Eine hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung (hier: aus Amtshaftung) erhöht den Streitwert für das Verfahren einer Anfechtungsklage gegen einen Gebührenbescheid auch dann, wenn der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wird, in dem der Kläger auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen verzichtet.
1. Teilt der Auftraggeber in einem Schreiben dem Auftragnehmer mit, es ergebe sich nach Rechnungsprüfung eine Restforderung des Auftragnehmers, gegen welche mit Gegenforderungen aufgerechnet werde, liegt in diesem Schreiben ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, aus welchem der Urkundsprozess betrieben werden kann.
2. Die Gegenforderung des Auftraggebers kann im Urkundsverfahren nur berücksichtigt werden, wenn sie mit den statthaften Beweismitteln bewiesen werden.