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Gebührenordnung für Ärzte

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 11692/05.OVG vom 07.04.2006

Rechtsgebiete:BhV, GOZ, GOÄ
Schlagworte:Beihilfe, Zahnarztkosten, Angemessenheit, Gebührenordnung für Zahnärzte, Gebührenordnung für Ärzte, zweifelhafte Auslegung, Fürsorgepflicht, Klarstellung durch Dienstherrn, Leistungslegende zu Nummer 3 GOÄ, Gebührenbegrenzung, Beratungsgebühr, eingehende Beratung, Untersuchung, anderweitige Leistung
Stichwort:Gebührenordnung für Ärzte
Leitsatz:Es spricht viel dafür, dass auch Zahnärzte eine Gebühr für eine eingehende Beratung nach Nummer 3 GOÄ gemäß deren Leistungslegende nicht berechnen dürfen, wenn sie damit im Zusammenhang (abgesehen von Untersuchungen) anderweitige Leistungen, sei es ärztlicher oder zahnärztlicher Art, in Rechnung stellen.

Gleichwohl ist ein dennoch erfolgter Ansatz der Gebühr nach Nummer 3 GOÄ zusammen mit Gebühren für derartige anderweitige zahnärztliche Leistungen als beihilfefähig anzusehen, da insoweit widerstreitende Auffassungen bestehen und ein solcher Ansatz bis zu einer entsprechenden Klarstellung durch den Dienstherrn einer vertretbaren Auslegung entspricht (im Anschluss an BVerwG, ZBR 1996, 314).

Ob den Hinweisen des BMI zu § 5 Abs. 1 BhV, Anhang 1 zu Tz. 8, Hinweise zum Gebührenrecht, Gebührenordnung für Zahnärzte, Tz. 2.5.10 vom 15. Dezember 2004 eine entsprechende Klarstellung entnommen werden kann, bleibt offen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 10 A 11692/05.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10317/03.OVG vom 13.06.2003

Rechtsgebiete:GG, BVO, GOÄ, GOZ
Schlagworte:Beamtenrecht, Beihilfe, Beihilfenverordnung, Beihilfefähigkeit, Angemessenheit, Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenordnung für Zahnärzte, Gebührenrahmen, Krankenversicherung, Private Krankenversicherung, Standardtarif, Fürsorgepflicht, Gleichheitssatz, Gleichbehandlungsgrundsatz
Stichwort:Gebührenordnung für Ärzte
Leitsatz:Zur Wirksamkeit der Anknüpfung der Beihilfenregelung an den Gebührenrahmen der im Standardtarif privat versicherten Beamten.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10317/03.OVG


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