Zur Frage, wann der Tritt mit dem beschuhten Fuß die Voraussetzungen der Annahme einer gefährlicher Körperverletzung begangen mittels eines gefährlichen Werkzeugs rechtfertigt.
1. Gemäß § 260 Abs. 4 StPO ist in der Urteilsformel (nur) die rechtliche Bezeichnung der Tat anzugeben ist, derer der Ange-klagte schuldig gesprochen wird. Nicht in die Urteilsformel gehören hingegen die gesetz-lichen Überschriften von Bestimmungen, die entweder keine eigene Straftat beschrei-ben, sondern nur Strafzumessungsregeln enthalten bzw. die lediglich eine andere prozessuale Behandlung zulassen, wie dies im Fall bezüglich des § 248a StPO der Fall ist.
2. Das Tatbestandsmerkmal des "Beisichführens" im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB ist nur dann erfüllt, wenn der Täter den Gegenstand bewusst gebrauchsbereit bei sich hatte. Ein entsprechendes Bewusstsein liegt beim Beisichführen von Taschenmessern nicht auf der Hand. Hierzu sind nähere Ausführungen des Tatrichters erforderlich.
Zum Begriff der Zuverlässigkeit des Kampfhundehalters in der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3.8.2000.
1. Eine elektronische Fotokamera kann, wenn mit ihr auf den Kopf geschlagen wird, ein gefährliches Werkzeug im Sinn von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB sein.
2. Im Rahmen der Gesamtabwägung aller Tatumstände zur Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen eines minder schweren Falles kann ein Tatumstand, der überhaupt erst das Vorliegen des Tatbestandes oder eines Erschwerungsgrundes begründet hat, nicht zur Ablehnung des Vorliegens des minder schweren Falles herangezogen werden.
1. Ein Butterfly-Messer ist ein gefährliches Werkzeug im Sinn von § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB.
2. Zum Begriff des "Beisichführens" im Sinn von § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB reicht es aus, wenn das gefährliche Werkzeug offen als Mittel zum Aufbrechen eines Pkws benutzt wird.
Leitsatz: Für die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung im Sinn von § 224 StGB - begangen mittels eines gefährlichen Werkzeugs - ist es nicht ausreichend, wenn der Tatrichter nur feststellt, der Angeklagte habe mit seinem beschuhten Fuß in Richtung des Kopfes des Opfers getreten.