Ist das durchschnittliche Raumgewicht der verschiedenen Behältergrößen Bemessungsgrundlage für die Abfallbeseitigungsgebühr, so muss die Gebührensatzung eine Formel festlegen, nach der den einzelnen Behältergrößen durchschnittliche Gewichte zuzuordnen sind.
Die in der gemeindlichen Friedhofssatzung vorgesehene Pflicht zur Zulassung Gewerbetreibender zum Friedhof schränkt die Berufsausübung in zulässiger Weise ein (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG).
Bestimmungen in der gemeindlichen Friedhofssatzung, die die Zulassung zur Ausführung gewerblicher Tätigkeiten von dem unterschiedlichen Risiko einer zu erwartenden Schädigung der Friedhofsanlagen abhängig machen, sind mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar.
Für die Zulassung können Gebühren erhoben werden.
Zur Höhe einer Gebühr für die Zulassung zur gewerblichen Betätigung auf dem Friedhof.
1. Auch vor In-Kraft-Treten der Gewerbeabfallverordnung stellte der Vorrang der Abfallverwertung, den das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz statuiert, kein rechtliches Hindernis dar, Erzeuger und Besitzer gewerblichen Siedlungsabfalls, der nicht verwertet wird, einer satzungsrechtlichen Behälternutzungspflicht und einer daran anknüpfenden Gebührenregelung zu unterwerfen (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 17. Februar 2005 - BVerwG 7 C 25.03 und 7 CN 6.04 - Buchholz 451.221 § 12 KrW-/AbfG Nr. 2 und 3).
2. Es hält sich im Rahmen des Grundsatzes der Typengerechtigkeit, wenn eine kommunale Abgabensatzung die Mindestgebühr für die Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle nach einem Maßstab bemisst, der sich am Abfallvolumen orientiert, das durchschnittlich in einem privaten Kleinsthaushalt anfällt. Diese Mindestgebühr entfaltet keine Lenkungswirkung, die mit dem abfallrechtlichen Verwertungsgebot in Widerspruch steht.
3. Dem Grundsatz der Belastungsgleichheit und dem Äquivalenzprinzip widerspricht es nicht, die Mindestgebühr auch dann zu erheben, wenn der Gebührenschuldner unter Verstoß gegen die satzungsrechtliche Behälternutzungspflicht das ihm zur Verfügung gestellte Abfallgefäß nicht nutzt.
4. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz hat für gewerbliche Siedlungsabfälle keinen Grundsatz freiwilliger Inanspruchnahme kommunaler Entsorgungseinrichtungen aufgestellt und dem Abfallerzeuger die Überlassung der Abfälle bis zum Erlass einer Ordnungsverfügung nicht freigestellt.
5. Seiner abfallwirtschaftlichen Verantwortung, die ihm mit dem Vorrang der Verwertung auferlegt ist, genügt der Abfallerzeuger nicht, wenn er seinen gewerblichen Siedlungsabfall einem privaten Entsorgungsunternehmen überlässt, ohne dass ein bestimmter Weg zur Verwertung sichergestellt ist. Spätestens mit der Bereitstellung zur Verbringung aus der Betriebstätte fällt insoweit Abfall zur Beseitigung mit der Folge an, dass den Abfallerzeuger gegenüber dem kommunalen Entsorgungsunternehmen eine Überlassungspflicht trifft.
Für die Zulassung des Befahrens von Friedhofswegen mit Kraftfahrzeugen durch Gewerbetreibende kann keine Gebühr erhoben werden, wenn in der Friedhofssatzung eine dementsprechende Amtshandlung nicht vorgesehen ist.
1. Ein Bescheid, der eine Abgabe zu niedrig festsetzt, ist im Regelfall als ausschließlich belastender Verwaltungsakt anzusehen. Das gilt auch für die Festsetzung sog. Elternbeiträge (§ 90 SGBVIII), die sich der Sache nach als Benutzungsgebühren darstellen.
2. Eine zu niedrige Abgabenfestsetzung kann Gegenstand für ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein. Dies setzt allerdings eine adäquate Vertrauensbetätigung des Betroffenen, die Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung und zudem voraus, dass im Zuge der sodann gebotenen Interessenabwägung die Interessen des Betroffenen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit überwiegen.
3. Aus den Regelungen des Haushalts- und Abgabenrechts sowie aus dem Verfassungsgrundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung ergibt sich, dass die öffentliche Hand entstandene Gebührenansprüche grundsätzlich in vollem Umfang geltend zu machen und das Gebührenschuldverhältnis auszuschöpfen hat.
4. Für die Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nach § 45 Abs. 1 SGB X, die grundsätzlich im Ermessen der Behörde steht, gibt das einschlägige Fachrecht mit der Gebührenausschöpfungs- und -erhebungspflicht in der Weise eine Richtung vor, dass dieses Ermessen im Regelfall nur durch eine Rücknahme einer entgegen stehenden zu niedrigen Gebührenfestsetzung ausgeübt werden kann (sog. intendiertes Ermessen). Trifft dies im Einzelfall zu und entscheidet die Behörde in dem durch das Gesetz vorgegebenen Sinne, bedarf es keiner Abwägung des Für und Wider und entfällt damit auch eine entsprechende Begründungpflicht.
5. Im Falle intendierten Ermessens liegt ein fehlerhafter Ermessensgebrauch nur vor, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt oder erkennbar geworden wären, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen ließen, sie gleichwohl aber eine entsprechende Abwägung nicht vorgenommen hat..
6. Streitigkeiten um Elternbeiträge nach § 90 SGB VIII sind gerichtskostenfrei, denn das Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne von § 188 Satz 2 VwGO erfasst alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit Regelungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII.
Die Regelung in § 42 Abs. 2 Nr. 1 BrSHG (jetzt: § 61 Abs. 2 Nr. 1 HBKG), die die Gemeinden oder den Brandschutzverband berechtigt, Ersatz der durch den Einsatz der Feuerwehr bei der Brandbekämpfung entstandenen Kosten von dem Brandstifter zu verlangen, der nicht selbst Geschädigter ist, stellt keine gesetzliche Grundlage für die Inanspruchnahme nach den polizeirechtlichen Grundsätzen der Anscheinsstörung dar.