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Gefahrgut

Entscheidungen der Gerichte




BGH – Urteil, 4 StR 610/08 vom 25.06.2009

Rechtsgebiete:BGB, StGB, GGBefG, GGV
Stichwort:Gefahrgut
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BGH - Urteil, 4 StR 610/08



OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss OWi 321/08 vom 09.06.2009

Rechtsgebiete:GGBefG, GGVSE, StPO, StVO
Stichwort:Gefahrgut
Leitsatz:Die in Kapitel 7.5, Abschnitt 7.5.7, Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR in der ab dem 01.01.2007 geltenden Fassung getroffene Regelung unterscheidet gemäß Satz 2 des Unterabschnittes 7.5.7.1 nunmehr ausdrücklich zwischen gefährlichen Gütern (Versandstücke oder unverpackt) einerseits und anderen Gütern, also Teilen der Ladung, die kein Gefahrgut darstellen, andererseits und trifft eine eigenständige Regelung für die gemeinsame Beförderung solcher gemischen Ladungen. Nach dieser Neufassung liegt eine nicht ausreichende Sicherung bzw. Verpackung mitbeförderter, nicht gefährlicher anderer Güter (Ladungsteile) erst dann vor, wenn Kontakte mit diesen Teilen bzw. Lageveränderungen oder Bewegungen dieser Ladungsteile möglich sind, die sich dergestalt auf die gefährlichen Güter auswirken können, dass es zu einem Austritt von Gefahrgut kommen könnte.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss OWi 321/08

HESSISCHES-LAG – Urteil, 10 Sa 527/08 vom 31.10.2008

Rechtsgebiete:TV-Ärzte/VKA
Schlagworte:Eingruppierung, Oberarzt, Bestellung, ausdrückliche Übertragung
Stichwort:Gefahrgut
Leitsatz:Ein Arzt ist nicht allein deshalb in die Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA (Oberärztin/Oberarzt) eingruppiert, weil er zum Oberarzt bestellt ist. Es müssen vielmehr die Voraussetzungen der Protokollerklärung zu Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA erfüllt sein.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 10 Sa 527/08

OLG-NUERNBERG – Urteil, 4 U 633/08 vom 22.10.2008

Rechtsgebiete:GGVSE, Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, BGB
Stichwort:Gefahrgut
Leitsatz:1 Eine von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) erteilte UN-Kennzeichnung für Behälter zum Transport von Gefahrgut begründet kein gewerbliches Schutzrecht desjenigen, der die Erteilung des Prüfzeichens bei der BAM beantragt hat.

2. Der Hersteller der bauartgeprüften Behälter ist bei einer Verwendung der UN-Kennzeichnung zu Vertriebszwecken dem Antragsteller gegenüber nicht zu einem bereicherungsrechtlichen Ausgleich verpflichtet.
Volltext: OLG-NUERNBERG - Urteil, 4 U 633/08


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