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Gebührenschuld

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 41/07 vom 04.06.2007

Rechtsgebiete:AO
Schlagworte:Abwassergebühr, Berechnungsgrundlagen, Entstehung, Erfassungsbogen, Flächenerfassung, Gebührenschuld, Miteigentümer, Mitteilungspflicht, Niederschlagswasser, Sachaufklärung, Schätzung, Schätzungsbefugnis, Untersuchungsgrundsatz
Stichwort:Gebührenschuld
Leitsatz:1. Der Erlass eines Abwassergebührenbescheides vor dem Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld führt nicht zur Aufhebung dieses Bescheides, wenn jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Gebührenschuld entstanden ist und der Bescheid bei seiner Aufhebung sofort inhaltsgleich erneut festgesetzt werden müsste.

2. Es ist der gebührenerhebenden Körperschaft aus Praktikabilitätsgründen grundsätzlich durchaus erlaubt, gegenüber einem der Miteigentümer des streitbefangenen Grundstücks im Rahmen der Festsetzung der Gebühr von der Schätzungsbefugnis dann Gebrauch zu machen, wenn (nur) dieser seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen ist.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 41/07



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 11 UE 2379/02 vom 06.10.2004

Rechtsgebiete:AMG, VerwKostG
Schlagworte:Entstehung, Fälligkeit, Gebührenschuld, Verjährung, Zahlungsanspruch
Stichwort:Gebührenschuld
Leitsatz:Neben der dreijährigen Frist für die Verjährung eines Anspruchs auf Zahlung von Kosten nach § 20 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, die gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 VerwKostG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist, zu laufen beginnt, ist die vierjährige, mit Entstehung des Kostenanspruchs beginnende Frist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VerwKostG als weitere eigenständige Verjährungsfrist zu beachten. Im Falle des notwendigen Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung beginnt die Verjährungsfrist nach § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VerwKostG gemäß § 11 Abs. 1 VerwKostG mit dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde zu laufen.

Der Verjährungsregelung in § 105 b AMG kommt keine Rückwirkung bezüglich solcher Kostenansprüche zu, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung bereits verjährt waren.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 11 UE 2379/02

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 1379/00 vom 05.02.2002

Rechtsgebiete:GG, KrW-/AbfG, LAbfG, KAG, AO
Schlagworte:Antragsbefugnis, Deklaratorische Gesetzeswiederholung, Sperrwirkung, Abfallwirtschaftssatzung, Anschluss- und Benutzungszwang, Überlassungspflicht, Satzungsrechtliche Konkretisierung, Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, Bundesrechtskonforme Auslegung, Bestimmtheitsgebot, Abfall zur Verwertung, Abfall zur Beseitigung, Normenklarheit, Abfallgebühren, Anmeldung, Benutzungsverhältnis, Gebührentatbestand, Gebührenmaßstab, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Behältervolumen, Mindestgebühr, Gebührenschuld, Vermeidungs- und Verwertungsanreiz, Betretungsrecht, Auskunftspflicht
Stichwort:Gebührenschuld
Leitsatz:1. Die wortgleiche Wiedergabe und Nennung von Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in einer kommunalen Abfallwirtschaftssatzung, die ihrer besseren Verständlichkeit dient und keinen eigenständigen rechtsnormativen Gehalt aufweist, stellt als rein deklaratorische, nachrichtliche Gesetzeswiederholung keine dem Bundesrecht widersprechende, eigenständige inhaltsgleiche oder es ergänzende "Regelung" dar und verstößt deshalb nicht gegen die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG. Es fehlt insoweit an einer verbindlichen, originären Rechtsfolgenanordnung durch den Satzungsgeber.

2. § 8 Abs. 1 LAbfG ermächtigt bei bundesrechtskonformer Auslegung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG) zu kommunalen Satzungsregelungen über das "Wie", nicht aber das "Ob" der Überlassung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 20.11.2001 - 10 S 3182/98 -).

3. Die Regelung in einer kommunalen Abfallwirtschaftssatzung, dass die auf den Grundstücken angefallenen Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger "im Rahmen der Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG" zu überlassen sind, stellt keine bundesrechtswidrige Erweiterung der in dieser bundesgesetzlichen Vorschrift abschließend geregelten Überlassungspflichten dar.

4. Das satzungsrechtliche Tatbestandsmerkmal "im Rahmen der Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG" genügt unter Berücksichtigung der Maßgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes dem (verfassungsrechtlichen) Bestimmtheitsgebot (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 22.03.2001 - 2 S 2043/00 -, VBlBW 2001, 447, 450 = NVwZ 2002, 211; NK-Urt. v. 26.07.2001 - 2 S 3175/98 -, NVwZ 2002, 220).

5. Entsteht nach einer kommunalen Abfallwirtschaftssatzung die Benutzungsgebühr erst bei Vorliegen von nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG überlassungspflichtigem Abfall und nach Anmeldung eines zugelassenen Abfallbehälters durch den Überlassungspflichtigen, ist eine für ein Benutzungsverhältnis i.S.v. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 9 KAG erforderliche tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bejahen.

6. §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a KAG i.V.m. §§ 90, 93 Abs. 1 AO sind auch dann Ermächtigungsgrundlage für die satzungsmäßige Regelung von Auskunftspflichten gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die ausschließlich die für die Gebührenerhebung im Rahmen eines Benutzungsverhältnisses maßgebenden Umstände betreffen, wenn Gegenstand der Gebührenerhebung die einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassenden Abfälle sind.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 10 S 1379/00


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