1. Soweit nach gebührenrechtlichen Grundsätzen der Gegenleistungscharakter der Verwaltungsgebühr die Abgeltung einer nach außen gerichteten Tätigkeit der Verwaltung dem Gebührenschuldner gegenüber voraussetzt, reicht dafür im Rahmen der Begleitscheinkontrolle nach der Nachweisverordnung aus, dass die Behörde eine formale Prüfung der Begleitscheine im Rahmen der Verbleibkontrolle auf Übereinstimmung mit den Daten des Entsorgungsnachweises vornimmt.
2. Ein Gebührenbescheid ist als rechtswidrig aufzuheben, wenn ihm keine nachvollziehbare Gebührenkalkulation zugrunde liegt und keine Gewähr besteht, dass nicht das Gesamtkostenüberdeckungsverbot verletzt worden ist, das darauf gerichtet ist, eine wesentliche Überschreitung der Gesamtkostendeckung des betroffenen Verwaltungszweiges zu vermeiden.
3. Zur nur begrenzt unter Vorliegen bestimmter Mindestvoraussetzungen möglichen Heilung der Kalkulation im gerichtlichen Verfahren ("Nachkalkulation"; hier verneint wegen mangelnder Grundlagen der behördlichen Berechnungen).
Zulässigkeit der Analogberechnung nach Gebührenposition 215 FF GOZ bei Dentin-Adhäsiv-Kompositfüllung und der Anwendung des Gebührenrahmens von § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ.
Die Bemessung einer Baugenehmigungsgebühr für einen Mobilfunkmast im GSM-Netz nach der Höhe des zu errichtenden Mastes verstößt gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip.
Eine rückwirkende Gebührenerhebung ist mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Rückwirkungsverbot nicht zu vereinbaren, wenn der Verordnungsgeber bei einer früheren Änderung der Gebührenordnung zu erkennen gegeben hat, dass eine rückwirkende Gebührenerhebung für Amtshandlungen in einem bestimmten Zeitraum nicht erfolgen soll.
2. Der Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist Gebührenschuldner der für die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung anfallenden Gebühr, da er die Vornahme dieser Amtshandlung veranlasst hat.
Bei einer Strafsache, die vom Amtsgericht an das Landgericht verwiesen wird, sind gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BRAGO die gebühren des Verteidigers für das gesamte Verfahren aus einem einheitlichen Gebührenrahmen, und zwar aus dem höchsten Rahmen, der für eines der Gerichte zutrifft, zu entnehmen. Die Wirkung einer Übernahme bzw. Verweisung im gerichtlichen Verfahren erstreckt sich aber nicht auf die Vorverfahrensgebühr, weil die Tätigkeit im Verfahrensabschnitt "Vorverfahren" bereits vor der Übernahme abgeschlossen war, so dass sich auf diesen Gebührentatbestand die spätere Höherbewertung gemäß § 14 BRAGO nicht mehr erstrecken konnte