Die Entscheidung befasst sich mit der Zulässigkeit eines Auflösungsantrags des Arbeitgebers nach Ausspruch einer Kündigung, die wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Personalrats unwirksam ist.
1. Bei der Gesamtbetrachtung zahlreicher einzelner behaupteter Schikanehandlungen durch eine Vorgesetzte sind Konfliktsituationen auszunehmen, die im Arbeitsleben üblich sind (vgl. Rspr. d. BAG v. 16.05.2007, 8 AZR 709//06; 24.06.2008, 8 AZR 347/07).
2. Damit scheiden grundsätzlich alle Konflikte für die Beurteilung einer schadensersatzbegründenden Persönlichkeitsrechtsverletzung aus, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Direktionsrechts stehen, soweit diese wiederum nicht offensichtlich willkürlich und schikanös ist.
Die Entscheidung befasst sich mit einem behaupteten Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte sowie auf Widerruf derselben.
1. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Arrest oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unterliegt nicht dem Anwaltszwang.
2. Eine erst zehn Wochen nach der Kenntnisnahme des in einer Tageszeitung erschienenen Artikels zugeleitete Gegendarstellung ist regelmäßig nicht mehr als unverzüglich im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 5 des Niedersächsischen Pressegesetzes anzusehen.
3. Eine allgemeine Bevollmächtigung des Gerichts, die Gegendarstellung in der Form anzupassen, dass der gestellte Gegendarstellungsanspruch begründet ist, stellt eine unzulässige Einschränkung des "Alles-Oder-Nichts-Prinzips" dar.
1. Die Schriftgröße einer Gegendarstellung hat grundsätzlich der Größe des Textes zu entsprechen, in dem die Ausgangsmitteilung enthalten ist.
2. Um einem Betroffenen unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit die gleiche Aufmerksamkeit wie bei Veröffentlichung der Ausgangsmitteilung zu sichern, ist grundsätzlich auch eine Überschrift "Gegendarstellung" zu drucken, unabhängig davon, ob die Überschrift "Gegendarstellung" in dem Gegendarstellungstext selbst bereits enthalten ist oder ob sie mit dem Abdruckverlangen gefordert wird.
3. Andererseits muss bei der Abdruckanordnung stets die durch Art 5 Absatz 1 Satz 2 GG geschützte redaktionelle Gestaltungsfreiheit beachtet werden, weshalb auch eine im Vergleich zur Größe der in einer Überschrift enthaltenen Ausgangsmitteilung geringere Schriftgröße der Gegendarstellung angemessen sein kann.
4. Der Name des Betroffenen ist aus Gründen der Waffengleichheit ebenfalls drucktechnisch - in der Regel durch Fettdruck - hervorzuheben.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entfernung einer dienstlichen Beurteilung aus seiner Personalakte, wenn sich ein Fehler im Beurteilungsverfahren auf das Beurteilungsergebnis auswirken kann.
1. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses darf ein angestellter Steuerberater, wenn kein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart ist, seinem bisherigen Arbeitgeber Konkurrenz machen und in dessen Kundenstamm eindringen.
2. Eine unbefristete Mandantenübernahmeklausel ist eine Umgehung gemäß § 75 d Satz 2 HGB und von vorneherein rechtsunwirksam.
Es ist Sache des Bundesnachrichtendienstes, die Gefahrenlage einzuschätzen, der seine im Ausland tätigen Mitarbeiter ausgesetzt sind.
Eine auf einer nicht offensichtlich unzutreffenden Gefahreneinschätzung beruhende Umsetzung eines Mitarbeiters vom Ausland in das Inland ist nicht ermessensfehlerhaft.
Eine Gegendarstellung muss die Person des Betroffenen eindeutig erkennen lassen. Bei einer juristischen Person ist deshalb grundsätzlich die vollständige Firmenbezeichnung anzugeben.
1.) Eine Handelskammer, deren Presseerklärung sich im von § 1 Abs. 1 IHKG gezogenen Rahmen bewegt, ist nicht verpflichtet, gegen daraufhin erfolgte Presseveröffentlichungen vorzugehen, aufgrund derer der Eindruck entstehen kann, die Presseerklärung betreffe allgemein politische Fragen jenseits des in § 1 Abs. 1 IHKG bezeichneten Aufgabenbereiches.
2.) Aus dem Umstand, dass politische Parteien zu einer aktuellen politischen Frage, die auch die Interessen der gewerblichen Wirtschaft berührt, eindeutig Stellung bezogen haben (hier: Quorum bei Volksentscheiden in Hamburg), ergibt sich keine Verpflichtung der Handelskammer zur Zurückhaltung bei der Veröffentlichung von Stellungnahmen zu diesem Thema.
a. Beantragt ein Arbeitnehmer für ein eineinhalbjähriges Kind eine zweijährige Elternteilzeitbeschäftigung und kennt der Arbeitgeber das Geburtsdatum des Kindes, so stellt dies regelmäßig gleichzeitig einen Antrag auf teilweiser Übertragung der Elternzeit in einen Zeitraum nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes dar.
b. Vereinbaren die Parteien arbeitsvertraglich eine leistungsabhängige Sonderzahlung und legen vertraglich nur Rahmenbedingungen mit einer Höchstbegrenzung fest, so schuldet der Arbeitgeber bei unterbliebener jährlicher Zielvereinbarungsabrede nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB den Höchstbetrag.
Ein angestellter Rechtsanwalt kann vom Senioranwalt der Kanzlei angewiesen werden, einen bestimmten Gerichtstermin wahrzunehmen und den erforderlichen Beweis durch ein Zeugenangebot zu führen statt der dem angestellten Anwalt vorschwebenden Vorlage von Urkunden.
Das berechtigte Interesse im Sinne von § 10 Absatz 2 LPG kann durch eine Berücksichtigung der Stellungnahme des Betroffenen bereits in der Ausgangsmitteilung nur dann entfallen, wenn auf diese Art und Weise die Funktion einer Gegendarstellung, den Betroffenen mit seiner Sicht der Dinge zu Wort kommen zu lassen, erfüllt wird. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die in der Ausgangsmitteilung enthaltene Entgegnung des Betroffenen als von vornherein unglaubwürdig dargestellt wird.
War die Beauftragung eines Rechtsanwalts adäquat-kausale Folge eines Schadensereignisses, war sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig, so kann der Schädiger dem Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht entgegenhalten, der Rechtsanwalt habe seiner Kostenberechnung einen unzutreffenden Gegenstandswert zu Grunde gelegt. Der Geschädigte kann den Schädiger auf vollen Ersatz der Kosten (bzw. auf Freistellung von diesen Kosten) in Anspruch nehmen und ist lediglich zur Abtretung seiner Ansprüche auf Rückgewähr einer etwaigen Überzahlung verpflichtet. Der Streit darüber, ob dem Rechtsanwalt aufgrund einer pflichtwidrigen Durchführung des Auftrags ein Honorar zusteht sowie in welcher Höhe dieses berechtigt ist, ist grundsätzlich zwischen dem Schädiger und dem Rechtsanwalt auszutragen.
Eine satirische Fotomontage stellt, auch wenn die Betroffene in herabsetzender Weise präsentiert wird, nur ausnahmsweise eine unzulässige Schmähung dar.
Für die Entscheidung, ob die Vollziehungsfrist gemäß § 929 Abs. 2 ZPO gewahrt ist, kann (im Anschluss an BGHZ 120, 73) nicht auf eine einzelfallbezogene Abwägung nach Treu und Glauben abgestellt werden.
1. 3 aufeinanderfolgende Erstbescheinigungen von 2 unterschiedlichen Ärzten, nach inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber, vorheriger Eigenkündigung samt Mitnahme sämtlicher persönlicher Gegegnstände aus dem Betrieb am letzten tatsächlichen Arbeitstag, gut 6 Wochen vor Ablauf der ordentliche Kündigungsfrist begründen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.
2. Bei Kritik am Arbeitgeber und den betrieblichen Verhältnissen spricht eine Vermutung zugunsten zu Gunsten der Freiheit der Meinungsäußerung des Arbeitnehmers nach Art.5 GG, wenn diese Meinungsäußerung im Rahmen einer öffentliche Diskussion erfolgt( BAG 12.1.2006 - 2 AZR 21/05 -). Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer vor diesem Hintergrund einen den Arbeitgeber belastenden Zeitungsartikel initiiert; darin liegt keine arbeitsvertragliche Loyalitäts - bzw. Pflichtverletzung.
§ 10 LPG verpflichtet den Abdruckverpflichteten grundsätzlich nur zum Abdruck der Gegendarstellung, nicht dagegen auch zur Abgabe von Erklärungen. Der Abdruckverpflichtete kann auch dann davon ausgehen, allein mit dem Abdruck der verlangten Gegendarstellung innerhalb der hierfür vom Betroffenen gesetzten Frist den Anspruch zu erfüllen, wenn der Betroffene ihn aufgefordert hat, sich zur Abdruckbereitschaft zu erklären. Allenfalls ausnahmsweise kann den Abdruckverpflichteten eine aus Treu und Glauben resultierende Obliegenheit treffen, eine entsprechende Aufforderung des Betroffenen, mitzuteilen, ob dem Abdruckverlangen Folge geleistet wird, zu beantworten. (Abgrenzung zu KG AfP 2006, 476)
1. Die kündigungsberechtigte Dienststelle des öffentlichen Arbeitgebers muss sich die Kenntnis eines nicht kündigungsberechtigten Leiters eines Gymnasiums von einem Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB im Rahmen des § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB zurechnen lassen.
2. Die vorbehaltlose Zustimmung des nach § 72 a Abs. 2 Satz 1 LPVG NW zu einer außerordentlichen Kündigung beteiligten Personalrats ersetzt nicht dessen nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 LPVG notwendige Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung, auf die im Prozess im Wege der Umdeutung nach § 140 BGB zurückgegriffen wird.
1. Die im Altenheim ("Seniorenstift") beschäftigte Altenpflegerin verstößt auch bei Fehlen spezieller Hygienevorschriften gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn sie auf dem Weg zur Pflegetätigkeit über den für Bewohner und Besucher zugänglichen Flur ein Brötchen verzehrt. Im Dienstleistungsbereich mit Kundenkontakt entspricht ein solches Verhalten schon nach der Verkehrsanschauung auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung oder Anweisung nicht dem erwarteten Erscheinungsbild des Unternehmens.
2. Hält die beim Brötchenverzehr angetroffene Arbeitnehmerin im Personalgespräch hartnäckig und uneinsichtig an ihrer Auffassung der Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens mit den Worten fest, "Ich esse, wann ich will", so ist gleichwohl vor Ausspruch einer fristlosen oder fristgerechten Kündigung eine Abmahnung erforderlich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine aktuelle Fortsetzung oder Wiederholung der Pflichtverletzung während der Arbeitsschicht ausscheidet, weil die Arbeitnehmerin das angegessene Brötchen in der Erregung in den Abfall geworfen hat.
Der zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtete Verleger kann gehalten sein, auf Verlangen seine Bereitschaft zum Abdruck der geforderten Gegendarstellung zu erklären.
Ist eine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen, so wird ein Hilfsantrag, der erst in zweiter Instanz gestellt worden ist, wirkungslos.
Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen deren behaupteten Fehlverhaltens als Vorstand einer rechtlich selbstständigen Unterstützungskasse (e. V.) im Rahmen von Gerichtsverfahren gegen diese, mit möglichen finanziellen Folgen für die Muttergesellschaft der Arbeitgeberin.
Wird durch erstinstanzliches Urteil die Unwirksamkeit verhaltensbedingter Kündigungen festgestellt und die beklagte Arbeitgeberin gleichzeitig zur weiter beantragten Rücknahme einer - einzigen - vorausgegangenen Abmahnung und Entfernung des Abmahnungsschreibens aus dem Personalakt (aus materiell-rechtlichen Gründen) verurteilt und wird das Ersturteil hinsichtich der Abmahnung mit der Berufung nicht angegriffen, fehlt es auf Grund der somit rechtskräftigen Entscheidung zur Abmahnung auch als solcher an dieser als, hier notwendiger, Voraussetzung der Kündigung(en).