1. Die Grenzen der Gefahren des täglichen Lebens, für die eine Privathaftpflichtversicherung einzustehen hat, sind dann überschritten, wenn die fragliche Tätigkeit wegen der mit ihr verbundenen Gefahren von einem durchschnittlichen verständigen und geschickten Laien vernünftigerweise nicht mehr ausgeübt würde.
2. Dies ist der Fall, wenn unter Einsatz eines Baggers eine unmittelbar an ein Gebäude anschließende 2,50 m tiefe und 50 qm große Baugrube ausgehoben wird.