JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > Gegenstandslosigkeit
| Rechtsgebiete: | BJagdG, GG, RJagdG, VwVfG |
| Schlagworte: | Abrundung, Abrundungsverfügung, Änderung der Eigentumsverhältnisse, Eigenjagdbezirk, Erledigung, Flächenerwerb, Gegenstandslosigkeit, Jagdbezirk, Wirksamkeit der Abrundungsverfügung |
| Stichwort: | Gegenstandslosigkeit |
| Leitsatz: | 1. Abrundungsverfügungen, die unter der Geltung des Reichsjagdgesetzes erlassen worden sind, haben mit dem Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes und des Landesjagdgesetzes ihre Geltung nicht verloren. 2. Änderungen der Eigentumsverhältnisse lassen die Wirksamkeit einer unter der Geltung des Reichsjagdgesetzes erlassenen Abrundungsverfügung grundsätzlich unberührt. 3. Der Erwerb des Eigentums an weiteren Flächen durch den Eigenjagdbesitzer hat nicht zur Folge, dass sich die Abrundungsverfügung auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVwG erledigt. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 LB 63/07 | |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, AufenthG, AuslG, VwGO, VwVfG |
| Schlagworte: | Abschiebezielstaat, Abschiebungsverbot, Berufungszulassung, Divergenz, Entscheidungstenor, Feststellung, Gegenstandslosigkeit, Herkunftsstaat, Negativfeststellung, Tenor, Wiederaufgreifen, Zielstaatbestimmung, Zielstaatsbenennung |
| Stichwort: | Gegenstandslosigkeit |
| Leitsatz: | 1. Der Zulassungsgrund der Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht von einem allgemeinen Rechts- oder Tatsachensatz aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des im Instanzenzug zuständigen Oberverwaltungsgericht in der Weise abgewichen ist, dass es diesem Rechts- oder Tatsachensatz einen eigenen, davon verschiedenen und verallgemeinerungsfähigen Satz zur selben Rechts- bzw. Tatsachenfrage entgegengestellt hat. 2. Eine ohne konkrete Zielstaatsbenennung erfolgte Feststellung nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG ist gegenstandslos. Die Aufhebung einer gegenstandslosen Feststellung oder die Feststellung ihrer Gegenstandslosigkeit im Tenor können nicht beansprucht werden 3. Daraus, dass die Gegenstandslosigkeit der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen, nach Aufhebung einer konkret benannten Zielstaatsbezeichnung in den Entscheidungstenor früherer Senatsurteile zur Klarstellung aufgenommen worden ist, ist kein dem entsprechender Anspruch auf einer entsprechende Entscheidung (Tenorierung) abzuleiten. 4. Nach der Sollvorschrift in § 59 Abs. 2 AufenthG erfolgt ein Hinweis auf einen (bestimmten) Abschiebezielstaat im Interesse der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung, um das vorrangige Abschiebezielland für die vollziehende Behörde eindeutig zu kennzeichnen und möglichst frühzeitig die Prüfung von Abschiebehindernissen bzgl. dieses Staates vorzunehmen. Bei nicht geklärtem Herkunftsstaat kann dessen Benennung unterbleiben. Eine fehlende Zielstaatsbestimmung kann subjektive Rechte der Klägerin nicht verletzen. 5. Die gerichtliche Überprüfung von Abschiebungsverboten i. S. d. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG ist auf den Staat beschränkt, den das Bundesamt in seinem Bescheid benannt hat; fehlt eine Benennung, bedarf es weder einer umfassenden Prüfung aller denkbaren Abschiebezielstaaten noch einer Aufhebung der zielstaatslosen Feststellung nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG. 6. Ist die Negativfeststellung gem. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG gegenstandslos, kann bei einer späteren Konkretisierung des Herkunftsstaates ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG von vornherein keine Rolle spielen, denn Abschiebungsverbote sind dann bzgl. des konkretisierten Abschiebezielstaats erstmals zu prüfen. Die Bestandskraft der Abschiebungsandrohung kann einem Ausländer nach einer späteren Konkretisierung des Abschiebezielstaats nicht (präklusiv) entgegengehalten werden. Zielstaatsbezogene Einwendungen gegen die Abschiebungsandrohung können erst nach der Bezeichnung eines konkreten Zielstaates in der Abschiebungsandrohung verlangt werden. |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Beschluss, 1 LA 48/08 | |
| Rechtsgebiete: | MRVerbG, Hess. ZweckentfremdungsVO |
| Schlagworte: | Zweckentfremdung von Wohnraum, Umwidmung zu gewerblichen Zwecken, Rechtsgültigkeit der Hess. ZweckentfremdungsVO, Gegenstandslosigkeit, Existenzgefährdung |
| Stichwort: | Gegenstandslosigkeit |
| Leitsatz: | 1. Die Hessische Verordnung über das Verbot der Zweckenfremdung von Wohnraum gilt in Bezug auf die Stadt Frankfurt am Main weiter fort und ist nicht gegenstandslos geworden. 2. Ein schutzwürdiges berechtigtes Interesse an einer Umwidmung von Wohnraum zur gewerblichen Nutzung ist anzuerkennen, wenn ohne die begehrte zweckentfremdungsrechtliche Ausnahme die bisher innegehabte Existenzgrundlage des Antragstellers infolge des Verbotes gefährdet wäre oder verloren ginge. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 4 UE 155/95 | |
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