1. Wird eine der Ausgaben einer bundesweit vertriebenen Zeitung eingestellt, dann entfällt damit nicht notwendig die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung zu einem Artikel der eingestellten Ausgabe. Vielmehr kann die Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Anspruch auf Gewährung eines effektiven Gegendarstellungsrechts dazu führen, dass zum Abdruck in einer der anderen Ausgaben der Zeitung an vergleichbarer Stelle zu verurteilen ist.
2. Seit der Neufassung der Zivilprozessordnung mit Wirkung ab 1.1.2002 ist über die Beschwerde gegen eine den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abweisenden Entscheidung stets durch Beschluss zu entscheiden, auch wenn über die Beschwerde mündlich verhandelt wird.