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Gegenstand des ärztlichen Gutachtens

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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 10 S 1337/01 vom 05.11.2001

Rechtsgebiete:StVG, FeV
Schlagworte:Entziehung der Fahrerlaubnis, Kraftfahreignung, Betäubungsmittel, Cannabis, Einnahme, Besitz, Ärztliches Gutachten, Medizinisch-psychologisches Gutachten, Mitteilung der gutachterlichen Fragen, Gegenstand des ärztlichen Gutachtens, Fragestellung, Drogenscreening
Stichwort:Gegenstand des ärztlichen Gutachtens
Leitsatz:1. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ist die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zwingend anzuordnen; der Fahrerlaubnisbehörde steht - anders als nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV - insoweit kein Ermessen zu. Dies gilt auch bei einer feststehenden - gegebenenfalls nur einmaligen - Einnahme von Cannabis. Der einmalige Cannabiskonsum ist nicht dem - in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV geregelten - (bloßen) Besitz von Cannabis gleichzustellen.

2. Das nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV beizubringende ärztliche Gutachten ist - auch bei einem nur einmaligen Cannabiskonsum - nicht auf die Durchführung von Drogenscreenings beschränkt. Es kann - weitergehend - auch eine fachärztliche Bewertung beinhalten, sofern die Drogenscreenings einen Drogenkonsum anzeigen. Für diesen Fall kann der Gutachtensauftrag auch themenbezogene Fragestellungen zur Aufklärung des Konsumverhaltens beinhalten.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 10 S 1337/01




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