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THUERINGER-OVG – Urteil, 2 KO 548/01 vom 31.03.2003

Rechtsgebiete:BeamtVorschaltG, BBG, BeamtVG, BLV, GG, ThürBG
Schlagworte:feststellender Verwaltungsakt, wiederholende Verfügung, Beamtenversorgung, Staatssekretär, Laufbahnprinzip, laufbahnfreies Amt, Eingangsbesoldungsgruppe, politischer Beamter, Verwaltungspraxis, Prinzip der Formenstrenge, Analogie, Gesetzeslücke, Vergleichbarkeit, teleologische Reduktion, Gefälligkeitsbeförderung, Seiteneinsteiger, Schadensersatz aus Fürsorgepflichtverletzung, Verpflichtungsklage, Feststellungsklage, Antrag, zuständige Behörde, Grundsatz von Treu und Glauben, Vertrauensschutz, allgemeine Fürsorgepflicht, Folgenbeseitigungsanspruch
Stichwort:Gefälligkeitsbeförderung
Leitsatz:§ 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG a. F. findet auf Staatssekretäre im Thüringer Landesdienst Anwendung. Das Amt des Staatssekretärs ist weder ein laufbahnfreies Amt, noch gehört es der Eingangsbesoldungsgruppe einer Laufbahn an. Es bildet vielmehr das höchste Beförderungsamt der Laufbahngruppe des höheren Dienstes.

Einer Klage des Beamten auf Schadensersatz aus Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn kann nicht die Beantragung bei der unzuständigen Behörde entgegen gehalten werden, wenn dies den Grundsätzen von Treu und Glauben und dem Vertrauensschutz widerspricht.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 2 KO 548/01




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