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gedankliche Zuordnung des Arbeitsbereichs des befristet Beschäftigten zu der Tätigkeit der zu vertretenden Stammkraft

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LAG-HAMM – Urteil, 17 Sa 1098/08 vom 27.11.2008

Rechtsgebiete:TzBfG
Schlagworte:Befristung gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 TzBfG - gedankliche Zuordnung des Arbeitsbereichs des befristet Beschäftigten zu der Tätigkeit der zu vertretenden Stammkraft - fachliche Austauschbarkeit gegeben, wenn vor Zuweisung des Aufgabenkreises des befristet Beschäftigten Weiterbildungsmaßnahmen der vertretenen Stammkraft erforderlich sind?
Stichwort:gedankliche Zuordnung des Arbeitsbereichs des befristet Beschäftigten zu der Tätigkeit der zu vertretenden Stammkraft
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 17 Sa 1098/08




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