1. Die Zulegung gemäß § 35 BBergG stellt eine gebundene Entscheidung dar.
2. Eine Gemeinde muss den grenzüberschreitenden Abbau von grundeigenen Bodenschätzen auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück hinnehmen, wenn ein gewichtiges Allgemeinwohlinteresse dies rechtfertigt. Eine umfassende Abwägung aller für und gegen die Zulegung sprechenden Gründe des Allgemeinwohls kann sie nicht verlangen.
3. Soweit die Zulassung dieses Rahmenbetriebsplans die Feststellung enthält, dass dem Vorhaben keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, ist diese Feststellung der Bestandskraft fähig.