1. Die nach § 1 Abs. 1 HeilprG erforderliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde darf auch gegenständlich beschränkt für bestimmte Fachgebiete erteilt werden, wenn und soweit dort mit gesetzlicher Billigung eine Ausdifferenzierung der Berufsbilder zu verzeichnen ist.
2. Die Eignungsüberprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchst. i HeilprGDV I entfällt, wenn die Heilpraktikererlaubnis sich auf ein Gebiet beschränkt, auf dem die heilkundliche Betätigung vom Bestehen einer speziellen berufseröffnenden Prüfung abhängig ist.