a) Erklärt der Kläger im Prozess hilfsweise die Aufrechnung gegenüber einer Forderung des Beklagten, die dieser primär zur Aufrechnung gegen die Klageforderung gestellt hat, kann dies die Verjährung der Gegenforderung des Klägers hemmen.
b) Macht der Schuldner einer abgetretenen Forderung gegenüber dem Zessionar die Aufrechnung mit einer ihm gegen den Zedenten zustehenden Forderung prozessual geltend, tritt die Hemmung der Verjährung gegenüber dem Zedenten ein.
1. Rechtsanwälte, die in den Vermögensämtern der Landkreise der neuen Bundesländer an Aufgaben nach dem Vermögensgesetz mitwirken, können freie Mitarbeiter sein. (Im Anschluss an BAG Urteil vom 03. Juni 1998 - 5 AZR 656/97 -)
2. Bei der Frage, welches Rechtsverhältnis vorliegt, ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch die Höhe der gezahlten Vergütung mit zu berücksichtigen.
3. Übersteigt die gezahlte Vergütung das tarifliche Gehalt eines vergleichbaren Angestellten erheblich, spricht dies gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses.
4. Erhält ein Beschäftigter, der im öffentlichen Dienst eines Landes tätig ist - ohne die erforderliche Zustimmung des Innenministers (§§ 111 Abs. 1, 33 ThürKO) - eine Vergütung, die deutlich über der eines tariflich vergüteten vergleichbaren Angestellten liegt, spricht dies ebenfalls gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses.