JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > Gegenkonkurrenzklausel
| Rechtsgebiete: | DRK-TV, BBesG, BAT, AVR-Caritas |
| Schlagworte: | Ortszuschlag nach dem DRK-TV - Gegenkonkurrenzklausel |
| Stichwort: | Gegenkonkurrenzklausel |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Der Ehegattenbestandteil des Ortszuschlags (Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und 2) halbiert sich nach § 29 Abschnitt B Abs. 5 des Tarifvertrages über Arbeitsbedingungen Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV) nur dann, wenn der Ehegatte des DRK- Angestellten nach den konkreten Verhältnissen einen Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 hat. Es kommt nicht darauf an, welchen Ortszuschlag der Ehegatte erhielte, wenn der DRK-Angestellte selbst keinen Anspruch auf Ortszuschlag hätte. 2. § 29 Abschnitt B Abs. 5 DRK-TV sieht von einer Kürzung des Ortszuschlags ab, wenn der andere Arbeitgeber den Arbeitnehmern, deren Ehepartner beim DRK beschäftigt ist, keinen Ehegattenbestandteil des Ortszuschlags zahlen muß. Anlage 1 Abschnitt V Abs. h Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) enthält eine derartige Gegenkonkurrenzklausel, die nach § 29 Abschnitt B Abs. 5 DRK-TV zu beachten ist. Aktenzeichen: 3 AZR 600/96 Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 11. November 1997 - 3 AZR 600/96 - I. Arbeitsgericht Trier Urteil vom 21. Dezember 1995 - 2 Ca 1530/95 - II. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 13. Juni 1996 - 5 Sa 72/96 - |
| Volltext: BAG - Urteil, 3 AZR 600/96 | |
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