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Gebührenbescheid

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 10966/05.OVG vom 10.10.2005

Rechtsgebiete:GG, BHO, LHO, LGebG
Schlagworte:Anwendungsbereich, Auslegung, Befreiung, Bundesbetrieb, Daseinsvorsorge, Erwerbswirtschaft, erwerbswirtschaftlich, Gebühr, Gebührenbefreiung, Gebührenbescheid, Gebührenfestsetzung, Gebührenforderung, Gebührenfreiheit, Gesetzesänderung, Gesetzgeber, Landesbetrieb, Landesbetrieb Straßen und Verkehr, persönliche Gebührenfreiheit, Privilegierung, teleologische, Reduktion, Sondervermögen, Straße, Straßenverwaltung, Verkehr, Verwaltungsgebühr, Wettbewerb, Wettbewerbswirtschaft, wettbewerbswirtschaftlich, Wortlaut, Zweck
Stichwort:Gebührenbescheid
Leitsatz:Es besteht keine persönliche Gebührenfreiheit des Landes für den nicht erwerbswirtschaftlich tätigen Landesbetrieb Straßen und Verkehr.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 10966/05.OVG



THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 ZKO 654/05 vom 22.08.2005

Rechtsgebiete:AO 1977
Schlagworte:Gebührenbescheid, unanfechtbar, Rücknahme, Ermessen, Zweckverband, Entstehung
Stichwort:Gebührenbescheid
Leitsatz:1. Bei der Entscheidung, ob einem Begehren auf Rücknahme eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entsprechen ist, hat die Verwaltung im konkreten Fall abzuwägen, ob dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gerechtigkeit im Einzelfall oder dem Interesse der Allgemeinheit am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit der Vorzug zu geben ist.

2. Die Entscheidung, die Rücknahme eines rechtswidrigen unanfechtbaren Abgabenbescheides entsprechend § 130 Abs. 1 AO 1977 abzulehnen, ist regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn die Gründe, die nach Auffassung des Bescheidadressaten eine Rücknahme wegen Rechtswidrigkeit rechtfertigen, von Anfang an bestanden und mit einem rechtzeitigen Rechtsbehelf hätten vorgebracht werden können.

3. Erweist sich die Rechtsgrundlage eines Abgabenbescheides in späteren gerichtlichen Verfahren als unwirksam, stellt dies keine Änderung der Sach- und Rechtslage dar, die zu einer Rücknahme nach § 130 Abs. 1 AO 1977 veranlassen könnte. Denn die erstmalige Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts über eine materiellrechtliche Frage (hier: die rechtliche Existenz eines Zweckverbandes) begründet keine neue Sach- oder Rechtslage, sondern offenbart lediglich einen von Anfang an nach dem maßgeblichen Landesrecht bestehenden Rechtsmangel. Erst recht ändert eine erstmalige oberverwaltungsgerichtliche Entscheidung die bisherige Sach- oder Rechtslage nicht.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 ZKO 654/05

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 10757/04.OVG vom 26.08.2004

Rechtsgebiete:EWGRL 85/73, EGRL 96/43, FlHG, AGFlHG, GebVO-FlHG, GG, VwGO
Schlagworte:Abgabe, Abgabenrecht, Adressat, Adressatentheorie, Aufsichtsbehörde, EG, EG-Pauschalgebühr, Einheitsgebühr, Entgelt, Entgeltfähigkeit, EU, EuGH, Europarecht, Europarechtswidrigkeit, EWG, Fachaufsicht, Fleisch, Fleischbeschau, Fleischbeschaugebühr, Fleischhygiene, Fleischhygienerecht, Fleischkontrolle, Fleischuntersuchung, Gebühr, Gebührenaufschlag, Gebührenbescheid, Gebührengefüge, Gebührenkalkulation, Gebührenrecht, Gebührenverordnung, Gebührenverzeichnis, Gebührenverzeichnis Fleischhygienerecht, Gemeinschaftsgebühr, Gemeinschaftsrecht, Hygiene, Hygienekontrolle, Kalkulation, Kostendeckung, Kostendeckungsprinzip, Landesverordnung, Metzger, Metzgerei, Nachberechnung, Nacherhebung, Neuerhebung, Nichtigkeit, Pauschalgebühr, Rechtsaufsicht, Rechtsnorm, Rechtsverletzung, Rechtsverordnung, Richtlinie 85/73/EWG, Richtlinie 96/43/EG, Schlachtbetrieb, Schlachtstätte, Schlachttieruntersuchung, Schlachtung, Schlachter, Schwein, Transparenz, Trichinen, Trichinenschau, Trichinenuntersuchung, Untersuchung, Untersuchungsgebühr, Unwirksamkeit, Verletzung in eigenen Rechten, Verwaltungskosten, Zeitzuschlag
Stichwort:Gebührenbescheid
Leitsatz:1. Die Vorschriften über die allgemeinen Untersuchungsgebühren nach der Landesverordnung über die Gebühren und Auslagen für Untersuchungen und Hygienekontrollen nach fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlichen Vorschriften vom 17. Februar 1999 (GVBl. S. 32) sind europarechtswidrig und nichtig (Fortführung des Urteils des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 - "Stratmann" - und - C 288/00 - "Fleischversorgung Neuss").

2. Hierauf beruhende Gebührenbescheide sind (mangels Rechtsgrundlage) rechtswidrig und wegen ihrer den Kläger belastenden Wirkung aufzuheben.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 10757/04.OVG

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 2052/03 vom 13.05.2004

Rechtsgebiete:LGebG, PolG, FGG, VwGO
Schlagworte:Gebührenbescheid, Inzidentprüfungskompetenz, Rechtswegfremde Vorfrage, Gewahrsam, Rechtmäßigkeit, Beschluss, Amtsgericht, Wirksamkeit, Bekanntmachung, Sofortige Beschwerde, Zweiwochenfrist, Rechtskraft, Beseitigungsgewahrsam, Präventivgewahrsam, Schutzgewahrsam, Verwirkung
Stichwort:Gebührenbescheid
Leitsatz:1. Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass dem Gericht eines jeden Gerichtszweigs grundsätzlich die Inzidentprüfungskompetenz auch in Bezug auf rechtswegfremde Vorfragen zusteht, sofern die an sich zuständigen Gerichte über diese Frage noch nicht rechtskräftig entschieden haben.

2. Der Beschluss des Amtsgerichts über die Anordnung des polizeilichen Gewahrsams gemäß § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG muss, um Wirksamkeit zu erlangen, durch Zustellung nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung (§ 16 Abs. 2 Satz 1 FGG) oder - gegenüber Anwesenden - in der Form des § 16 Abs. 3 FGG bekannt gemacht werden (vgl. § 28 Abs. 4 Satz 2 PolG i.V.m. § 16 FGG).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 1 S 2052/03


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