1. Die Sicherstellung von Bargeld im Rahmen der sog. "Präventiven Gewinnabschöpfung" kann als präventiv-polizeiliche Maßnahme auf der Grundlage von § 26 Nr. 1 Nds. SOG gerechtfertigt sein, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist.
2. Dabei stellt der Begriff "gegenwärtige Gefahr" hohe Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Eine solche gegenwärtige Gefahr ist anzunehmen, wenn das sichergestellte Bargeld aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse aller Wahrscheinlichkeit nach aus Drogengeschäften stammt und im Falle einer Herausgabe dafür unmittelbar wieder eingesetzt werden soll.
1. Die Ausübung der ua. von § 5 Abs. 2 ArbStättV geschützten unternehmerischen Betätigungsfreiheit wird durch gesetzliche Verbote beschränkt.
2. Ist es durch Landesgesetz verboten, in Gaststätten Tabak zu rauchen, und fällt ein dort beschäftigter Arbeitnehmer außerhalb von Rauchergaststätten und Raucherräumen in den Schutzbereich dieses Rauchverbots, kann er nach § 618 Abs. 1 BGB iVm. § 5 Abs. 1 ArbStättV verlangen, auf einem tabakrauchfreien Arbeitsplatz beschäftigt zu werden.
Allein aus der Weigerung einer kraft Übergangsrechtes approbierten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin sich auf dem Teilgebiet der Psychotherapie Erwachsener einer Teilbereichsüberprüfung durch das Gesundheitsamt zu unterziehen, erwächst der Genehmigungsbehörde bei verhältnismäßiger Handhabung der Mittel zur Gefahrenerforschung grundsätzlich noch nicht das Recht, die Erlaubnis zur nicht ärztlichen Ausübung der Heilkunde auf dem fraglichen Teilgebiet zu versagen.
1. Das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners eines Telefongesprächs ist verletzt, wenn der andere einen Dritten durch aktives Handeln zielgerichtet veranlasst, das Telefongespräch heimlich mitzuhören. Aus der rechtswidrigen Erlangung des Beweismittels folgt ein Beweisverwertungsverbot: Der Dritte darf nicht als Zeuge zum Inhalt der Äußerungen des Gespächspartners vernommen werden, der von dem Mithören keine Kenntnis hat.
2. Konnte ein Dritter zufällig, ohne dass der Beweispflichtige etwas dazu beigetragen hat, den Inhalt des Telefongesprächs mithören, liegt keine rechtswidrige Verletzung des zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Gesprächspartners vor. In diesem Fall besteht deshalb auch kein Beweisverwertungsverbot.
1. Zu den Voraussetzungen, nach denen ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre gemäß § 55 Abs. 5 SG fristlos entlassen werden kann.
2. Verneinung der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung.
3. Die Bindungswirkung nach § 145 Abs. 2 WDO der nach der WDO ergangenen Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte erfasst allein den Entscheidungsausspruch selbst. Demgegenüber ordnet § 145 Abs. 2 WDO keine Bindung an Tatsachenfeststellungen an.
4. Parallelentscheidungen vom 23. April 2009 in den Verfahren 1 L 30/09 und 1 L 31/09.
1. Zur Ausweisung eines Ausländers nach langjährigem Aufenthalt mit Ehefrau und Kindern - davon eines deutscher Staatsangehörigkeit - im Bundesgebiet (hier: spezialpräventiv begründete Ausweisung auf Grund einer Verurteilung wegen mehrere Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz und dem Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren).
2. Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG findet auf nach dem 30. April 2006 ergangene Ausweisungsverfügungen keine Anwendung mehr.
Für die Satzung einer nach dem Berufsgruppenprinzip organisierten Gewerkschaft gelten die allgemeinen Bestimmtheitsanforderungen. Eine über den verlautbarten Satzungsinhalt hinaus in Anspruch genommene ungeschriebene Annex-Zuständigkeit besteht nicht.
1. Die Beurteilung, ob eine einfachste Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 1 TVöD ausgeübt wird, ist anhand einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Maßgebende Kriterien sind dabei neben einer nicht erforderlichen Vor- oder Ausbildung vor allem eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase in die übernommene Tätigkeit und das Fehlen eines eigenständigen, nicht gänzlich unbedeutenden Entscheidungs- und Verantwortungsbereichs.
2. Einer Eingruppierung eines Beschäftigten in die Entgeltgruppe 1 TVöD steht nicht entgegen, dass die ausgeübte Tätigkeit keinem der Tätigkeitsbeispiele zugeordnet werden kann. Bei den in der Entgeltgruppe 1 TVöD aufgeführten Tätigkeitsbeispielen handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung.
1. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien im Arbeitsvertrag schriftlich, dass der Arbeitnehmer überwiegend künstlerisch tätig ist, handelt es sich dabei grundsätzlich um die Bestimmung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses, insbesondere des Umfangs und der Grenzen des Direktionsrechts des Arbeitgebers.
2. Sind in einem Arbeitsvertrag eines überwiegend künstlerisch tätigen Bühnentechnikers der NV Bühne allgemein und davon gesondert die Schiedsgerichtsregelung des NV Bühne ausdrücklich und schriftlich in Bezug genommen, ist eine vom Arbeitnehmer unmittelbar beim Arbeitsgericht erhobene Klage aus dem Arbeitsverhältnis nach § 101 Abs. 2 ArbGG unzulässig.
1. Ein Anspruch des Arbeitnehmers nach § 15 Abs. 2 AGG gegen den Arbeitgeber auf Entschädigung wegen eines Nichtvermögensschadens aufgrund eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot setzt kein schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers voraus.
2. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist nicht, dass der Arbeitnehmer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist. Bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot ist grundsätzlich das Entstehen eines immateriellen Schadens beim Arbeitnehmer anzunehmen, welcher zu einem Entschädigungsanspruch führt.
Eine tarifzuständige Gewerkschaft ist aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit grundsätzlich berechtigt, E-Mails zu Werbezwecken auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers und Aufforderung durch die Arbeitnehmer an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten zu versenden.
Ein deutscher Wein darf bei Einhaltung einer besonderen Qualität (hier beruhend auf Ertragsbeschränkung, hohem Mostgewicht und längerer Lagerzeit) mit den französischen Begriffen "Réserve/Grande Réserve" oder als "Privat-Reserve" bezeichnet werden.
Darin liegt keine Gefahr der Irreführung des Verbrauchers über aus Frankreich stammenden Wein oder die in Portugal, Spanien, Italien und Österreich traditionell geschützten Weine mit den Angaben "Reserva/Grande Reserva/Gran Reserva", "Riserva/Gran Riserva" und "Reserve".
Zur extremen allgemeinen Gefahrenlage bei der Rückkehr eines arbeitsfähigen, männlichen afghanischen Staatsangehörigen zu seinen in der Provinz Paktia lebenden Familienangehörigen.
Subsidiären Schutz gemäß Art. 2 Buchst. e, 15 Buchst. c EGRL 2004/83 kann grundsätzlich derjenige nicht beanspruchen, der keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht hat, im Rückkehrfall beispielsweise in eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts zu geraten oder einen anderen ernsthaften Schaden zu erleiden.
1. § 8 Abs. 1 Nr. 1 LUIG fordert in der durch europarechtliche Bestimmungen gebotenen engen Auslegung eine ernsthafte, konkrete Gefährdung der durch die Vorschrift geschützten Güter der öffentlichen Sicherheit. Zu diesen gehören auch Individualrechtsgüter.
2. Zur Erfüllung des Ausschlusstatbestandes des § 8 Abs. 1 Nr. 1 LUIG müssen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass gerade das Bekanntgeben der Informationen die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erhöht.
1.) Zu den Voraussetzungen einer Hangsanierung im Wege der sofortigen Ersatzvornahme nach einem Hangbruch.
2.) Die Kosten für eine im Wege der sofortigen Ersatzvornahme durchgeführte Hangsanierung nebst Sanierungsplanung dürfen den nach § 54 Abs. 2 LBauO Verantwortlichen auferlegt werden, wenn der Hangrutsch durch Bauarbeiten auf dem Grundstück ausgelöst wurde.
Keine Verantwortung des Arbeitgebers für den unfallbedingten Tod eines Mitarbeiters aufgrund eines Sturzes von einem Boot, das zur Durchführung eines Betriebsfestes angemietet worden war.
1. Die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung in den so genannten Schengen-Raum setzt die Einhaltung der Ermächtigungsnorm nach Art. 96 Abs. 2 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) voraus, mithin muss der Drittausländer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit des ausschreibenden Staates darstellen.
2. Die Zurückweisungsmöglichkeit nach nationalem Aufenthaltsrecht allein stellt einen solchen Grund des Schutzes der öffentlichen Sicherheit nicht dar.
3. Zur Ausschreibung zur Einreiseverweigerung für das ausländische Oberhaupt einer Religionsgemeinschaft (hier: Sun Myung Mun; Vereinigungskirche).
§ 47 Abs. 1 SOG ermöglicht die Verwertung einer Sache unter bestimmten Vorausetzungen. Die Sicherstellung ist dabei ein Realakt. Die Klärung der Vollziehbarkeit oder Rechtmäßigkeit der Sicherstellung vor der Verwertung der Sache ist nicht erforderlich.
Zum Verbot einer Versammlung am Totensonntag (hier: Aufzug in der Ortsgemeinde Bretzenheim und Kundgebung am Mahnmal "Feld des Jammers" in Bretzenheim).
Soweit die Subsidiärversicherung Risiken aus Transporten mit deckt, die aus einem Abhandenkommen herrühren, ergibt sich aus der Aufzählung der gedeckten Risiken, dass allein transporttypische Gefahren unter Versicherungsschutz gestellt werden sollen, nicht aber ein vor Transportbeginn verwirklichter und zum Abhandenkommen führender Zueignungsakt in Form der Veräußerung des Transportgutes an einen Dritten.
1. Der im Rahmen des § 36 SOG LSA erforderlichen Gefahrenprognose, ob eine Person mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei Veranstaltungen Straftaten von erheblichem Gewicht begehen wird, ist das Tatsachenwissen zugrunde zu legen, das der Verwaltungs- und Polizeibehörde zum Zeitpunkt ihres Einschreitens bekannt war; anhand dieses Tatsachenwissens muss aus Sicht eines objektiven, besonnenen Amtswalters das Vorliegen einer solchen (spezifischen) Gefahr bejaht werden können (vgl. Beschl. d. Senats v. 19.06.2006 - 2 M 214/06; NdsOVG, Beschl. v. 14.06.2006 - 11 ME 172/06, m. w. Nachw.). Die Anforderungen an diese Prognose können nicht wegen der zurzeit stattfindenden Fußballweltmeisterschaft geändert werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.06.2006 - 1 BvR 1429/06).
2. Zur Beurteilung der Gefahr der Begehung von Gewaltdelikten bei "Public-Viewing-Veranstaltungen" durch eine Person, die als führender Kopf der "Rechten Szene" gilt, nicht aber der sog. "Hooliganszene" angehört.
1. Die Polizei- oder Verwaltungsbehörde kann nach § 88 Abs. 1 Satz 3 SOG LSA im Einzelfall eine Platzverweisung gegenüber einer in ihrem Bezirk wohnenden Person auch auf Bereiche außerhalb ihres Bezirks erstrecken, wenn zu befürchten ist, dass diese Person (auch) an anderer Stelle im Land Sachsen-Anhalt die öffentliche Sicherheit gefährden wird. Sinn und Zweck dieser Regelung über die außerordentliche örtliche Zuständigkeit ist es, eine möglichst effektive Gefahrenabwehr zu erreichen.
2. Der im Rahmen des § 36 Abs. 1 SOG LSA erforderlichen Gefahrenprognose ist das Tatsachenwissen zugrunde zu legen, das der Verwaltungs- und Polizeibehörde zum Zeitpunkt ihres Einschreitens bekannt war; anhand dieses Tatsachenwissens muss aus Sicht eines objektiven, besonnenen Amtswalters das Vorliegen einer Gefahr bejaht werden können (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 14.06.2006 - 11 ME 172/06, m. w. Nachw.).
3. Zu einer Prognose der Sicherheitsbehörde, von einer Person, die bisher noch nicht im Zusammenhang von Gewalttätigkeiten bei Sportveranstaltungen in Erscheinung getreten ist, aber auf andere Weise eine "Gewaltaffinität" bekundet habe, gehe bei im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft stattfindenden "Public-Viewing-Veranstaltungen" eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus.
Eine auf die polizeiliche Generalklausel gestützte Meldeauflage, mit der ein Hooligan von Spielorten der in Deutschland stattfindenden Fußball-Weltmeisterschaft zu bestimmten Zeiten ferngehalten werden soll, ist rechtmäßig, wenn die auf Vorfälle in der Vergangenheit gestützte Gefahrenprognose ergibt, es sei hinreichend wahrscheinlich, dass sich der Hooligan auch an gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen sog. Problemfans während einzelner Spiele des laufenden Turniers beteiligen werde.
1. Der Umweltinformationsanspruch nach § 3 Abs. 1 LUIG umfasst auch die bei einer Behörde vorhandenen Informationen zu einem in der Vergangenheit liegenden Zustand der Umwelt.
2. Die im lebensmittelschutzrechtlichen Verfahren des Schnellwarnsystems erlangten Umweltinformationen unterliegen nicht generell der Geheimhaltung. Sie können nur im Einzelfall nach §§ 8 und 9 LUIG vom Umweltinformationsanspruch ausgeschlossen sein.
1. Nimmt der Dolmetscher durch Weitergabe von Untersuchungsergebnissen an dritte Tatverdächtige zielgerichtet auf laufende Ermittlungsverfahren Einfluss, kann dieses Fehlverhalten einen die Unzuverlässigkeit begründenden nachhaltigen Vertrauensverlust der am gerichtlichen Verfahren Beteiligten in seine persönliche Integrität nach sich ziehen.
2. § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO erlaubt unter den angegebenen Voraussetzungen (hier: zur Abwehr von erheblichen Gefahren) die Übermittlung der im Rahmen einer Überwachungsmaßnahme nach § 100 a StPO ermittelten Informationen und auch deren zweckgemäße Verwendung in einem der Gefahrenabwehr dienenden Verwaltungsverfahren.
Auch die Rechtmäßigkeit eines Feuerwehreinsatzes zur Abwehr von Wassergefahren, die durch wild abfließendes Oberflächenwasser ausgelöst werden, beurteilt sich grundsätzlich danach, ob die Lage aus der Sicht im Zeitpunkt der Einsatzentscheidung in vertretbarer Weise eingeschätzt worden ist.
1. Das bauaufsichtsbehördliche Betreten einer Wohnung nach § 59 Abs. 4 Satz 2 LBauO stellt keine Durchsuchung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG dar.
2. Die Verletzung der baurechtlichen Genehmigungspflicht reicht in aller Regel aus, um das Betreten einer Wohnung zum Zwecke der Bauzustandsbesichtigung zu rechtfertigen.
3. Einer übermäßigen Inanspruchnahme der Betroffenen ist durch die Beachtung des Gebots der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen.