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Gebührenkalkulation

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 9 LC 409/06 vom 22.06.2009

Rechtsgebiete:GemHVO, NAbfG, NKAG, Richtlinie 92/50/EWG
Schlagworte:Abfallbeseitigungsgebühr, Erforderlichkeit, Fremdleistungsentgelt, Gebührenkalkulation, Kosten
Stichwort:Gebührenkalkulation
Leitsatz:1. Die ermessensfehlerfreie Festlegung des Gebührensatzes durch den Kreistag setzt voraus, dass seiner Entscheidung eine Kalkulation zugrunde liegt, die die kalkulatorischen Leitentscheidungen widerspiegelt. Sollen Rückstellungen gebildet werden, sind diese als solche in der Kalkulation auszuweisen. Fehler in der kalkulatorischen Ausweisung von Kosten führen nur zur Nichtigkeit des Gebührensatzes, wenn sie sich auf die Gebührenhöhe auswirken.

2. Im Rahmen der Abfallgebührenkalkulation sind ansatzfähig alle nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermittelnden Aufwendungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, die voraussichtlich für die Wahrnehmung der Aufgabe der Abfallentsorgung getätigt werden. Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ob die bei der Ermittlung der ansatzfähigen Kosten angestellten Wertungen und Prognosen auf begründeten Annahmen beruhen und der Satzungsgeber den ihm zustehenden Einschätzungsspielraum gewahrt hat.

3. Fremdleistungsentgelte im Sinne von § 12 NAbfG i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG können in die Gebührenkalkulation eingestellt werden, wenn eine rechtliche Zahlungsverpflichtung der Gebühren erhebenden Kommune gegenüber dem die Fremdleistungen erbringenden Dritten besteht und dessen Entgelt dem Erforderlichkeitsprinzip entspricht.

4. Der vom Erforderlichkeitsprinzip gesteckte Rahmen ist überschritten, wenn das Fremdleistungsentgelt außer Verhältnis zu den vom Dritten erbrachten Leistungen steht. Als erforderlich kann jedenfalls das Fremdleistungsentgelt angesehen werden, das preisrechtlichen Vorschriften entspricht.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 9 LC 409/06



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 11398/08.OVG vom 07.05.2009

Rechtsgebiete:LGebG, NachwV
Schlagworte:Abfall, Abfallentsorgung, Amtshandlung, Außenwirkung, Begleitschein, Begleitscheinkontrolle, Begleitscheinprüfung, Berechnungsgrundlage, Betriebsabrechnungsbogen, EDV-Erfassung, Einschätzungsermessen, Entgegennahme, Entsorgung, Entsorgungsnachweis, Ermessen, Gebühr, Gebührenkalkulation, Gebührenrahmen, Gebührenrecht, Gebührenschuldner, Gegenleistung, Gemeinkosten, Heilung einer Kalkulation, Kalkulation, Kostendeckungsprinzip, Kostenüberdeckungsverbot, Nachkalkulation, Nachweisverordnung, öffentliche Leistung, Sonderabfall, Stundensatz, Überwachung, Verwaltungsgebühr, Verwaltungsgebührenrecht, Verwaltungstätigkeit, Zurechenbarkeit
Stichwort:Gebührenkalkulation
Leitsatz:1. Soweit nach gebührenrechtlichen Grundsätzen der Gegenleistungscharakter der Verwaltungsgebühr die Abgeltung einer nach außen gerichteten Tätigkeit der Verwaltung dem Gebührenschuldner gegenüber voraussetzt, reicht dafür im Rahmen der Begleitscheinkontrolle nach der Nachweisverordnung aus, dass die Behörde eine formale Prüfung der Begleitscheine im Rahmen der Verbleibkontrolle auf Übereinstimmung mit den Daten des Entsorgungsnachweises vornimmt.

2. Ein Gebührenbescheid ist als rechtswidrig aufzuheben, wenn ihm keine nachvollziehbare Gebührenkalkulation zugrunde liegt und keine Gewähr besteht, dass nicht das Gesamtkostenüberdeckungsverbot verletzt worden ist, das darauf gerichtet ist, eine wesentliche Überschreitung der Gesamtkostendeckung des betroffenen Verwaltungszweiges zu vermeiden.

3. Zur nur begrenzt unter Vorliegen bestimmter Mindestvoraussetzungen möglichen Heilung der Kalkulation im gerichtlichen Verfahren ("Nachkalkulation"; hier verneint wegen mangelnder Grundlagen der behördlichen Berechnungen).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 11398/08.OVG

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 299/07 vom 23.04.2009

Rechtsgebiete:LSA-KAG
Schlagworte:Abwassergebühr, Bagatellgrenze, Gebührenkalkulation, Gebührensatz, Gebührensatz, höchstzulässiger, Kalkulation, Nachberechnung, Nachkalkulation, Prognose, Schmutzwassergebühr
Stichwort:Gebührenkalkulation
Leitsatz:1. Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist es der gebührenerhebenden Körperschaft erlaubt, noch im gerichtlichen Verfahren eine Gebührenbedarfsberechung in Form einer Nachkalkulation bzw. einer Nachberechnung vorzulegen und damit zu belegen, dass das Kostenüberschreitungsverbot nicht verletzt worden ist. Für eine Gebührenbedarfsberechung nach Abschluss des Kalkulationszeitraumes (Nachberechnung) sind - unabhängig davon, ob eine Gebührenbedarfsberechung vor Beginn des Kalkulationszeitraums (Vorauskalkulation) erstellt worden ist - die mittlerweile bekannt gewordenen tatsächlichen Betriebsergebnisse ("harte Zahlen") zugrunde zu legen. Für den Fall, dass eine Vorauskalkulation erstellt worden war, folgt daraus, dass die darin prognostizierten Kosten und Maßstabseinheiten in der Nachberechnung durch Ist-Werte ersetzt werden und nur Kostenansätze, die auf über den Kalkulationszeitraum hinausreichenden (fehlerfreien) Prognoseentscheidungen beruhen, nicht ersetzt oder korrigiert werden.

2. Welche Regeln für eine während des Kalkulationszeitraumes erstellte Gebührenbedarfsberechung (Nachkalkulation) im Hinblick auf die Verwendung der tatsächlichen Betriebsergebnisse und die Vornahme bzw. Korrektur von Prognoseentscheidungen gelten, hängt dagegen von dem Zweck dieser Nachkalkulation ab. Denn eine Nachkalkulation kann einmal als Nachholung einer unterlassenen Vorauskalkulation ausgestaltet sein, zum anderen als Korrektur einer fehlerhaften Vorauskalkulation und schließlich als (teilweise) vorweggenommene Nachberechnung.

3. Unschädlich ist nur eine Überschreitung des nach § 5 Abs. 1 Satz 2 HS 1 KAG LSA höchstzulässigen Gebührensatzes von bis zu 3 %. Die "Bagatellgrenze" ist nicht erst bei 5 % zu ziehen (Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung).
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 299/07

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 D 32/07 vom 08.04.2009

Rechtsgebiete:SächsKAG, VwGO
Schlagworte:Abwasserabgabe, Bürgermeisterkanal, Teilortkanalisation, Kostenunterdeckung, Kostenunterdeckungsausgleich, Kostenbegriff, Gebührenkalkulation, Kalkulationsfehler, Bemessungszeitraum, Periodengerechtigkeit, Kostendeckung, Äquivalenzprinzip, Typengerechtigkeit, Missverhältnis
Stichwort:Gebührenkalkulation
Leitsatz:Eine Neukalkulation und Änderung der Gebührenhöhe darf unter Umständen auch dann stattfinden, wenn frühere Bemessungszeiträume noch nicht abgelaufen sind.

Beim Ausgleich ungewollter Kostenunterdeckung ist das betriebswirtschaftliche Gesamtergebnis des früheren Bemessungszeitraumes nicht zu berücksichtigen.

Ein Kostenunterdeckungsausgleich ist nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn sich die Anzahl der gebührenfähigen Menge im Vergleich zum früheren Bemessungszeitraum verringert hat. Erst dann, wenn das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip verletzt wird, überschreitet der Satzungsgeber durch den nach § 10 Abs. 2 SächsKAG grundsätzlich möglichen Kostenunterdeckungsausgleich das ihm zustehende Ermessen.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 5 D 32/07


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