Einstweilige Anordnungen im anhängigen Wohnungseigentumsverfahren und Beschlüsse, die eine einstweilige Anordnung aufheben, ergänzen, ändern oder außer Vollzug setzen oder umgekehrt dies ablehnen, sind nicht selbstständig anfechtbar.
Dies gilt auch für die Ablehnung eines im WEG-Verfahren über einen Vollstreckungsabwehrantrag gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.
1. Ein Beschlussanfechtungsantrag muss unter Berücksichtigung aller erkennbarer Umstände und der allgemeinen Auslegungsgrundsätze erkennen lassen, welche Beschlüsse im Einzelnen angefochten werden sollen.
2. Die Wohnungseigentümer sind grundsätzlich berechtigt, über eine schon geregelte Angelegenheit erneut zu beschließen.
3. Für die Anfechtung eines inhaltsgleichen Zweitbeschlusses fehlt nach Bestandskraft des Erstbeschlusses das Rechtsschutzbedürfnis.
4. Antragserweiterung, Antragsänderung und Stellung eines Gegenantrags sind auch im Beschwerdeverfahren bei Sachdienlichkeit oder Zustimmung des Gegners zulässig. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Bejahung der Sachdienlichkeit im Erstbeschwerdeverfahren gebunden.
Gegenanträge im selbstständigen Beweisverfahren sind statthaft, wenn sie spätestens vor Durchführung des Ortstermins des Sachverständigen gestellt sind, in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Beweisantrag des Antragstellers stehen und weder einen neuen Beteiligten in das Verfahren einbeziehen noch die Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen erforderlich machen.