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Gebührenerhebung

Entscheidungen der Gerichte

THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 129/06 vom 18.11.2008

1. Normzweck des § 23 Abs. 5 ThürStrG ist es, dem Träger der Straßenbaulast einen vereinfachten und pauschalierenden finanziellen Ausgleich für die Mitbenutzung der Anlage eines kommunalen Einrichtungsträgers zur Straßenentwässerung zur Verfügung zu stellen, der alle Kosten der Mitbenutzung einschließlich der laufenden Unterhaltungskosten während der Nutzungsdauer der Anlage im Voraus abdeckt. § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG schließt daher im Fall einer Kostenbeteiligung im Sinne des Satzes 1 auch jede spätere Gebührenerhebung für die Mitbenutzung der betreffenden Anlage auf die Dauer ihrer Nutzungszeit aus.

2. Für die Höhe der Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers kommt es ausschließlich auf die - fiktiven - Kosten an, die der Bau einer straßeneigenen Entwässerung erfordern würde. Weder die konkreten Kosten der Herstellung oder Erneuerung der kommunalen Entwässerungsanlage noch die konkreten Kosten ihrer laufenden Unterhaltung sind maßgeblich.

3. Zu Voraussetzungen und Grenzen von Verträgen über die Höhe der Kostenbeteiligung im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 ThürStrG.

4. Der Ausschluss der Gebührenerhebung nach § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG wirkt auch zulasten eines kommunalen Einrichtungsträgers, der die zur Straßenentwässerung mitbenutzte Anlage später übernommen und zum Bestandteil einer neuen Einrichtung gemacht hat.

5. Die Erhebung von Straßenentwässerungsgebühren ist auch dann gemäß § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG ausgeschlossen, wenn die Kostenbeteiligung in ihrer Höhe nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG entspricht. Der Träger der kommunalen Einrichtung ist in einem solchen Fall auf die Möglichkeiten einer Nachforderung beschränkt.

THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 559/07 vom 03.09.2008

Der im Thüringer Anschluss- und Benutzungsrecht für leitungsgebundene kommunale Wasserver- und Abwasserentsorgungseinrichtungen verwendete Begriff der öffentlichen Einrichtung ist rechtlich und aufgabenbezogen zu verstehen (wie ThürOVG, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -).

Die vor 1990 von den ehemaligen volkseigenen Betrieben Wasserversorgung und Abwasserbehandlung (VEB WAB) sowie die von den örtlichen Räten im Gebiet des ehemaligen Bezirks Gera betriebenen Wasserversorgungsanlagen waren keine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung im Sinne der Thüringer Kommunalordnung und des Thüringer Wassergesetzes.

Mit dem Inkrafttreten der Kommunalverfassung der DDR und der Kommunalisierung der Aufgabe der Wasserversorgung ist eine im Gemeindegebiet betriebene öffentliche Wasserversorgungsanlage als kommunale Einrichtung entstanden, sofern sie keinem VEB WAB zugeordnet war.

Die Widmung leitungsgebundener Einrichtungen bedarf nach Thüringer Landesrecht grundsätzlich keiner Form und kann auch konkludent erfolgen. Dafür reicht ein Beschluss oder eine sonstige Festlegung des Aufgabenträgers aus, aus der auf Widmungswillen, Zweckbestimmung und Nutzungsumfang der öffentlichen Einrichtung geschlossen werden kann (wie ThürOVG, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -).

Eine Gemeinde gibt ihren Willen zu erkennen, dass die in ihrem Gemeindegebiet der Wasserversorgung dienenden Anlagen als kommunale Wasserversorgungseinrichtung gewidmet sein sollen, wenn sie aufgrund von Gemeinderatsbeschlüssen Benutzungsgebühren erhebt.

Die Rechtswidrigkeit einer Gebührenerhebung (hier: das Fehlen einer Gebührensatzung) spricht nicht gegen die Annahme einer konkludenten Widmung.

Die Zustimmung zur Widmung durch betroffene Grundstückseigentümer ist nach Thüringer Landesrecht keine Voraussetzung für das Vorliegen einer öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung.

Die Entwidmung leitungsgebundener Einrichtungen setzt voraus, dass die Verhältnisse wegen der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der die Wiederaufnahme der Versorgung der Öffentlichkeit mit Trinkwasser auf unabsehbare Zeit ausschließt (wie ThürOVG, Beschluss vom 27.05.2002 - 4 ZKO 532/00 -).

Die Wasserversorgungseinrichtung eines nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit errichteten Zweckverbands umfasst mit ihrer Widmung grundsätzlich alle im räumlichen Wirkungskreis vorhandenen Anlagen und Teilanlagen, wenn und soweit sie der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen.

Erschlossen ist ein Grundstück durch eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung in der Regel dann, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme gegeben ist. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die zur öffentlichen Einrichtung gehörende Wasserversorgungsleitung in einer angrenzenden Verkehrsfläche verlegt ist oder eine solche Versorgungsleitung unmittelbar an die Grundstücksgrenze herangeführt ist und, sofern sie ein fremdes Grundstück durchquert, ihr Verbleib auf Dauer gesichert ist.

Eine bereits vorhandene Wasserversorgungsleitung ist jedenfalls nach § 905 Satz 2 BGB zu dulden, wenn die weitere Grundstücksnutzung in keiner Weise beeinträchtigt wird und der Eigentümer auch sonst an deren Ausschließung kein Interesse hat.

Zur Zumutbarkeit der Versorgung eines im Zeweckverbandsgebiet gelegenen Grundstücks mit Trinkwasser.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 11058/07.OVG vom 29.01.2008

1. Der Betrieb eines Kraftfahrzeughandels rechtfertigt grundsätzlich die Heranziehung zu einer Rundfunkgebühr als Kraftfahrzeughalter.

2. Allein das Vorhalten eines roten Kennzeichens begründet keine Rundfunkgebührenpflicht.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10637/07.OVG vom 13.12.2007

Das Landesuntersuchungsamt kann für die von ihm durchgeführten Rückstandsuntersuchungen im Rahmen des Nationalen Rückstandskontrollplans von den für die Schlacht- und Fleischuntersuchungen zuständigen Kommunen Gebühren erheben.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 10092/05.OVG vom 22.03.2005

Das Landesuntersuchungsamt kann für die von ihm durchgeführten BSE-Untersuchungen von den für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen zuständigen Kommunen Gebühren erheben.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11962/03.OVG vom 15.03.2004

Satzungsrechtliche Bestimmungen zur Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren, die an die in § 13 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG normierte Überlassungspflicht anknüpfen, verstoßen nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.

Die Erhebung einer Mindestgebühr ist, unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Entsorgungseinrichtung, bereits dann zulässig, wenn die Voraussetzungen der in § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG begründeten Pflicht zur Überlassung von Abfällen zur Beseitigung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorliegen.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 11 BN 3.00 vom 21.07.2000

Leitsätze:

1. Der körperschaftlichen Selbstverwaltung (hier: Landwirtschaftskammer) steht keine verfassungsrechtliche Garantie zur Seite (im Anschluss an BVerwGE 51, 115 <119>). Sie genießt dementsprechend auch keinen Grundrechtsschutz.

2. Es liegt in der Organisationshoheit der Länder, ob sie ein Bundesgesetz nach Art. 83 GG im Rahmen der staatsunmittelbaren Verwaltung ausführen oder auf die Möglichkeit zurückgreifen, mit dem Gesetzesvollzug eine öffentlich-rechtliche Körperschaft zu betrauen.

Beschluss des 11. Senats vom 21. Juli 2000 - BVerwG 11 BN 3.00 -

I. OVG Lüneburg vom 10.02.2000 - Az.: OVG 3 K 432/98 -

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