1. Die rechtliche Zulässigkeit der Eintragung des geschlechtsneutralen türkischen Vornamens "Erva" für einen Jungen ohne Beilegung eines das Geschlecht eindeutig kennzeichnenden weiteren Vornamens hängt davon ab, ob "Erva" in der Türkei ein gebräuchlicher Vorname für Mädchen ist.
2. Stellt sich (hierzu sind von der Tatsacheninstanz noch ergänzende Feststellungen zu treffen) heraus, dass "Erva" in der Türkei ein gebräuchlicher Vorname von Mädchen ist, so war die Eintragung allein dieses Vornamens rechtlich unzulässig, wurde das Namensbestimmungsrecht der Eltern nicht rechtswirksam ausgeübt und kann ein zulässiger Vorname für den Jungen (hier: "Efe") antragsgemäß im Wege der Berichtigung eingetragen werden.
Zur Aufklärungspflicht des Tatrichters, wenn zweifelhaft ist, ob bei der gegenüber dem Standesamt abgegebenen Erklärung zur Namensführung eines Kindes auch eine Rechtswahl getroffen wurde.
Leitet ein Knabe seinen Familiennamen von seiner nicht verheirateten, allein sorgeberechtigten Mutter ab, welche einen ausländischen, geschlechtsspezifisch abgewandelten Familiennamen führt, so erwirbt der Knabe gem. § 1617a Abs. 1 BGB den Familiennamen in der von der Mutter geführten Form, wenn nicht die nun durch Art. 47 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 EGBGB eröffnete Option einer Angleichung ausgeübt wird.
Die Eintragung eines Vaterschaftsanerkenntnisses im Geburtenbuch kann abgelehnt werden, wenn der Personenstand der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt aufgrund eigener früherer, wechselnder Angaben zweifelhaft ist. (Fortführung von OLG München vom 19.10.2005 = StAZ 2005, 360).
1. Die Ergänzung des Geburtseintrags durch die Beischreibung eines Randvermerks stellt sich als Berichtigung eines abgeschlossenen Eintrags dar.
2. Gegenstand einer Berichtigung kann auch ein einschränkender Zusatz im Sinne der §§ 285 Abs. 2 Satz 3; 266 Abs. 1a Satz 1 DA sein.
3. Der Beweiswert deutscher Urkunden (z. B. Aufenthaltsgestattung, Reiseausweis, Personalausweis, Reisepass, Vaterschaftsanerkennung) reicht nicht weiter als die Grundlagen, die der ausstellenden Behörde zur Prüfung vorlagen.
4. Der einschränkende Zusatz "die Richtigkeit der Personaldaten der Eltern und des Kindes sind urkundlich nicht nachgewiesen" ist geboten, wenn keine einwandfreien Urkunden vorliegen, die sich auf ein zuverlässiges Register zurückführen lassen. Eidesstattliche Versicherungen, Aussagen von Zeugen und Sachverständigengutachten sowie der Umstand, dass der Betroffene die erforderlichen einwandfreien Urkunden nicht erlangen kann, vermögen hieran nichts zu ändern.
Haben die damals noch nicht miteinander verheirateten Eltern nach der Geburt des Kindes bereits eine Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB getroffen und den Familiennamen des Kindes nach dem ausländischen Recht eines Staates bestimmt, dem ein Elternteil angehört, so können sie nach ihrer späteren Eheschließung und einer hierbei gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 EGBGB getroffenen Wahl des deutschen Rechtes sowie der hierauf beruhenden Bestimmung eines Ehenamens für den künftig zu führenden Familiennamen des Kindes erneut eine Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB treffen und durch die Wahl des deutschen Rechtes in Anwendung des § 1617 c Abs. 1 BGB die Erstreckung des Ehenamens auf den Geburtsnamen des Kindes erreichen.
Art. 224 § 3 Abs. 3 EGBGB findet auch dann Anwendung, wenn dem vor dem 1.4.1994 geborenen Kind ein aus den Namen der Eltern zusammengesetzter Geburtsname aufgrund einer Rechtswahl zugunsten eines ausländischen Rechts erteilt wurde, die für das nachgeborene Geschwisterkind nicht mehr möglich ist.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes wird durch die Beischreibung des Randvermerks über die adoptionsbedingte Änderung des Geburtsorts nicht verletzt.
Für ein Mädchen deutscher Staatsangehörigkeit mit Lebensmittelpunkt in Deutschland, welches der Ehe einer Mutter mit deutscher Staatsangehörigkeit und einem indischen Vater entstammt, kommt die ausschließliche Bestimmung des Vornamens "Kiran" nicht in Betracht, weil er das Geschlecht des Trägers nicht eindeutig bezeichnet.
§ 17 Nr. 5 RuStAG 1913 widersprach Art. 3 Abs. 2 GG und blieb - ungeachtet seiner förmlichen Aufhebung durch (einfaches) Gesetz erst zum 1. Januar 1975 - nach Art. 117 Abs. 1 GG nicht über den 31. März 1953 hinaus in Kraft.
1) Die Vornamensgebung für ein in Deutschland geborenes Kind türkischer Eltern ist abgeschlossen und rechtlich bindend, wenn der von den Eltern bestimmte Name in das deutsche Geburtenbuch eingetragen wird. Die Beurkundung eines anderen Vornamens in der später erfolgten Eintragung in das türkische Personenstandsregister bleibt für die Beurteilung der Richtigkeit der Namensführung ohne Bedeutung.
2) Eine von der Eintragung im Geburtenbuch abweichende, langjährige Führung eines anderen Vornamens kann eine Berichtigung der Eintragung (§ 47 PStG) im Lichte des verfassungsrechtlichen Schutzes des Persönlichkeitsrechts nicht rechtfertigen, solange der Betroffene nicht die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, nach türkischem Recht eine Berichtigung der Eintragung des dortigen Personenstandsregisters und eine anschließende behördliche Änderung des Vornamens zu erwirken.
Zur Ermittlungspflicht des Standesbeamten und der Tatsacheninstanzen im Verfahren nach § 45 Abs. 1 PStG, wenn bei der Beurkundung der Geburt der Familienname eines Kindes libanesisch/jordanischer Eltern dem Ehenamen der im Ausland (Dänemark) geschlossenen Ehe folgen soll, die Identität der Mutter mangels gültiger Personalpapiere jedoch nicht abschließend festgestellt werden kann.
1. Die Namensbestimmung einer Frau srilankischer Herkunft aus Anlass der Eheschließung, sie wolle an die Stelle des Vatersnamens den persönlichen Eigennamen ihres Ehemannes setzen, ist nach srilankischem Recht nicht unzulässig, sondern üblich.
2. Wird der so gewählte Ehename vom Staat Sri Lanka bei der Ausstellung eines Nationalpasses anerkannt, dann ist die getroffene Namenswahl bei der Eintragung in deutsche Personenstandsbücher zu beachten.
Dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl für ihr Kind darf allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht. Eine Beeinträchtigung des Kindeswohls kann dann vorliegen, wenn der Vorname das Geschlecht des Namensträgers nicht hinreichend kenntlich macht. Handelte es sich um einen im Ausland gebräuchlichen Namen, so entscheidet sich die Frage, ob es sich um einen männlichen oder um einen weiblichen Vornamen handelt, nach dem Gebrauch im Herkunftsland. Zweifel können durch weitere Vornamen ausgeräumt werden, die das Geschlecht eindeutig erkennen lassen. Der Umstand, dass es sich um einen in seinem Herkunftsland gebräuchlichen Bei- oder Zwischennamen handelt, schließt es nicht aus, diesen Namen als Vornamen zu verwenden (im Anschluss an BVerfG FamRZ 2005, 2049 ff.).
1) Der Standesbeamte darf nach Anerkennung der Vaterschaft die Beurkundung der Person des Vaters, dessen Identität feststeht, im Geburtseintrag eines Kindes nicht allein deshalb verweigern, weil er wegen fehlender Identitätsnachweise (Reisepass und Geburtsurkunde) nicht mit Sicherheit ausschließen kann, dass die Kindesmutter mit mutmaßlich ivorischer Staatsangehörigkeit anderweitig verheiratet ist.
2) Zur Ermittlungspflicht des Standesbeamten und der Tatsacheninstanzen im Verfahren nach § 45 Abs. 1 PStG im Hinblick auf den urkundlich nicht zu führenden Nachweis einer Negativtatsache (Ausschluss des Bestehens einer Ehe) durch Zulassung einer eidesstattlichen Versicherung der Kindesmutter und näheren Überprüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben.
Begründen Eltern, die keinen Ehenamen führen, durch Heirat die gemeinsame elterliche Sorge über ein Kind, das gem. § 1617a Abs. 1 BGB den Namen des sorgeberechtigten Elternteils erhalten hat, ohne das Bestimmungsrecht des § 1617b Abs. 1 Satz 1 BGB auszuüben, erhält dieses Kind nicht kraft Gesetzes den Namen eines nachgeborenen Geschwisters, dem der damals allein sorgeberechtigte Elternteil gem. § 1617a Abs. 2 BGB den Namen des anderen Elternteils erteilt hat.
Die Eintragung einer Vaterschaftsanerkennung im Geburtenbuch kann nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden, weil die Identität der Mutter des Kindes nicht zweifelsfrei nachgewiesen ist.
1) Ein Rechtsgrundsatz, dass bei Beurkundungen des Personenstandes zum Identitätsnachweis gegenüber dem Standesbeamten nur ein gültiger oder erst kürzlich abgelaufener Reisepass geeignet ist, besteht nicht.
2) Die Anforderung an den Identitätsnachweis setzt im Zweifelsfalle der Standesbeamte nach Maßgabe des Einzelfalles fest. Dabei ist ein Pass wegen des Lichtbildes, der Registrierung und seiner durch die zeitliche Begrenzung seiner Gültigkeit erzwungenen regelmäßigen Überprüfung ein besonders geeignetes, jedoch nicht das einzig mögliche Mittel zum Nachweis der Identität. Steht die Identität der Person bereits anderweitig fest, ist die Vorlage des Reisepasses entbehrlich.
1. Für die Wirksamkeit des in öffentlicher Urkunde abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses ist es ohne Bedeutung, ob sich der Erklärende durch gültiges Personaldokument ausweisen konnte.
2. Hat der Standesbeamte die Identität des als Vater Einzutragenden im Rahmen der ihm obliegenden Identitätsprüfung festgestellt, so kann er die Eintragung nicht mit der Begründung verweigern, dass bei Abgabe der vom Jugendamt beurkundeten Vaterschaftsanerkennung ein gültiges Personaldokument als Identitätsnachweis des Anerkennenden nicht vorgelegen habe.
1) Die im griechischen Sprachgebrauch übliche Abwandlung der Namensführung weiblicher Namensträger ist bei der Eintragung in deutsche Personenstandsbücher zu berücksichtigen.
2) Die aus Art. 2 Abs. 1 NamÜbK abgeleitete Bindung des Standesbeamten an die Eintragung in dem von einer Konsularbehörde seines Heimatstaates ausgestellten Nationalpass bezieht sich lediglich auf die Schreibweise des Namens der betreffenden Person als Ergebnis der Transliteration in lateinische Buchstaben, nicht jedoch auf die Namensführung unter Berücksichtigung einer sprachlichen Abwandlung des Namens für weibliche Namensträger.
3) Es besteht danach keine Bindungswirkung an die Wiedergabe des Familiennamens einer griechischen Staatsangehörigen in ihrem Nationalpass, bei der die sprachliche Abwandlung in den für die Namensführung maßgeblichen griechischen Buchstaben berücksichtigt ist, jedoch bei der Wiedergabe in lateinischen Buchstaben auf Antrag unberücksichtigt geblieben ist.
Nach einer Einbenennung des Kindes nach § 1618 BGB und einem nachfolgenden Namenswechsel des sorgeberechtigten Elternteils aufgrund § 1355 Abs. 5 S. 2 BGB kommt eine erneute Namensänderung des Kindes durch Anschluss an den Namenswechsel des Elternteils nicht in Betracht (Anschluss an BGH NJW 2004, 1108).
Die Eintragung des Namens eines Mannes als Vater eines Kindes in ein weißrussisches Geburtenbuch nach Art. 58 des weißrussischen FGB steht der Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft eines anderen Mannes nach deutschem Recht nicht entgegen.
Geben die nicht miteinander verheirateten Eltern in der Geburtsanzeige für ihr Kind den Geburtsnamen des Vaters an, während in den 2 Monate später beim Jugendamt beurkundeten Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft und die Begründung der gemeinsamen Sorge das Kind mit dem Geburtsnamen der Mutter bezeichnet wird, so darf der Standesbeamte bei der nachfolgenden Beurkundung der Geburt ohne weitere Rückfrage oder Klarstellung nicht davon ausgehen, dass mit der Namensangabe in der Geburtsanzeige bereits eine Neubestimmung des Kindesnamens aus Anlass der Begründung der gemeinsamen Sorge nach § 1617b Abs. 1 BGB erfolgt war.
Der Vorname "Luka" bzw. "Luca" ist im allgemeinen Bewußtsein der Bevölkerung als Vorname des männlichen Geschlechts lebendig. Der Beigebung eines weiteren männlichen Vornamens für einen Jungen bedarf es daher nicht.
1. Eine Vaterschaftsanerkennung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Anerkennende keinen sicheren Nachweis über die von ihm geführten Personalien beibringt.
2. Liegt eine wirksame Vaterschaftsanerkennung vor, kann der Anerkennende als Vater im Geburtenbuch eingetragen werden, auch wenn seine Identität aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles (hier: algerischer Asylbewerber mit mehreren Alias-Personalien) nicht durch eine Personenstandsurkunde oder andere öffentliche Urkunden nachgewiesen werden kann, insbesondere sein Name nicht feststeht. Der Umstand, dass die Identität nicht nachgewiesen ist, ist bei der Eintragung durch einen klarstellenden Zusatz kenntlich zu machen.«
1. Ist die Identität der Mutter eines in Deutschland geborenen Kindes aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls (hier: weißrussische oder ukrainische Asylbewerberin) nicht durch eine Personenstandsurkunde oder andere öffentliche Urkunden nachgewiesen, so können in den Geburtseintrag die Namen der Mutter und des Kindes aus der Geburtsanzeige mit einem klarstellenden Zusatz des Inhalts übernommen werden, dass die Vor- und Familiennamen der Mutter und des Kindes ebenso wie die ausländische Staatsangehörigkeit der Mutter nicht festgestellt werden konnten.
2. Eine Eintragung des Vaters im Geburtenbuch hat zu unterbleiben, solange die Rechtsstellung als Vater nicht nachgewiesen ist, weil weder eine Urkunde über die angebliche Heirat mit der Mutter noch ein Vaterschaftsanerkenntnis vorliegt.