1. Eine gemeinsame Gegendarstellung mehrerer Betroffener kommt nur dann in Betracht, wenn die Beteiligten durch die Erstmitteilung in völlig gleicher Weise beeinträchtigt worden sind, so daß sie auch wortgleich erwidern können.
2. Jedenfalls dann, wenn mehrere zwar dieselbe Erstmitteilung betreffende, aber nicht wortgleiche Gegendarstellungen auf der Titelseite einer Zeitschrift abzudrucken sind, haben es die Betroffenen hinzunehmen, daß vermeidbare Wiederholungen ohne zusätzlichen Informationswert (hier: durch Zusammenfassung des für beide Mitteilungen identischen Hinweises auf die Erstmitteilung) vermieden werden.