Die Bestellung eines Mitbetreuers kann nicht zu dem Zweck erfolgen, die Kontrolle der Amtsführung des bereits bestellten Betreuers zu delegieren und etwaigen Missständen durch dessen Tätigkeit entgegen zu wirken.
Ein dem Betreuten nach Abschluss eines Vergleiches wegen einer durch einen Unfall erlittenen Verletzung gezahltes Schmerzensgeld ist im Rahmen der Betreuervergütung bei der Prüfung der Mittellosigkeit nicht zu berücksichtigen und kann deshalb auch keinen späteren Regress der Staatskasse begründen.
1. Der Begriff des "berechtigten Interesses" zur Akteneinsicht (gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 FGG) ist weitergehend als der des "rechtlichen Interesses" in § 299 Abs. 2 ZPO, der ein bereits bestehendes Rechtsverhältnis voraussetzt.
2. Eine Antragstellerin, die sich über die finanziellen Verhältnisse der Betroffenen durch Einsicht in Betreuungsakten informieren möchte, macht keine eigenen Rechte oder Interessen geltend; eventuell ihr zustehende Erbansprüche können zu Lebzeiten der Betroffenen und potentiellen Erblasserin grundsätzlich kein Akteneinsichtsrecht begründen.
3. Hat das Gericht ein berechtigtes Interesse bejaht, entscheidet es über die Gewährung von Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen; eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ist aber erst dann möglich, wenn das Interesse an der Akteneinsicht plausibel begründet wird.
4. Der pflichtteilsberechtigten Tochter ist ein Interesse an Informationen über den Bestand des Nachlasses durchaus zuzugestehen; hierfür ist aber der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB gegeben.
Für die Bemessung der Betreuervergütung eines nachträglich bestellten Gegenbetreuers ist die erstmalige Begründung des Betreuerverhältnisses durch Bestellung des Betreuers maßgeblich (Ergänzung zum Senatsbeschluss vom 25.01.2006 - 2 W 240/05).
1. Das eigene Beschwerderecht des Betreuers nach § 69 g Abs. 2 FGG setzt voraus, dass die Entscheidung seinen Aufgabenkreis unmittelbar betrifft.
2. Im Rahmen von § 1908 b Abs. 3 BGB ist § 1897 Abs. 4 BGB anzuwenden und der Wunsch des Betreuten auf Bestellung eines neuen Betreuers unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit zu berücksichtigen. Für diesen Wunsch reicht es aus, dass der Betreute sich an seinen Verfahrensbevollmächtigten gewandt hat, ihn im Entlassungsverfahren zu vertreten, und er sich dessen Vorschlag eines neuen Betreuers zu eigen macht.
1. Legt der Gegenbetreuer gegen die Festsetzung der Höhe seiner Vergütung Beschwerde ein und erhält hiervon weder der Betreuer noch der Betroffene vor der für diesen nachteiligen Beschwerdeentscheidung Kenntnis, ist diese Entscheidung auf Rechtsmittel des Betroffenen ohne Rücksicht auf ihre sachliche Richtigkeit wegen eines absoluten Beschwerdegrundes aufzuheben.
2. Bewilligt das Vormundschaftsgericht dem Betreuer eines vermögenden Betroffenen im Hinblick auf die außergewöhnliche Schwierigkeit der Betreuung einen deutlich über dem Regelbetrag liegenden Stundensatz, kann dieser grundsätzlich auch für die Vergütung des zur Überwachung dieses Betreuers bestellten Gegenbetreuers herangezogen werden.
Hat das Vormundschaftsgericht zwei Betreuer bestellt und bestimmt, dass beide berechtigt sind, die Betroffene allein zu vertreten, steht jedem Betreuer die volle Aufwandsentschädigung gemäß § 1835 a BGB dann zu, wenn die Mitbetreuer nicht (ausschließlich) mit denselben Aufgabenkreisen betraut worden sind.