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Gefährdungsabschätzung

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 ME 29/05 vom 18.04.2005

Rechtsgebiete:BBodSchG
Schlagworte:Bodenverunreinigung, Erkundung, Gefährdungsabschätzung, Gesamtschuld, Kohlenwasserstoff, LCKW, Reinigung - chemische, Störerauswahl, Untersuchungsmaßnahme
Stichwort:Gefährdungsabschätzung
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 7 ME 29/05



BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 14.04 vom 17.02.2005

Rechtsgebiete:BBodSchG, VwVfG
Schlagworte:Schädliche Bodenveränderung, Gefährdungsabschätzung, Untersuchungsanordnung, nichtförmliches Verwaltungshandeln, Kooperationsprinzip, Kostenerstattung, Analogie, richterliche Rechtsfortbildung, Gutachtenkosten, Rechtsanwaltskosten
Stichwort:Gefährdungsabschätzung
Leitsatz:Die Kosten einer ohne Untersuchungsanordnung vom Grundstückseigentümer durchgeführten Bodenuntersuchung, die den durch vorangegangene Erkundungsmaßnahmen begründeten und nicht vom Eigentümer zu vertretenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast nicht bestätigt hat, sind in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG erstattungsfähig, wenn die zuständige Behörde die Untersuchung veranlasst und das Untersuchungskonzept gebilligt hat.

Die im Zusammenhang mit einer Bodenuntersuchung aufgewendeten Rechtsanwaltskosten gehören nicht zu den Kosten, die in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG erstattungsfähig sind.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 14.04

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 6 TG 1119/03 vom 23.08.2004

Rechtsgebiete:BBodSchG, BBodSchV
Schlagworte:Altlast, Gefährdungsabschätzung, Konzept, Sanierungsplan, Sanierungsuntersuchung, schädliche Bodenveränderung, Untersuchung
Stichwort:Gefährdungsabschätzung
Leitsatz:Zur Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen kann nach den Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes weder die Vorlage eines Untersuchungskonzepts noch die Erstellung eines Sanierungsplans verlangt werden.

Auch wenn die Notwendigkeit der Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung bereits feststeht, kann die Behörde auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BBodSchG weitere Untersuchungen zur Feststellung des Umfangs der Gefährdung anordnen und so die spätere Sanierungsanordnung vorbereiten.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 6 TG 1119/03

OVG-BREMEN – Beschluss, OVG 1 A 42/03 vom 19.08.2003

Rechtsgebiete:BBodSchG
Schlagworte:Bodenverunreinigung, Altlast, Gefährdungsabschätzung, Untersuchungsanordnung, Störerauswahl
Stichwort:Gefährdungsabschätzung
Leitsatz:Für eine bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnung kann, wenn der Verursacher der schädlichen Bodenveränderung strittig ist, der Zustandsverantwortliche herangezogen werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, vor Durchführung der Gefährdungsabschätzung hinsichtlich der in Betracht kommenden Verhaltensverantwortlichen durch Hinzuziehung von Sachverständigen eigene Recherchen vorzunehmen.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, OVG 1 A 42/03


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