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OLG-OLDENBURG – Urteil, Ss 287/07 vom 17.03.2008

Rechtsgebiete:StGB, AbfVerbrG, AbfVerbrG, OWiG
Schlagworte:Abwasserschlamm, Abfall, gefährlicher, Ordnungswidrigkeit
Stichwort:gefährlicher
Leitsatz:Bei der Filtrierung von Brauchwasser in einem Schlachthof anfallender Abwässerschlamm (Flotat) ist auch dann Abfall i. S. v. § 326 StGB, wenn er einer Biogasanlage zugeführt wird. ist er kein gefährlicher Abfall i. S. d. genannten Vorschrift, so ist sein nicht genehmigter Transport nicht strafbar, kann aber ordnungswidrig sein.

Eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 AbfVerbrG a. F., § 18 Abs. 1 Nr. 18 AbfVerbrG n. F. in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 AbfVerbrBußV scheidet nach § 4 Abs. 3 OwiG indessen aus, weil insoweit zwischenzeitlich eine Ahndungslücke bestand.
Volltext: OLG-OLDENBURG - Urteil, Ss 287/07




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