter Lage bestimmt werden. In Hilfefällen mit schulischem Bezug legt sich daher ein Halbjahreszeitraum nahe.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 9 S 2628/02 vom 08.04.2003

Der Gegenstandswert für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Jugendhilfeträger die vorläufige Übernahme von Kosten der Heimerziehung aufgegeben werden soll, beträgt ein Viertel der zu übernehmenden Kosten für ein halbes Jahr, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung nicht einer Vorwegnahme der Hauptsache gleich- oder nahekommt.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 1 TG 812/02 vom 29.10.2002

Im Beschwerdeverfahren auf dem Gebiet des Bewerbungsverfahrensrechts kann eine vom gerichtlichen Streitwert abweichende Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten eines Beigeladenen geboten sein, wenn dieser das Rechtsmittel eingelegt hat und mehrere Beigeladene am Verfahren beteiligt sind.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 9 S 1197/02 vom 02.08.2002

In Sonderkündigungsschutzstreitigkeiten nach dem Schwerbehindertengesetz (jetzt Sozialgesetzbuch - 9. Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit (§ 10 BRAGO) nach dem Auffangstreitwert zu bemessen und beträgt daher 4.000 EUR (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG). Ein Rückgriff auf die Wertbemessung im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozess gemäß § 17 Abs. 7 ARBGG findet nicht statt.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 2 U 2/00 vom 11.07.2002

1. Mit Annahme des Mandats werden nur die Mitsozien, nicht aber die angestellten Rechtsanwälte verpflichtet.

2. Die Geschäftsgebühr gem. § 118 Abs.1 Nr.1 BRAGO entsteht bereits mit dem Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

3. Der Anwalt hat auch im Falle des Zurückgreifens auf eine zwischen den Parteien schon ausgearbeitete Scheidungsfolgenregelung Anspruch auf eine Vergleichsgebühr gem. § 23 BRAGO, wenn auf seine Initiative einzelne Punkte angepasst bzw. neu geregelt werden

4. Bei der Bestimmung des Gegenstandswerts einer Unterhaltsvereinbarung ist auch wenn über einen Teil bereits gerichtlich entschieden ist, vom vollen Betrag und nicht nur von einem Teilbetrag auszugehen; der Anwalt haftet nämlich bei seiner Beratung für die Richtigkeit des gesamten Betrages.

5. Bei der Vereinbarung über die Übertragung eines Grundstücks ist für die Bestimmung des Gegenstandswerts vom Verkehrswert des Grundstücks auszugehen, grundpfandrechtliche Belastungen bleiben außer Betracht.

LAG-HAMM – Beschluss, 13 TaBV 7/01 vom 09.03.2001

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für ein Beschlussverfahren, in dem es um die Anfechtung einer Betriebsratswahl geht, ist regelmäßig wie folgt festzusetzen:

Bei einem einköpfigen Betriebsrat beträgt der Wert das 1,5fache des Ausgangswertes des § 8 Abs. 2 BRAGO, also 12.000,00 DM.

Bei der Anfechtung der Wahl eines mehrköpfigen Betriebsrats ist für jede weitere Staffel des § 9 BetrVG jeweils der einfache Ausgangswert des § 8 Abs. 2 BRAGO in Ansatz zu bringen.

Das führt bei der Anfechtung der Wahl eines dreiköpfigen Betriebsrats zu einem Wert von 20.000,00 DM, bei einem fünfköpfigen zu einem Wert von 28.000,00 DM und bei einem siebenköpfigen zu einem Wert von 36.000,00 DM.

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 1 Ta 106/09 vom 29.05.2009

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 1 Ta 105/09 vom 22.05.2009

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 6 Ta 74/09 vom 24.04.2009

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 1 Ta 52 e/09 vom 08.04.2009

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 1 Ta 39/09 vom 31.03.2009

LAG-HAMM – Beschluss, 13 Ta 846/08 vom 06.03.2009


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