1. Die Ausweisung einer Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung "verkehrsberuhigter Bereich im Sinne des § 42 Abs. 4 a StVO" in einem Bebauungsplan ist grundsätzlich von § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gedeckt.
2. Bei der Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs hat sich der Satzungsgeber in tatsächlicher Hinsicht an den Voraussetzungen für eine derartige Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde zu orientieren.
3. Eine Gemeinde ist als Straßenbaulastträger nicht befugt, sich über den in einem Bebauungsplan festgesetzten besonderen Nutzungszweck einer Straße durch Umwidmung hinwegzusetzen. Hierzu bedarf es der Änderung des Bebauungsplans.
Richtet sich ein Normenkontrollantrag auf die Feststellung der Nichtigkeit oder der Unwirksamkeit der Änderung eines Bebauungsplans, so darf das Normenkontrollgericht nicht ohne Antrag den ursprünglichen Bebauungsplan (oder - wie hier - eine vorangegangene Änderung des Bebauungsplans, mit der die angegriffene Änderungssatzung inhaltlich zusammenhängt) zum Gegenstand seiner Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsfeststellung machen. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der ursprünglichen Satzung prüft es von sich aus nur als Vorfrage der Gültigkeit der mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen (Änderungs-)Satzung.
Die Festsetzung eines Bebauungsplans, daß an der Grenze eines Kerngebiets zu einem Wohngebiet ein bestimmter Immissionsricht- oder -grenzwert (sog. Zaunwert) als "Summenpegel" einzuhalten ist, ist unzulässig (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 10. August 1993 - BVerwG 4 NB 2.93 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 18 = NVwZ-RR 1994, 138; Beschluß vom 7. März 1997 - BVerwG 4 NB 38.96 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 23 = NVwZ-RR 1997, 522).
§ 215 a Abs. 1 BauGB und § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO sind auch dann anzuwenden, wenn ein Bebauungsplan an Mängeln leidet, die durch inhaltliche Änderungen oder Ergänzungen des Plans in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können.
Urteil des 4. Senats vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 4 CN 7.98 -
I. OVG Münster vom 23.07.1999 - Az.: OVG 10 A D 100/97.NE -