Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen bei einem Verstoß nach § 9 Abs. 12 Nr. 7 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn -GGVSE).