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JuraForum.deUrteileSchlagwörterGGegenstand eines Verfahrens nach § 45 Abs. 2 S. 1 PStG 

Gegenstand eines Verfahrens nach § 45 Abs. 2 S. 1 PStG

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 75/00 vom 21.01.2000

Rechtsgebiete:PStG, BGB
Schlagworte:Gegenstand eines Verfahrens nach § 45 Abs. 2 S. 1 PStG - Beurkundungspflicht des Standesbeamten - Bindungswirkung einer ablehnenden Entscheidung des Familiengerichts nach § 1618 S. 4 BGB
Stichwort:Gegenstand eines Verfahrens nach § 45 Abs. 2 S. 1 PStG
Leitsatz:NK: PStG § 45 Abs. 2 S. 1, BGB § 1618 S. 3 und 4

Leitsatz:

1) Der Verfahrensgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens nach § 45 Abs. 2 S. 1 PStG beschränkt sich auf denjenigen der Vorlage des Standesbeamten. Legt der Standesbeamte die Sache wegen seiner Zweifel vor, ob er namensrechtliche Erklärungen der Beteiligten zu beurkunden hat, so darf das Gericht nicht eine weitergehende Entscheidung über eine sich daran anschließende Amtshandlung betreffend die Eintragung eines Randvermerks im Geburtenbuch treffen.

2) Der Standesbeamte ist zur Beurkundung einer namensrechtlichen Erklärung auch dann verpflichtet, wenn er Zweifel an ihrer materiell-rechtlichen Wirksamkeit hat. Die Beurkundung einer Namenserteilungserklärung nach § 1618 S. 1 BGB darf nicht davon abhängig gemacht werden, daß zuvor eine Ersetzungsentscheidung des Familiengerichts gem. § 1618 S. 4 BGB beigebracht wird.

3) Hat das Familiengericht die Ersetzung der Einwilligung des namensgebenden Elternteils abgelehnt, so sind der Standesbeamte und das Gericht im Verfahren nach dem PStG nicht an die der Entscheidung des Familiengerichts zugrundeliegende Rechtsauffassung gebunden, nach dem Tod des namensgebenden Elternteils entfalle das Erfordernis der Einwilligung in die Einbenennung, so daß eine Ersetzungsentscheidung nach § 1618 S. 4 BGB nicht ergehen könne.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 W 75/00




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