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OLG-SCHLESWIG – Urteil, 4 U 31/97 vom 10.09.2004

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Schadensersatz, Geburtsschaden, Arzthaftung, Schmerzensgeld
Stichwort:Geburtsschaden
Leitsatz:1. Die Klage gegen einen beamteten Chefarzt ist - soweit daneben auch der Anstellungsträger in Anspruch genommen wird- wegen des Haftungsprivilegs aus § 839 Abs. 1 S. 2 BGB unbegründet.

2. Bei der Behandlung von Minderjährigen ist im Zweifel anzunehmen, dass der Vertrag als Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) mit den gesetzlichen Vertretern des minderjährigen Patienten zustande kommt.

3. Das Unterlassen eines Tastbefundes zur Bestimmung der Kindslage vor Anlegen des Wehentropfs stellt einen einfachen Behandlungsfehler dar.

4. Sowohl die vorzeitige Sprengung der Fruchtblase bei einer Frühgeburt (29. SSW) nach unklarem Tastbefund als auch die einstündige Nichtreaktion der behandelnden Ärzte auf ein länger andauerndes, über 30 Minuten hochpathologische Muster ausweisendes CTG stellen grobe Behandlungsfehler dar.

5. Auch wenn die schicksalhaft bedingte Frühgeburt als wesentliche Hauptursache des Hirnschadens anzusehen ist, gibt es daneben noch denkbare zusätzliche, prä-, peri- und postnatale Ursachen für den eingetretenen Hirnschaden - wie hier die intrapartale Sauerstoffversorgungsstörung -, ohne deren Vorhandensein die besondere Schwere des Hirnschadens schlicht nicht vorstellbar ist. Wegen der fehlenden Abgrenzbarkeit der verschiedenen Ursachen muss sich der Schädiger -wegen der Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern - den Gesamtschaden zurechnen lassen.

6. Eine Lungenentfaltungsstörung wegen Surfactantmangels ist zwar geradezu ein beispielhafter Grund für hypoxische Hirnschäden bei Frühgeborenen, neben der Unreife kann die Lungenentfaltungsstörung aber auch durch eine intrapartal verursachte Hypoxie verursacht oder jedenfalls verstärkt worden sein.

7. Zur Bemessung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 350.000,00 DM (= 178.952,00 ¤) bei schwersten lebenslangen Behinderungen infolge eines Geburtsschadens ("Shunt-pflichtiger - also ventilversorgter - posthämorrhagischer Hydrocephalus internus" verbunden mit einer "schweren infantilen Cerebralparese - Mischform mit Spannungsathetose -", allgemeine schwere Entwicklungsstörung aller Großhirnfunktionen, d. h. der psychomentalen, der psychosozialen, psychomotorischen und der Sprachentwicklung, schwere, vorwiegend spastische, beinbetonte Tetraparese, die Gehen und Aufrechtsitzen ausschließt, Erforderlichkeit ständiger Hilfe einer Pflegeperson im Rahmen einer Rundumbetreuung Tag und Nacht).
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 4 U 31/97




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