Der Kostenstreitwert einer Klage auf Erstellung einer Wohngeldabrechnung in WEG-Sachen bestimmt sich nach dem Interesse der Beteiligten (§ 49 Absatz 1 GKG). § 49a Absatz 2 GKG setzt für dieses Interesse lediglich Unter- und Obergrenzen. Eine Multiplikation des Interesses bis zum fünffachen ist von dieser Vorschrift weder geboten noch auch nur erlaubt (a. A. vor Inkrafttreten des § 49a GKG OLG Köln NJW 2007, 1759).
Der Wert eines Vergleichs erhöht sich nicht dadurch, dass in diesen mögliche Regressansprüche zwischen den als Streitgenossen in Anspruch genommenen Beklagten eingezogen werden.
Mehrere in einem Verfahren geltend gemachte Ansprüche werden gebührenrechtlich (§ 39 GKG) nur dann zusammengerechnet, wenn sie gleichzeitig nebeneinander verfolgt werden. Wird ein Anspruch durch einen anderen ersetzt, kommt eine Addition nicht in Betracht.
Beantragt der Arbeitgeber festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Arbeitnehmers mangels eines ordnungsgemäßen Widerspruchs des Betriebsrats als erteilt gilt, und hilfsweise, für den Fall eines doch ordnungsgemäßen Widerspruchs, die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung zu ersetzen, so ist der Streitwert einheitlich für beide Anträge, mit denen im Wesentlichen das gleiche Interesse verfolgt wird, auf EUR 4.000,00 festzusetzen.
Der Gebührenstreitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung eines im Grundbuch eingetragenen dinglichen Wohnrechts richtet sich nach dem Löschungsinteresse des Klägers. Sofern das dingliche Wohnrecht nicht einem mietähnlichen Dauerwohnrecht gleichkommt, ist das Löschungsinteresse in Anlehnung an § 9 ZPO zu schätzen.
Zur Streitwertfestsetzung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, das die Untersagung bestimmter Wettbewerbshandlungen gegenüber eine Goldschmiedin zum Gegenstand hat.
Zum Gebührenstreitwert bei einer Klage eines Mieters gegen den Vermieter, durch die dieser veranlasst werden solle, einem störenden weiteren Mieter zu kündigen.
Anders als eine Gebührenstreitwertfestsetzung kann eine zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit erfolgte Streitwertfestsetzung nicht gesondert mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
Daran hat die Neugestaltung des Beschwerde- und des Berufungsrechts durch das Zivilprozessreformgesetz nichts geändert, auch wenn nunmehr gemäß § 513 Abs. 2 ZPO die Berufung nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Verlangt die ZVK-Bau von Beklagten Auskünfte entsprechend den tarifvertraglichen Vorschriften des Baugewerbes und für den Fall der Nichterfüllung der Auskunftspflicht binnen bestimmter Frist Zahlung eines Entschädigungsbetrages in Höhe von 80 % der mutmaßlichen Sozialkassenbeiträge nach § 61 Abs. 2 ArbGG, so entspricht der Gebührenstreitwert regelmäßig dem Wert des Entschädigungsbetrages.