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Geburtsname

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 19/07 vom 06.09.2007

Rechtsgebiete:BGB, EGBGB, PStG
Schlagworte:Familienname, Geburtsname, Name, Rechtswahl, Eheschließung, Ehe, Erstreckung, Eltern
Stichwort:Geburtsname
Leitsatz:Haben die damals noch nicht miteinander verheirateten Eltern nach der Geburt des Kindes bereits eine Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB getroffen und den Familiennamen des Kindes nach dem ausländischen Recht eines Staates bestimmt, dem ein Elternteil angehört, so können sie nach ihrer späteren Eheschließung und einer hierbei gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 EGBGB getroffenen Wahl des deutschen Rechtes sowie der hierauf beruhenden Bestimmung eines Ehenamens für den künftig zu führenden Familiennamen des Kindes erneut eine Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB treffen und durch die Wahl des deutschen Rechtes in Anwendung des § 1617 c Abs. 1 BGB die Erstreckung des Ehenamens auf den Geburtsnamen des Kindes erreichen.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 19/07



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 484/06 vom 15.01.2007

Rechtsgebiete:BGB, EGBGB
Schlagworte:Name, Namensführung, Ehename, Geburtsname, Familienname, Statutenwechsel, Anschließung, Kinder, Namensänderung
Stichwort:Geburtsname
Leitsatz:Haben Ehegatten unter dem für ihre Namensführung zuvor maßgebenden ausländischen Recht bereits einen Ehenamen bestimmt und sodann nach einem Statutenwechsel zum deutschen Recht für die Zukunft eine getrennte Namensführung in der Ehe gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 2 BGB gewählt, wodurch der Ehename als gemeinsamer Familienname entfällt und jeder Ehegatte fortan wieder seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Namen erhält, so können die aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder sich dieser Namensänderung in entsprechender Anwendung des § 1617 c BGB anschließen.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 484/06

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 183/06 vom 22.06.2006

Rechtsgebiete:BGB, BVFG, EGBGB, PStG
Schlagworte:Spätaussiedler, Ehegatten, Ehename, Namensbestimmung, Geburtsname, Namensführung, Wahl, Namenswahl
Stichwort:Geburtsname
Leitsatz:1. Haben Ehegatten unter dem für ihre Namensführung zuvor maßgebenden ausländischen Recht bereits einen Ehenamen bestimmt und wird sodann für sie nach einem Statutenwechsel deutsches Recht anwendbar, so können sie für die Zukunft eine getrennte Namensführung in der Ehe gemäß § 1355 Abs. 1 S. 2 BGB wählen, indem der Ehename als gemeinsamer Familienname entfällt und jeder Ehegatte fortan wieder seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Namen erhält.

2. Bei Spätaussiedlern steht dem eine zuvor während des Aufnahmeverfahrens vollzogene Namensangleichung des Ehenamens nach § 94 BVFG nicht entgegen.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 183/06

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 65/04 vom 08.07.2004

Rechtsgebiete:BGB, EGBGB, PStG
Schlagworte:USA, Amerika, Marriage License, Ehename, Geburtsname
Stichwort:Geburtsname
Leitsatz:Heiraten ein US-Amerikaner und eine deutsche Staatsangehörige in den USA, so führt die bloße Unterzeichnung der "Marriage License" durch die Ehefrau mit dem Familiennamen des Mannes nach deutschem Recht nicht ohne weiteres zur Bestimmung eines Ehenamens im Sinne des § 1355 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 S. 1 BGB. Für die Kinder aus dieser Ehe bedarf es deshalb einer Bestimmung des Geburtsnamens nach §§ 1616, 1617 a BGB.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 65/04


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