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Gegenabmahnungskosten

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OLG-MUENCHEN – Beschluss, 29 W 2738/08 vom 08.01.2008

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Gegenabmahnungskosten
Stichwort:Gegenabmahnungskosten
Leitsatz:1. Wer zu Unrecht abgemahnt wird, kann aus § 678 BGB vom Abmahnenden den Ersatz der Kosten für eine Gegenabmahnung verlangen, wenn diesen ein Übernahmeverschulden trifft.

2. Zum Begriff des geschäftlichen Verkehrs in § 14 Abs. 2 MarkenG.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 29 W 2738/08




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