JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > Gebührenmaßstab
| Rechtsgebiete: | NKAG |
| Schlagworte: | Abfallbeseitigungsgebühr, Bestimmtheit, Gebührenmaßstab, Gebührensatz, Gebührensatzung, Gewichtsmaßstab, Maßstabsregelung, Schüttdichte, Vollständigkeit, Volumenmaßstab |
| Stichwort: | Gebührenmaßstab |
| Leitsatz: | Ist das durchschnittliche Raumgewicht der verschiedenen Behältergrößen Bemessungsgrundlage für die Abfallbeseitigungsgebühr, so muss die Gebührensatzung eine Formel festlegen, nach der den einzelnen Behältergrößen durchschnittliche Gewichte zuzuordnen sind. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 9 LA 406/06 | |
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, BbgStrG, GO, BbgKVerf |
| Schlagworte: | isolierte Straßenreinigungssatzung, Bekanntmachung, Beachtlichkeit von Bekanntmachungsmängeln, Ausfertigung, Ausfertigungsmangel, Einbeziehungen von Anlagen, Straßenreinigungsverzeichnis, Abweichung vom Beschlusstext, Regelungsgehalt, redaktionelle Änderung, Reinigungsklassen, Zuordnung der öffentlichen Straßen, Gebührenbelastung, Gebührenmaßstab, unschlüssiger Willkürvorwurf, unbesetzte Reinigungsklasse |
| Stichwort: | Gebührenmaßstab |
| Leitsatz: | 1. Es stellt grundsätzlich keinen Mangel der Ausfertigung einer Satzung dar, wenn die Unterschrift des Bürgermeisters nur den Text der beschlossenen Satzung abdeckt, nicht aber eine Anlage, die nach dem Text der Satzung deren Bestandteil ist (Fortführung von OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 29. Juli 2002- 2 B 139/02 -). 2. Abweichungen des Textes der Satzungsausfertigung von dem Satzungsbeschluss begründen jedenfalls dann einen Ausfertigungsmangel, wenn die Frage, ob die Abweichung den vom Beschlussorgan gewollten Regelungsgehalt der Satzung verändert, nicht eindeutig verneint werden kann (hier lediglich redaktionelle Änderung, die den Willen des Satzungsgebers nicht verfälscht). 3. Die Gemeinde hat bei der Konkretisierung der Reinigungspflicht nach den örtlichen Erfordernissen einen weiten Gestaltungsspielraum, der es einschließt, auch versuchsweise mit einer geringeren Reinigungshäufigkeit auszukommen, als sie bisher für erforderlich gehalten wurde. 4. Mit der Rüge, unter der zur Überprüfung gestellten Straßenreinigungssatzung sei die Gebührenbelastung unproportional gestiegen, kann der Vorwurf einer willkürlichen Bildung der Reinigungsklassen und Zuordnung der öffentlichen Straßen zu diesen Reinigungsklassen nicht schlüssig begründet werden. 5. Werden einer Reinigungsklasse keine Straßen zugeordnet, ist deswegen die Bildung der Reinigungsklassen nicht ohne weiteres fehlerhaft. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 1 A 1.07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, LStrG, KAG |
| Schlagworte: | Äquivalenzprinzip, Angrenzen, Aufstellen von Werbetafeln, baulicher Aufwand, bauliche Gestaltung, Differenzierung, Erschließung, Gebühr, Gebührenmaßstab, Gebührenrecht, Grundstück, Grundstücksverhältnisse, Maßnahmen des Eigentümers, Möglichkeit, objektive Beziehung, Reinigung, Straße, Straßenreinigung, Straßenreinigungsgebühr, Verhinderung des Zugangs, Vorteil, Werbetafel, Werbung, wirtschaftliche Nutzung, Zugang |
| Stichwort: | Gebührenmaßstab |
| Leitsatz: | 1. An der für die Heranziehung eines angrenzenden Grundstücks zur Straßenreinigungsgebühr erforderlichen vorteilhaften Beziehung des Grundstücks zur Straße fehlt es nicht bereits dann, wenn trotz objektiv die Schaffung einer Zufahrt oder eines Zugangs ermöglichender Grundstücksverhältnisse die vom Eigentümer vorgenommene bauliche Gestaltung die Eröffnung einer solchen Möglichkeit nur unter erheblichem Bauaufwand zulässt. 2. Die entsprechend vorteilhafte Beziehung des Grundstücks zur Straße kann auch ohne Eröffnung eines solchen Zugangs oder einer solchen Zufahrt dann bestehen, wenn sich das Angrenzen an die Straße für die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks als vorteilhaft erweist (hier für die Nutzung eines Grundstücks zur Aufstellung von Plakattafeln als Werbeflächen bejaht). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 A 10028/07.OVG | |
| Rechtsgebiete: | KAG LSA |
| Schlagworte: | Abwassergebühr, Benutzungsgebühr, Gebührenmaßstab, Grundgebühr, Äquivalenzprinzip, Grundgebührenmaßstab, Personenmaßstab, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Wirklichkeitsmaßstab, Erhebungszeitraum, Hausanschlussschacht |
| Stichwort: | Gebührenmaßstab |
| Leitsatz: | Dass sich der Maßstab bei der Abwassergrundgebühr an der Zahl der auf dem Grundstück lebenden Personen orientiert, ist nicht zu beanstanden. Der Personenmaßstab für die Privatwohnnutzung ist grundsätzlich auch nicht deshalb unwirksam, wenn die Satzung auf die tatsächlichen Verhältnisse vor dem Erhebungszeitraum abstellt. Die vom Beklagten angenommene Wahrscheinlichkeit, dass die Anzahl der zum 30. Juni des Vorjahres "auf diesem Grundstück/Wohnung mit Wohnsitz gemeldeten Personen" der Anzahl der gemeldeten Personen im Erhebungszeitraum entsprechen werde, ist nicht so fernliegend, dass damit § 5 Abs. 3 Satz 2 KAG LSA verletzt ist. Eine Satzungsregelung ist unwirksam, wenn sie die Erhebung der Grundgebühr auch für solche Grundstücke vorsieht, die lediglich über einen Hausanschlussschacht verfügen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 8. September 2006 - 4 L 346/06 -). Denn der Benutzungstatbestand für eine Grundgebühr ist bei einer leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtung (erst) ab dem Zeitpunkt erfüllt, von dem der Gebührenpflichtige einen betriebsbereiten Anschluss an das Leitungsnetz unterhält. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 4 L 321/06 | |
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