1. Bei der Anordnung, ein Gutachten beizubringen, handelt es sich um eine vorbereitende Maßnahme, die der Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die später zu treffende Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis dient (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 17.5.1994 - 11 B 157.93 -, DAR 1994, 372).
2. Hinsichtlich der mit der Gutachtenanforderung verbundenen Gebührenfestsetzung ist Gegenstand des Verfahrens, ob die gebührenrechtlichen Vorschriften eine Gebührenerhebung in der bestimmten Höhe vorsehen. Die Rechswidrigkeit der Gutachtenanforderung und der Gebührenerhebung im Übrigen kann der Betroffene im Rahmen der Klage gegen die abschließende Sachentscheidung (Entziehung der Fahrerlaubnis) geltend machen.
Da über die Begründetheit einer Einwendung, die ihre Grundlage außerhalb des Gebührenrechts findet, nicht im Festsetzungsverfahren zu entscheiden ist, ist als Maßstab für die Konkretisierung weder eine Substantiiertheit noch eine Schlüssigkeit der Einwendung zu verlangen.
1. Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes ist grundsätzlich zulässig und verstößt nicht gegen Art. 8 Abs. 1 GG.
2. Der Anmelder einer Versammlung kann für die Erteilung von Auflagen, die er nicht veranlasst hat (hier: Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch eine Gegendemonstration), nicht zu Gebühren herangezogen werden.
Wenn nach Maßgabe des Fachrechts ein bestandskräftiger endgültiger Gebührenbescheid einen vorausgegangenen vorläufigen Heranziehungsbescheid oder einen Vorausleistungsbescheid in jeder Hinsicht gegenstandslos macht, ihn also als Rechtsgrund vollständig ablöst, entfällt das Rechtsschutzinteresse für die anhängige Klage gegen den vorläufigen Bescheid oder den Vorausleistungsbescheid.
Unter diesen Umständen vermag auch eine Musterprozeßvereinbarung zwischen den Beteiligten die Zulässigkeit einer Klage gegen den (erledigten) vorläufigen Gebührenbescheid mangels fortbestehender belastender Regelungswirkung weder in Gestalt einer Anfechtungsklage noch im Hinblick auf § 43 Abs. 2 VwGO in Gestalt einer Feststellungsklage zu begründen.
Beschluß des 8. Senats vom 19. Dezember 1997 - BVerwG 8 B 244.97
I. VG Trier vom 31.10.1995 - Az.: VG 2 K 2106/93.TR
II. OVG Koblenz vom 04.09.1997 - Az.: OVG 12 A 13673/95