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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 215/07 vom 22.10.2008

Rechtsgebiete:BauGB, NBauO, VwGO
Schlagworte:Brandschutz, Gefälligkeitsplanung, Normenkontrolle, Rechtsschutzbedürfnis, Teilbaugenehmigung
Stichwort:Gefälligkeitsplanung
Leitsatz:1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Normenkontrolle kann auch dann entfallen, wenn der Antragsteller eine Teilbaugenehmigung für das planbegünstigte Objekt hat unanfechtbar werden lassen (hier verneint).

2. Ein Bebauungsplan ist nicht vollzugsfähig, wenn die derzeit geltenden Abstandsvorschriften eine Ausnutzung seiner Festsetzungen ausschließen.

3. Zur Anwendung von §§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 KN 215/07




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