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Gefäßmaßstab

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HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 N 3200/02 vom 08.09.2005

Rechtsgebiete:AbfGebS des Landkreises Limburg-Weilburg, HAKA, HGO, HessKAG
Schlagworte:Abfallart, Abfallbehandlungsanlage, Abfallgebühr, Abschreibung, Deponie, Differenzierung, Gebührenpflicht, Gefäßmaßstab, Gewerbeabfall, Grundgebühr, Hausmüll, Holsystem, Kalkulation, Kalkulationszeitraum, Kostenüberdeckungsverbot, Leistungsbereich, Pacht, Periode, Personenmaßstab, Quersubventionierung, Rekultivierung, Rückstellung, Verlustausgleich, Verteilungsschlüssel, spezielleEntgeltlichkeit
Stichwort:Gefäßmaßstab
Leitsatz:1.) Die Berücksichtigung von Gebührenverlusten aus vergangenen Rechnungsperioden bei der Kalkulation von Abfallgebühren steht in Hessen im pflichtgemäßen Ermessen des Satzungsgebers. Eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens liegt in der Regel nur vor, wenn der Ausgleich in der auf die Feststellung der Verluste folgenden Kalkulationsperiode erfolgt.

2.) Entscheidet sich der Satzungsgeber bei Abfallgebühren für eine Kalkulation nach verschiedenen Abfallarten oder -gruppen, muss er alle Kosten, die für mehrere oder alle Leistungsbereiche gemeinsam anfallen, auf diese nach dem Verursachungsanteil verteilen.

3.) Die Wahl der Abschreibungsmethode bei Deponien steht in Hessen im pflichtgemäßen Ermessen des Abfallgebührensatzungsgebers. Dies gilt auch für den Wechsel der Abschreibungsmethode.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 N 3200/02




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