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Gegenstand der gebotenen Verschwiegenheit

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BVERWG – Beschluss, BVerwG 20 F 9.06 vom 21.02.2007

Rechtsgebiete:GG, VwGO, BRHG, DRiG, BVerfGG
Schlagworte:Vorlage von Behördenakten im Prozess, Akten des Bundesrechnungshofs, Mitglieder des Bundesrechnungshofs, Prüfungsbeamter, richterliche Unabhängigkeit, Beratungsgeheimnis, Gegenstand der gebotenen Verschwiegenheit
Stichwort:Gegenstand der gebotenen Verschwiegenheit
Leitsatz:Der Bundesrechnungshof kann die Vorlage seiner Akten verweigern, soweit darin Äußerungen von Mitgliedern des Bundesrechnungshofs niedergelegt sind, die den Meinungsbildungsprozess zwischen den Mitgliedern in einem Prüfungsverfahren erkennen lassen.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 20 F 9.06




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