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Gefahr

Entscheidungen der Gerichte

BAG – Urteil, 2 AZR 427/98 vom 11.03.1999

Leitsätze:

1. Wird eine Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer mangels Vorlage der Vollmacht des Kündigenden erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG gemäß § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen, so ist dies jedenfalls nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB (im Anschluß an BAG Urteil vom 30. Mai 1978 - 2 AZR 633/76 - AP Nr. 2 zu § 174 BGB).

2. Sinn und Zweck des tariflichen Alterskündigungsschutzes - hier § 53 Abs. 3, § 55 Abs. 1 BAT - erfordern es im Falle einer allein noch möglichen außerordentlichen, fristlosen Kündigung, dem altersgesicherten Arbeitnehmer zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs eine der fiktiven Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuräumen, wenn einem vergleichbaren Arbeitnehmer ohne gesteigerten Kündigungsschutz bei gleicher Sachlage nur fristgerecht gekündigt werden könnte (Weiterentwicklung der Rechtsprechung im BAG-Urteil vom 14. November 1984 - 7 AZR 474/83 - AP Nr. 83 zu § 626 BGB).

3. Zur Notwendigkeit der Personalratsbeteiligung bei der außerordentlichen Kündigung eines angestellten außerplanmäßigen Professors.

Aktenzeichen: 2 AZR 427/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 11. März 1999
- 2 AZR 427/98 -

I. Arbeitsgericht
Kassel
- 4 Ca 390/96 -
Urteil vom 19. September 1996

II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 12 Sa 2032/96 -
Urteil vom 05. Februar 1998

BAG – Urteil, 5 AZR 162/98 vom 03.03.1999

Leitsatz:

Nach § 54b Abs. 2 Satz 2 SchwbG "soll" sich das Arbeitsentgelt von Behinderten im Arbeitsbereich der Werkstätten für Behinderte aus einem Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgeldes, das die Bundesanstalt für Arbeit Behinderten im Arbeitstrainingsbereich zahlt, und, soweit möglich, einem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag zusammensetzen. Danach sind die Werkstätten nicht berechtigt, schon den Grundbetrag in erster Linie nach der individuellen Leistungsfähigkeit der Behinderten zu staffeln.

Aktenzeichen: 5 AZR 162/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 03. März 1999
- 5 AZR 162/98 -

I. Arbeitsgericht
Münster
- 3 Ca 827/97 -
Urteil vom 10. September 1997

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 8 Sa 2052/97 -
Urteil vom 29. Januar 1998

BAG – Urteil, 6 AZR 402/97 vom 25.02.1999

Leitsätze:

1. Mit dem Auslandsverwendungszuschlag nach § 58 a BBesG und der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in der ab dem 29. Juli 1995 geltenden Fassung wird auch die während des Auslandseinsatzes geleistete Mehrarbeit abgegolten.

2. Ist ein Kraftfahrer des Bundes, dessen Arbeitsverhältnis dem Kraftfahrer-TV unterfällt, aufgrund von Mehrarbeit, die er während eines Auslandseinsatzes geleistet hat, in eine höhere Pauschallohngruppe einzustufen, ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Vergütung nach der höheren Pauschallohngruppe und der Vergütung, die er aufgrund eines Inlandseinsatzes im selben Zeitraum erhalten hätte, nach § 5 Abs. 1 AuslVZV auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen.

Aktenzeichen: 6 AZR 402/97
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 25. Februar 1999
- 6 AZR 402/97 -

I. Arbeitsgericht
Flensburg
- 2 Ca 949/96 -
Urteil vom 31. Oktober 1996

II. Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
- 4 Sa 41/97 -
Urteil vom 26. Juni 1997

BAG – Urteil, 6 AZR 512/97 vom 25.02.1999

Leitsätze:

1. Der Begriff des Arzneimittels i.S. der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -)vom 27. März 1975 des Landes Nordrhein-Westfalen beschränkt sich auf die Arzneimittel i.S. von § 2 Abs. 1 AMG. Danach sind antiallergene Bettbezüge keine Arzneimittel i.S.v. § 4 Nr. 7 BVO. Sie sind auch keine "Verbandmittel und dergleichen" i.S. dieser Bestimmung.

2. Antiallergene Bettbezüge sind als Hilfsmittel nicht nach § 4 Nr. 10 BVO beihilfefähig, da sie zu den Gegenständen i.S.v. Satz 9 dieser Bestimmung gehören, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung benutzt werden können.

Aktenzeichen: 6 AZR 512/97
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 25. Februar 1999
- 6 AZR 512/97 -

I. Arbeitsgericht
Düsseldorf
- 4 Ca 7737/96 -
Urteil vom 19. März 1997

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 11 Sa 521/97 -
Urteil vom 20. Juni 1997

BAG – Urteil, 3 AZR 381/97 vom 26.01.1999

Leitsatz:

Die Ausschlußvorschrift des § 2 Abs. 1 Versorgungstarifvertrag i.V.m. § 3 Buchst. g BAT ist eng auszulegen. Von der Zusatzversorgung sind nur die Arbeitnehmer ausgenommen, die als Lektoren i.S.d. § 57 b Abs. 3 HRG in einem wirksam befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt werden.

Aktenzeichen: 3 AZR 381/97
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 26. Januar 1999
- 3 AZR 381/97 -

I. Arbeitsgericht
Trier
- 3 Ca 1291/96 -
Urteil vom 17. Dezember 1996

II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
- 5 Sa 134/97 -
Urteil vom 15. Mai 1997

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 9.98 vom 21.01.1999

Leitsatz:

Zu den Anforderungen an eine rechtmäßige Geschwindigkeitsbeschränkung auf Bundesautobahnen nach § 45 Abs. 1 StVO a.F. (im Anschluß an Urteil vom 27. Januar 1993 BVerwG 11 C 35.92 BVerwGE 92, 32).

Urteil des 3. Senats vom 21. Januar 1999 - BVerwG 3 C 9.98 -

I. VG Schleswig vom 20.08.1996 - Az.: VG 3 A 572/94 -
II. OVG Schleswig vom 11.06.1997 - Az.: OVG 4 L 131/96 -

BAG – Urteil, 1 AZR 289/98 vom 15.12.1998

Leitsätze:

1. Vergibt ein Arbeitgeber in Erwartung künftiger Streikmaßnahmen vorsorglich Arbeiten an ein Fremdunternehmen, so schuldet er den Arbeitnehmern, die er deshalb nicht beschäftigen kann, Lohnzahlung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, wenn der befürchtete Streikaufruf ausbleibt.

2. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber bereits von überraschenden Kurzstreiks (Wellenstreiks) betroffen war, die Fremdvergabe jedoch nicht die Reaktion auf eine aktuelle Arbeitsniederlegung darstellte, sondern nur der Vorsorge diente.

3. Die spezielle Wettbewerbssituation eines einzelnen Unternehmens und die untypischen Besonderheiten eines speziellen Produkts sind für die Zuordnung des Lohnrisikos im Arbeitskampf in der Regel unerheblich.

Aktenzeichen: 1 AZR 289/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 15. Dezember 1998
- 1 AZR 289/98 -

I. Arbeitsgericht
Lübeck
- 3 Ca 2247/94 -
Urteil vom 21. März 1995

II. Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
- 4 Sa 589/95 -
Urteil vom 17. April 1997

BAG – Urteil, 9 AZR 622/97 vom 08.12.1998

Leitsatz:

Nach Feststellung der Masseunzulänglichkeit begründete Ansprüche des Arbeitnehmers aus Annahmeverzug sind nach dem in § 60 Abs. 1 KO bestimmten Verhältnis nach Rang und Quote zu befriedigen und nicht vorweg zu berichtigen, auch dann, wenn der zunächst weiterbeschäftigte Arbeitnehmer aufgrund einer rechtsunwirksamen Kündigung des Konkursverwalters nicht weiterbeschäftigt worden ist (Bestätigung und Fortführung von BAG Urteil vom 30. August 1989 - 4 AZR 202/89 - BAGE 62, 338 = AP Nr. 7 zu § 60 KO).

Aktenzeichen: 9 AZR 622/97
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 08. Dezember 1998
- 9 AZR 622/97 -

I. Arbeitsgericht
Hagen
Urteil vom 27. Oktober 1995
- 4 Ca 244/95 -

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
Urteil vom 02. Juli 1997
- 2 Sa 2326/95 -

BAG – Urteil, 4 AZR 59/98 vom 02.12.1998

Leitsatz:

Die Eingruppierung von Gruppenleitern in Werkstätten für Behinderte richtet sich nach den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte im handwerklichen Erziehungsdienst. Dies gilt auch dann, wenn die/der mit dieser Tätigkeit beschäftigte Angestellte Erzieherin/Erzieher mit staatlicher Anerkennung ist (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Eingruppierung von Angestellten im handwerklichen Erziehungsdienst, z. B. Urteil vom 4. Mai 1994 - 4 AZR 438/93 - AP Nr. 177 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Aktenzeichen: 4 AZR 59/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 02. Dezember 1998
- 4 AZR 59/98 -

I. Arbeitsgericht
Bad Hersfeld
- 2 Ca 850/96 -
Urteil vom 02. April 1997

II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 9 Sa 955/97 -
Urteil vom 14. Oktober 1997

BAG – Urteil, 3 AZR 423/97 vom 24.11.1998

Leitsätze:

1. Nach § 7 Abs. 5 BetrAVG muß der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) für Zusagen einstehen, die einen Versicherungsmißbrauch darstellen:

2. Für Verbesserungen von Versorgungszusagen, die im letzten Jahr vor dem Eintritt eines Sicherungsfalles vereinbart werden, braucht der PSV nicht einzustehen. § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG enthält eine unwiderlegliche Vermutung (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt BAGE 76, 299 = AP Nr. 30 zu § 16 BetrAVG).

3. § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG schließt Insolvenzschutz nicht nur für Verbesserungen von Versorgungszusagen aus, sondern betrifft auch solche Vereinbarungen, durch die unabhängig von früheren Zusagen eine neue Leistung der betrieblichen Altersversorgung versprochen wird.

4. Eine vom PSV anerkannte wirtschaftliche Notlage des Arbeitgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG in Verb. mit § 7 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG) kann mit der nachfolgenden Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses und einem sich nach § 102 VerglO anschließenden Konkursverfahren eine Einheit bilden. Die Jahresfrist des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG wird in einem solchen Falle von dem Zeitpunkt an zurückgerechnet, von dem ab der PSV der Kürzung oder der Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage zugestimmt hat.

Aktenzeichen: 3 AZR 423/97
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 24. November 1998
- 3 AZR 423/97 -

I. Arbeitsgericht
Köln
Urteil vom 24. Juli 1996
- 3 Ca 8088/95 -

II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 29. April 1997
- 13 Sa 22/97 -

BAG – Urteil, 8 AZR 221/97 vom 12.11.1998

Leitsätze:

1. Wer als Berufskraftfahrer wegen Nichtbeachtung einer auf "Rot" geschalteten Lichtzeichenanlage einen Verkehrsunfall verursacht, haftet in aller Regel dem Arbeitgeber wegen grob fahrlässig begangener positiver Vertragsverletzung für den dadurch verursachten Schaden.

2. Auch bei grober Fahrlässigkeit sind Haftungserleichterungen zugunsten des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen, wenn der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Mißverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko der Tätigkeit steht (Fortführung des Senatsurteils vom 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - BAGE 63, 127). Liegt der zu ersetzende Schaden nicht erheblich über einem Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers, besteht zu einer Haftungsbegrenzung keine Veranlassung.

Aktenzeichen: 8 AZR 221/97
Bundesarbeitsgericht 8. Senat
Urteil vom 12. November 1998
- 8 AZR 221/97 -

I. Arbeitsgericht
Siegburg
Urteil vom 21. August 1996
- 2 Ca 89/96 -

II. Landesarbeitsgericht
Köln
Urteil vom 29. Januar 1997
- 7 Sa 1079/96 -

BAG – Urteil, 5 AZR 49/98 vom 11.11.1998

Leitsatz:

Nimmt der Arbeitgeber oder die zuständige Stelle die gebotene fachkundige Überprüfung der Unbedenklichkeit des Arbeitsplatzes einer schwangeren Arbeitnehmerin nicht vor und bestehen aus ärztlicher Sicht ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür, daß vom Arbeitsplatz Gefahren für Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind ausgehen können, so darf der Arzt bis zu einer Klärung ausnahmsweise ein vorläufiges Beschäftigungsverbot aussprechen.

Aktenzeichen: 5 AZR 49/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 11. November 1998
- 5 AZR 49/98 -

I. Arbeitsgericht
Mannheim
- 9 Ca 258/96 -
Urteil vom 27. September 1996

II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 19 Sa 64/96 -
Urteil vom 26. September 1997

BAG – Urteil, 7 AZR 436/97 vom 29.10.1998

Leitsatz:

Die Befristung des Arbeitsvertrages eines Sporttrainers kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn mit der Aufgabe, Spitzensportler oder besonders talentierte Nachwuchssportler zu betreuen, die Gefahr verbunden ist, daß die Fähigkeit des Trainers zur weiteren Motivation der anvertrauten Sportler regelmäßig nachläßt.

Aktenzeichen: 7 AZR 436/97
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 29. Oktober 1998
- 7 AZR 436/97 -

I. Arbeitsgericht
Mannheim
- 6 Ca 51/95 -
Urteil vom 21. September 1995

II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg (Mannheim)
- 12 Sa 5/96 -
Urteil vom 04. Juni 1997

BAG – Urteil, 1 AZR 94/98 vom 27.10.1998

Leitsätze:

1. Der Anspruch auf Abfindung aus einem vor Konkurseröffnung abgeschlossenen Sozialplan ist auch dann Konkursforderung und nicht Masseschuld, wenn er erst nach Konkurseröffnung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht.

2. Vereinbart der Konkursverwalter mit Arbeitnehmern, denen bereits vor Konkurseröffnung gekündigt worden war, daß sie gegen Zahlung einer Abfindung ihre Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Kündigung fallen lassen und sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklären, um so den Übergang des Restbetriebs auf einen Erwerber sicherzustellen, so verstößt es nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn hierbei diejenigen Arbeitnehmer ausgenommen werden, die sich bereits in Kenntnis des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich einverstanden erklärt hatten.

Aktenzeichen: 1 AZR 94/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 27. Oktober 1998
- 1 AZR 94/98 -

I. Arbeitsgericht
Mannheim
- 11 Ca 16/96 -
Urteil vom 04. September 1996

II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg (Mannheim)
- 12 Sa 118/96 -
Urteil vom 17. Dezember 1997

BAG – Urteil, 2 AZR 419/97 vom 17.09.1998

Leitsätze:

1. Vor einer außerordentlichen Kündigung gegenüber einem tariflich "unkündbaren" Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - AP Nr. 143 zu § 626 BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) muß der Arbeitgeber auch dann alle zumutbaren, eine Weiterbeschäftigung ermöglichenden Mittel ausschöpfen, wenn der Arbeitnehmer einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber widersprochen hat.

2. Legt der "unkündbare" Arbeitnehmer dar, wie er sich eine anderweitige Beschäftigung vorstellt, so genügt es nicht, daß der Arbeitgeber das Bestehen entsprechender freier Arbeitsplätze in Abrede stellt; vielmehr muß der Arbeitgeber ggf. unter Vorlegung der Stellenpläne substantiiert darlegen, weshalb das Freimachen eines geeigneten Arbeitsplatzes oder dessen Schaffung durch eine entsprechende Umorganisation nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein soll. Auch das zu erwartende Freiwerden eines geeigneten Arbeitsplatzes aufgrund üblicher Fluktuation ist zu berücksichtigen.

Aktenzeichen: 2 AZR 419/97
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 17. September 1998
- 2 AZR 419/97 -

I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 11 Ca 353/95 -
Urteil vom 07. Dezember 1995

II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 2 Sa 2275/95 -
Urteil vom 07. Mai 1997

BAG – Urteil, 9 AZR 135/97 vom 11.08.1998

Leitsätze:

1. Der Konkursverwalter kann sich nach § 60 KO nicht bereits dann auf die Unzulänglichkeit der von ihm verwalteten Konkursmasse berufen, wenn die vollständige Berichtigung der Masseansprüche aller Massegläubiger nicht sichergestellt ist. Dieser Einwand ist nur zulässig, wenn die gleichmäßige Erfüllung der Masseansprüche ernsthaft gefährdet ist (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Urteil vom 31. Januar 1979 - 5 AZR 749/77 - BAGE 31, 288 = AP Nr. 1 zu § 60 KO; Urteil vom 6. September 1988 - 3 AZR 141/87 - AP Nr. 9 zu § 9 BetrAVG).

2. Die Unzulänglichkeit der Masse im Sinne von § 60 KO ist nicht nur nach den vorhandenen liquiden Mitteln zu beurteilen, sondern nach der gesamten Konkursmasse im Sinne von § 1 Abs. 1 KO.

3. Der Konkursverwalter hat in dem Prozeß eines Massegläubigers keine prozessuale Sonderstellung. Er muß die von ihm behauptete Masseunzulänglichkeit jedenfalls dann durch einen zeitnahen Konkursstatus darlegen und ggf. beweisen, wenn er die Masseunzulänglichkeit nicht öffentlich bekannt gemacht hat (Bestätigung BAG Urteil vom 16. Oktober 1985 - 4 AZR 431/84 - AP Nr. 5 zu § 767 ZPO; Urteil vom 30. Oktober 1985 - 5 AZR 484/84 - KTS 1986, 484).

Aktenzeichen: 9 AZR 135/97
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 11. August 1998
- 9 AZR 135/97 -

I. Arbeitsgericht
Gelsenkirchen
- 4 (2) Ca 3012/95 -
Urteil vom 20. Dezember 1995

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 12 Sa 285/96 -
Urteil vom 19. September 1996

BAG – Beschluss, 1 ABR 68/97 vom 16.06.1998

Leitsätze:

1. Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber verbindliche Arbeits- und Sicherheitsanweisungen erläßt, um Unfallverhütungsvorschriften zu konkretisieren. Als ausfüllungsfähige und -bedürftige Rahmenvorschrift kommt auch § 2 Abs. 1 VBG 1 (Allgemeine Unfallverhütungsvorschriften) in Betracht.

2. Betreffen die Arbeitsanweisungen unternehmensweit einheitliche Montagearbeiten, die typischerweise im Außendienst erbracht werden, ist für die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts der Gesamtbetriebsrat zuständig.

3. Hat der Arbeitgeber unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts die umstrittenen Anweisungen bereits bekanntgegeben (hier durch Aufnahme in ein Handbuch), kann der Betriebsrat die Beseitigung des betriebsverfassungswidrigen Zustandes verlangen (hier durch Herausnahme aus dem Handbuch).

Aktenzeichen: 1 ABR 68/97
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 16. Juni 1998
- 1 ABR 68/97 -

I. Arbeitsgericht
Berlin
- 10 BV 10493/96 -
Beschluß vom 06. Mai 1997

II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 15 TaBV 5/97 -
Beschluß vom 05. November 1997

BAG – Urteil, 2 AZR 549/97 vom 28.05.1998

Leitsätze:

1. Die wahrheitswidrige Beantwortung der Frage nach einer Mitarbeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR kann bei einer Einstellung in den öffentlichen Dienst unter Umständen die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen einer arglistigen Täuschung gemäß §§ 123, 142 BGB rechtfertigen.

2. Die Anfechtung ist jedoch ausgeschlossen (§ 242 BGB), wenn die Rechtslage des Getäuschten im Zeitpunkt der Anfechtung nicht mehr beeinträchtigt ist (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung, vgl. BAG Urteil vom 11. November 1993 - 2 AZR 467/93 - BAGE 75, 77, 86 = AP Nr. 38 zu § 123 BGB).

Aktenzeichen: 2 AZR 549/97
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 28. Mai 1998
- 2 AZR 549/97 -

I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 1 Ca 180/96 -
Urteil vom 19. Dezember 1996

II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 2 Sa 3/97 -
Urteil vom 27. Mai 1997

BAG – Urteil, 9 AZR 394/97 vom 19.05.1998

Leitsatz:

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf ein Arbeitnehmer, der nicht durch ein den §§ 74 ff. HGB entsprechendes Wettbewerbsverbot gebunden ist, zu seinem Arbeitgeber in Wettbewerb treten. Eine nachvertragliche Verschwiegenheits- sowie eine nachvertragliche Treuepflicht des Arbeitnehmers begründen für den Arbeitgeber regelmäßig gegen den ausgeschiedenen Arbeitnehmer keine Ansprüche auf Unterlassung von Wettbewerbshandlungen (Bestätigung von BAG Urteil vom 15. Juni 1993 - 9 AZR 558/91 - BAGE 73, 229 = AP Nr. 40 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel).

Aktenzeichen: 9 AZR 394/97
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 19. Mai 1998
- 9 AZR 394/97 -

I. Arbeitsgericht
Gotha
- 2 Ca 825/93 -
Urteil vom 27. Oktober 1994

II. Thüringer
Landesarbeitsgericht
- 4 Sa 1395/94 -
Teilurteil vom 23. Januar 1997

BAG – Urteil, 2 AZR 55/98 vom 07.05.1998

Leitsätze:

Die Rechtswirkungen des § 1 Abs. 5 KSchG n.F. treten auch dann ein, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer in einer nicht unterschriebenen Namensliste benannt ist, die mit dem Interessenausgleich, der auf die Namensliste als Anlage ausdrücklich Bezug nimmt, mittels Heftmaschine fest verbunden ist.

Es liegt im unternehmerischen Ermessen des Arbeitgebers, ob er bei einem Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten in seinem Betrieb im Verhältnis zu dem fehlenden Arbeitskräftebedarf Personal abbaut oder nur einen Teil der überzähligen Arbeitnehmer entläßt und die übrigen z. B. als Personalreserve behält.

Aktenzeichen: 2 AZR 55/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 07. Mai 1998
- 2 AZR 55/98 -

I. Arbeitsgericht
Ludwigshafen
- 1 Ca 3067/96 -
Urteil vom 11. März 1997

II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
- 9 Sa 401/97 -
Urteil vom 17. Oktober 1997

BAG – Beschluss, 1 ABR 43/97 vom 28.04.1998

Leitsätze:

1. Freiwillige Betriebsvereinbarungen, die keinen Gegenstand der erzwingbaren Mitbestimmung regeln, wirken nach ihrer Beendigung nicht kraft Gesetzes nach. Die Betriebspartner können aber eine entsprechende Nachwirkung vereinbaren.

2. Eine solche Vereinbarung ist im Regelfall dahin auszulegen, daß die Nachwirkung auch gegen den Willen einer Seite beendet werden kann. Im Zweifel ist eine Konfliktlösungsmöglichkeit gewollt, die derjenigen bei der erzwingbaren Mitbestimmung entspricht. Scheitern die Bemühungen um eine einvernehmliche Neuregelung, kann danach von jedem Betriebspartner die Einigungsstelle angerufen werden, die verbindlich entscheidet.

Aktenzeichen: 1 ABR 43/97
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 28. April 1998
- 1 ABR 43/97 -

I. Arbeitsgericht
Krefeld
- 4 BV 49/96 -
Beschluß vom 21. Oktober 1996

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 3 TaBV 89/96 -
Beschluß vom 20. Mai 1997

BAG – Urteil, 2 AZR 489/97 vom 23.04.1998

Leitsätze:

1. Beschäftigt eine Verwaltung des öffentlichen Rechts mehr als fünf (seit 1. Oktober 1996 mehr als zehn) Arbeitnehmer, sind gem. § 23 Abs. 1 KSchG die Vorschriften des 1. Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes auch dann anzuwenden, wenn in der einzelnen Dienststelle weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind.

2. Dies gilt auch für Verwaltungen eines ausländischen Staates, die in Deutschland die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 KSchG erfüllen, wenn nach dem Arbeitsvertrag deutsches Kündigungsrecht anzuwenden ist.

Aktenzeichen: 2 AZR 489/97
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 23. April 1998
- 2 AZR 489/97 -

I. Arbeitsgericht
Stuttgart
Urteil vom 10. Oktober 1996
- 3 Ca 4296/96 -

II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
Urteil vom 31. Juli 1997
- 18a Sa 96/96 -

BAG – Urteil, 5 AZR 342/97 vom 22.04.1998

Leitsatz:

Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lokalreportern von Rundfunk- und Fernsehanstalten kann aus Gründen der Rundfunkfreiheit sachlich gerechtfertigt sein (vgl. BAG Urteil vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 - AP Nr. 144 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAGE 83, 60 = AP Nr. 180 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

Aktenzeichen: 5 AZR 342/97
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 22. April 1998
- 5 AZR 342/97 -

I. Arbeitsgericht
Karlsruhe
- 1 Ca 225/95 -
Teilurteil vom 08. Dezember 1995

II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg (Mannheim)
- 13 Sa 32/96 -
Urteil vom 19. Dezember 1996

BAG – Urteil, 9 AZR 218/97 vom 24.03.1998

Leitsatz:

§ 613 a BGB ist auf Heimarbeitsverhältnisse weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden (Bestätigung von BAG Urteil vom 3. Juli 1980 - 3 AZR 1077/78 - BAGE 34, 43 = AP Nr. 23 zu § 613 a BGB)

Aktenzeichen: 9 AZR 218/97
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 24. März 1998
- 9 AZR 218/97 -

I. Arbeitsgericht
Krefeld
Urteil vom 25. September 1996
- 1 Ca 1811/96 -

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
Urteil vom 30. Januar 1997
- 13 Sa 1639/96 -

BAG – Urteil, 1 AZR 658/97 vom 10.03.1998

Leitsatz:

Ist im Beschlußverfahren rechtskräftig festgestellt worden, daß dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei einer umstrittenen Arbeitgeberweisung zusteht, so können auch die betroffenen Arbeitnehmer nicht mehr mit Erfolg geltend machen, die Weisung sei ihnen gegenüber wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechts unwirksam (mögliche, aber nicht entscheidungserhebliche Divergenz zum Urteil des Sechsten Senats vom 15. Januar 1987 - 6 AZR 589/84 - AP Nr. 21 zu § 75 BPersVG).

Aktenzeichen: 1 AZR 658/97
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 10. März 1998
- 1 AZR 658/97 -

I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 8 Ca 857/95 -
Urteil vom 07. November 1995

II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 5 Sa 2064/96 -
Urteil vom 03. Juli 1997

BAG – Urteil, 1 AZR 386/97 vom 17.02.1998

Leitsätze:

1. Richtet sich ein "Wellenstreik" gegen die Produktion einer Tageszeitung und müssen während einer unbefristeten Arbeitsniederlegung die Vorbereitungen für den Druck getroffen werden, so ist die Entscheidung des Arbeitgebers, nur eine Notausgabe vorzubereiten, als Abwehrmaßnahme zu werten. In diesem Fall tragen die Arbeitnehmer, die wegen des geringeren Arbeitsanfalls nicht beschäftigt werden können, das Beschäftigungs- und Lohnrisiko auch dann, wenn der Streik vor Beginn des Drucks endet.

2. Ist es dem Arbeitgeber möglich und zumutbar, wenigstens einen Teil der Arbeitnehmer zum Druck der Notausgabe heranzuziehen, so hat er insoweit regelmäßig in Ausübung seines Direktionsrechts eine Auswahl zu treffen. Unterläßt er dies, so gerät er gegenüber allen Arbeitnehmern, die ihre Arbeit ordnungsgemäß anbieten, in Annahmeverzug.

Aktenzeichen: 1 AZR 386/97
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 17. Februar 1998
- 1 AZR 386/97 -

I. Arbeitsgericht
Berlin
Urteil vom 22. März 1996
- 54 Ca 36791/94 -

II. Landesarbeitsgericht
Berlin
Urteil vom 28. Mai 1997
- 15 Sa 95/96 -

BAG – Urteil, 9 AZR 130/97 vom 17.02.1998

Leitsätze:

1. Eine dringende ärztliche Empfehlung zum Arbeitsplatzwechsel aus gesundheitlichen Gründen berechtigt den Arbeitgeber regelmäßig, dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsbereich zuzuweisen; die Versetzung ist wirksam, wenn sie von den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gedeckt ist und die nach § 99 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats vorliegt.

2. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, die Arbeitsleistung des arbeitswilligen und arbeitsfähigen Arbeitnehmers abzulehnen und die Zahlung des Arbeitsentgelts einzustellen, wenn der Arbeitnehmer eine ärztliche Empfehlung zum Wechsel des Arbeitsplatzes vorlegt.

Aktenzeichen: 9 AZR 130/97
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 17. Februar 1998
- 9 AZR 130/97 -

I. Arbeitsgericht
Minden
Urteil vom 22. September 1994
- 2 Ca 1166/93 -

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
Urteil vom 31. Januar 1997
- 5 Sa 2204/96 -

BAG – Urteil, 9 AZR 84/97 vom 17.02.1998

Leitsätze:

1. Ein Klageantrag, der darauf gerichtet ist, den Arbeitgeber zu verurteilen, dem Arbeitnehmer einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, ist hinreichend bestimmt i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

2. Arbeitnehmer haben nach § 618 Abs. 1 BGB einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz, wenn das für sie aus gesundheitlichen Gründen geboten ist.

Aktenzeichen: 9 AZR 84/97
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 17. Februar 1998
- 9 AZR 84/97 -

I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 3 Ca 1305/95 -
Urteil vom 21. September 1995

II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 11 Sa 518/96 -
Urteil vom 21. Oktober 1996

BAG – Urteil, 2 AZR 455/97 vom 22.01.1998

Leitsatz:

Zu den Urkunden, die eine Restitutionsklage gegen ein eine Kündigungsschutzklage abweisendes Urteil begründen könnten, zählen weder ein Vernehmungsprotokoll über entlastende Zeugenaussagen nach Rechtskraft noch der nachfolgende Beschluß des Strafgerichts, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen.

Aktenzeichen: 2 AZR 455/97
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 22. Januar 1998
- 2 AZR 455/97 -

I. Arbeitsgericht
Kiel
Urteil vom 23. Oktober 1995
- 2a Ca 1947/95 -

II. Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
Urteil vom 05. Juni 1997
- 5 (4) Sa 10/97 -

BAG – Urteil, 4 AZR 193/97 vom 10.12.1997

Leitsatz:

Eine verlängerte Tarifbindung im Sinne des § 3 Abs. 3 TVG tritt nicht ein, wenn der Betrieb einer GmbH & Co. KG seinen Zweck ändert, sie aus der für sie zuständig gewesenen Handwerks-Innung austritt und zugleich in der Handwerksrolle gelöscht wird. Begründet auch die Komplementär-GmbH durch ihre Mitgliedschaft in der Innung die Tarifbindung für die KG nicht, gilt in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 5 TVG der Inhalt des Tarifvertrages lediglich kraft Nachwirkung weiter (Ergänzung zu BAG Urteil vom 10. Dezember 1997 - 4 AZR 247/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

Hinweise des Senats:

Parallelsache zu Senatsurteil vom 10. Dezember 1997 - 4 AZR 247/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen

Aktenzeichen: 4 AZR 193/97
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 10. Dezember 1997
- 4 AZR 193/97 -

I. Arbeitsgericht Urteil vom 28. Oktober 1994
Mannheim - 7 Ca 222/94 -

II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 22. Juni 1995
Baden-Württemberg (Mannheim) - 13 Sa 26/95 -

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