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Gegenkonkurrenzklausel

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 3 AZR 600/96 vom 11.11.1997

Rechtsgebiete:DRK-TV, BBesG, BAT, AVR-Caritas
Schlagworte:Ortszuschlag nach dem DRK-TV - Gegenkonkurrenzklausel
Stichwort:Gegenkonkurrenzklausel
Leitsatz:Leitsätze:

1. Der Ehegattenbestandteil des Ortszuschlags (Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und 2) halbiert sich nach § 29 Abschnitt B Abs. 5 des Tarifvertrages über Arbeitsbedingungen Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV) nur dann, wenn der Ehegatte des DRK- Angestellten nach den konkreten Verhältnissen einen Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 hat. Es kommt nicht darauf an, welchen Ortszuschlag der Ehegatte erhielte, wenn der DRK-Angestellte selbst keinen Anspruch auf Ortszuschlag hätte.

2. § 29 Abschnitt B Abs. 5 DRK-TV sieht von einer Kürzung des Ortszuschlags ab, wenn der andere Arbeitgeber den Arbeitnehmern, deren Ehepartner beim DRK beschäftigt ist, keinen Ehegattenbestandteil des Ortszuschlags zahlen muß. Anlage 1 Abschnitt V Abs. h Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) enthält eine derartige Gegenkonkurrenzklausel, die nach § 29 Abschnitt B Abs. 5 DRK-TV zu beachten ist.

Aktenzeichen: 3 AZR 600/96
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 11. November 1997
- 3 AZR 600/96 -

I. Arbeitsgericht
Trier
Urteil vom 21. Dezember 1995
- 2 Ca 1530/95 -

II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
Urteil vom 13. Juni 1996
- 5 Sa 72/96 -
Volltext: BAG - Urteil, 3 AZR 600/96




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