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Gefährdung des Straßenverkehrs

Entscheidungen der Gerichte




OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ss 25/02 vom 11.04.2002

Rechtsgebiete:StGB
Schlagworte:Trunkenheitsfahrt, fahrlässige Tötung, Gefährdung des Straßenverkehrs, Beifahrer, Insasse, Mitfahrer, Einwilligung, Einverständnis, Billigung, eigenverantwortliche Selbstgefährdung, einverständliche Fremdgefährdung, Strafzumessung, Mitverschulden, Bewährung, Verteidigung der Rechtsordnung
Stichwort:Gefährdung des Straßenverkehrs
Leitsatz:1. Die Strafbarkeit eines alkoholbedingt fahruntüchtigen Kraftfahrers wegen fahrlässiger Tötung und Gefährdung des Straßenverkehrs entfällt weder unter dem Gesichtspunkt der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung noch unter dem Aspekt der einverständlichen Fremdgefährdung, wenn der später bei einem Verkehrsunfall getötete oder verletzte Mitfahrer den Zustand des Fahrers bei Fahrantritt gekannt und billigend in Kauf genommen hat.

2. Ein Mitverschulden oder eine (unwirksame) Einwilligung des Mitfahrers kann sich jedoch günstig bei der Strafzumessung und Prüfung einer Strafaussetzung zur Bewährung auswirken.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ss 25/02



OLG-KOBLENZ – Urteil, 1 Ss 319/00 vom 29.03.2001

Rechtsgebiete:StGB, StPO
Schlagworte:Absehen vom Fahrverbot, Berufungsbeschränkung, Beschränkung des Rechtsmittels, Entziehung der Fahrerlaubnis, Gefährdung des Straßenverkehrs, Gefährdung, Gefahrverursachung, Fahrverbot, Katalogtat, Rechtsmittelbeschränkung, Revisionsbeschränkung, Vorsatz
Stichwort:Gefährdung des Straßenverkehrs
Leitsatz:Leitsatz:

1. Eine Beschränkung der Revision innerhalb des Rechtsfolgenanspruchs auf die unterbliebene Entziehung der Fahrerlaubnis ist unwirksam.

2. Zu den Voraussetzungen, unter denen trotz Vorliegens einer Katalogtat gem. § 69 Abs. 2 StGB von der Entziehung der Fahrerlaubnis ausnahmsweise abgesehen werden kann.

3. Der Gefährdungsvorsatz gem. § 315 c Abs. 1 StGB muss sich auf eine konkrete Verfahrenssituation beziehen. Er muss zwar nicht den Eintritt eines Schadens umfassen; erforderlich ist jedoch, dass der Täter die Umstände kannte, die zu einer bestimmten Gefährdung geführt haben, die also die Schädigung als naheliegende Möglichkeit erscheinen ließen (vgl. auch BGHSt. 22, 67, 74).
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 1 Ss 319/00


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