1. Verfangt ein Betroffener die Veröffentlichung einer Gegendarstellung zu zwei Artikeln mit unterschiedlichen Inhalten, dann beschränkt sich der Grundsatz des "ganz oder garnicht" jeweils auf die Gegendarstellung zu einem der beiden Artikel.
2. Die Beschränkung des Gegendarstellungsrechts auf eine klare und konzentrierte Widerlegung der Erstmitteilung ist nach der Regelung in Art. 10 BayPrG nicht kleinlich zu handhaben.
3. Eine offenkundige Unwahrheit der Gegendarstellung kann sich grundsätzlich nicht aus eidesstattlichen Versicherungen von Zeugen ergeben.
4. Im Bereich des BayPrG ist nach Ablauf der Aktualitätsgrenze eine Nachbesserung der Gegendarstellung regelmäßig ausgeschlossen. Diese Grenze hegt bei durchschnittlichen Artikeln einer wöchentlich erscheinenden Zeitschrift bei 4-6 Wochen.